Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin (FahrmAusbV)

Ausfertigungsdatum
2004-05-18
Fundstelle
BGBl I: 2004, 993

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird

  1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

  2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,

  6. Qualitätsmanagement,

  7. Messen und Prüfen an Systemen,

  8. Betriebliche und technische Kommunikation,

  9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,

  10. Bedienen von Fahrrädern und Systemen,

  11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

  12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

  13. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

  14. Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,

  15. Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsaufgaben praktisch durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen, schriftlich lösen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrradsystemen,

  2. Montieren und Demontieren von Fahrradbauteilen, -baugruppen und -systemen.

Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen können.

§ 10 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüflinge sollen im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe aus dem Gebiet Aufbauen eines Fahrrads aus Einzelteilen und zwei Arbeitsaufgaben aus dem Gebiet Instandsetzen von verschiedenen Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik durchführen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen können.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche Fahrradtechnik, Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. Im Prüfungsbereich Fahrradtechnik:

    a) Werkstoffe und Betriebsmittel,

    b) Bremssysteme,

    c) Antriebssysteme,

    d) Beleuchtungssysteme,

    e) Zubehör- und Zusatzeinrichtungen;

  2. im Prüfungsbereich Instandhaltung:

    a) Reparaturauftrag und Arbeitsplanung,

    b) Instandsetzung und Wartung,

    c) Gewährleistung, Garantie- und Kulanzabwicklung;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Fahrradtechnik

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Instandhaltung

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Fahrradtechnik

    • 40 Prozent,

    • Instandhaltung

    • 40 Prozent,

    • Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

  1. im praktischen Prüfungsteil und

  2. im schriftlichen Prüfungsteil

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - nach den Vorschriften für das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 996 - 1001)

    • Lfd.

    • Teil des

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen

    • Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache.

    *

  • *

    • Berufsbildes

    • Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • 1

    • 2

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung,

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungs-

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).
  • *

    • Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)

    *

    • Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • wesentliche Teile des

    • von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2.
  • * *

    • e)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)

    • a)

    • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    • b)

    • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

    • c)

    • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennen

    • d)

    • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)

    • a)

    • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    • b)

    • berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

    • c)

    • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

    • d)

    • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

    • 4

    • Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

    *

    • a)

    • mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

    • b)

    • für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

    • c)

    • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

    • d)

    • Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5)

    • a)

    • Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen

    • 4

    *

    • b)

    • Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln

    • c)

    • Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren

    • d)

    • Zeitbedarf ermitteln

    • e)

    • Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten

    • f)

    • Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren

    • g)

    • Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten

    *

    • 4
    • h)

    • Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten

    • i)

    • Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen

    • k)

    • Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen

    • l)

    • Arbeitsergebnisse bewerten und protokollieren

    • m)

    • Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren

    • n)

    • Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen

    • 6

    • Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6)

    • a)

    • Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden

    • 4

    *

    • b)

    • Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren

    • c)

    • Qualitätsvorgaben des Betriebes anwenden

    • d)

    • Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten

    • 7

    • Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7)

    • a)

    • elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen

    • 4

    *

    • b)

    • Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentieren

    • c)

    • Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwenden

    • d)

    • Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen

    • e)

    • Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen

    • 8

    • Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8)

    • a)

    • Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen

    • 8

    *

    • b)

    • betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen

    • c)

    • Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden

    • d)

    • Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen

    • e)

    • Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizieren

    • f)

    • Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwenden

    • g)

    • Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwenden

    • h)

    • Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden

    • i)

    • Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten

    *

    • 3
    • k)

    • Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfen

    • l)

    • Bedeutung von Fachausdrücken erklären

    • 9

    • Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9)

    • a)

    • Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

    • 4

    *

    • b)

    • Informieren über Instandhaltungsarbeiten

    • c)

    • Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen

    • d)

    • auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen

    • e)

    • Kommunikationsregeln anwenden

    *

    • 4
    • f)

    • Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten

    • g)

    • Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen

    • h)

    • Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen

    • i)

    • Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren

    • 10

    • Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10)

    • a)

    • Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden

    • 4

    *

    • b)

    • Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären

    • c)

    • Bedienelemente von Fahrrädern anwenden

    • 11

    • Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11)

    • a)

    • Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden

    • 8

    *

    • b)

    • Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern

    • c)

    • Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentieren

    • d)

    • Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigen

    • e)

    • mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren

    *

    • 8
    • f)

    • hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren

    • g)

    • Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen

    • 12

    • Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12)

    • a)

    • Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen

    • 16

    *

    • b)

    • demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen

    • c)

    • Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern

    • d)

    • Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen

    • e)

    • Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen

    • f)

    • Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren

    *

    • 10
    • g)

    • Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfen

    • h)

    • Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern

    • i)

    • Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfen

    • k)

    • Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellen

    • l)

    • Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen

    • 13

    • Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13)

    • a)

    • Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen

    *

    • 3
    • b)

    • Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten

    • c)

    • Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen

    • 14

    • Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14)

    • a)

    • Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen

    *

    • 14
    • b)

    • Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzen

    • c)

    • Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzen

    • d)

    • mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzen

    • e)

    • Energieversorgungssysteme in Stand setzen

    • f)

    • Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen

    • g)

    • Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen

    • 15

    • Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15)

    • a)

    • Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren

    *

    • 6
    • b)

    • Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellen

    • c)

    • Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellen

    • d)

    • Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereiten

    • e)

    • Fahrräder ausliefern

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.