Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:
(1) Beitragspflichtig für die in § 48 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder Inhaber einer Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2) Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen (Spalte 3 der Anlage zu dieser Verordnung), denen Frequenzen zugeteilt sind. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten (Spalte 4 der Anlage). Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), sind am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich aktualisiert.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 4 Abs. 2 möglich ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes wirksam wird, oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht ist ausgeschlossen.
(1) Von der Zahlung der Beiträge sind befreit:
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) Bei Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes an
private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,
private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
Werksfeuerwehren, die im öffentlichen Auftrag auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
kann auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich- rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Frequenznutzungsbeiträge erhoben.
(1) Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und Sachaufwand wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ständig erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.
(2) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.
(3) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznutzungsbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalte 5 der Anlage), in dem der Mittelwert aus den nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen maßgeblich.
Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erfolgt.
(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzuwenden.
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Für die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend.
Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
(1) Beiträge für die Jahre 1998 und 1999, die nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3894), entstanden sind und bisher noch nicht erhoben wurden, können vorbehaltlich des Absatzes 2 auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erhoben werden.
(2) Für diejenigen Nutzergruppen, die erstmalig in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 eine Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erhalten haben, gelten für die Beitragspflicht sowie die Beitragsermittlung und Beitragsfestsetzung § 1 Abs. 3 und § 4.
(3) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1706 - 1708)
1
2
3
4
5
Nr.
Funkdienst/ Funkanwendung
Nutzergruppen
Bezugseinheit
Jahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in DM)
2000
2001
1
Öffentlicher Mobilfunk
* * * *
*
C-, D-, E-Netze
Gesamtnetz
511.245
393.392
*
Bündelfunk
Kanal
548
526
*
Funkruf
Kanal
60.221
68.751
*
TFTS
Kanal
7.006
-*)
*
Datenfunk
Kanal
8.859
4.168
2
Rundfunkdienst
* * * *
*
* * *
*
LW
zugeteilte Frequenz
1.538
1.384
*
MW
zugeteilte Frequenz
935
1.038
*
KW
zugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche ++) je zugeteilte Frequenz
187
540
*
UKW
je angefangene 100 qkm
24
23
*
Fernseh-Rundfunk
je angefangene 100 qkm
408
365
3
Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
* * * *
*
koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage
169
144
*
nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen
Sendefunkanlage
14
3
4
Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
* * * *
*
Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks- Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-Funkanlagen
Sendefunkanlage
23
22
*
Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik
Kanal
2.040
2.375
*
CB-Funk
Zuteilungsinhaber
35
27
*
Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ... Rufempfängern
* *
bis zu 2
15
11
bis zu 5
30
22
bis zu 10
61
44
bis zu 50
121
88
bis zu 150
242
177
bis zu 400
484
354
bis zu 1.000
969
708
mehr als 1.000
1.453
1.062
*
GrundstücksPersonenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ... Rufempfängern
* *
bis zu 2
25
15
bis zu 5
50
30
bis zu 10
100
59
bis zu 50
200
120
bis zu 150
400
239
bis zu 400
800
477
bis zu 1.000
1.200
716
mehr als 1.000
1.600
955
*
Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und Meldeleitungen
Sendefunkanlage
107
53
*
Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)
Sendefunkanlage
14
13
5
Flugfunkdienst
* * * *
*
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
460
489
*
übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen
Funkstelle
58
58
6
Amateurfunkdienst Amateurfunk
je Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst
14
12
7
Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/ Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
24
19
8
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Ortungsfunk
Nichtnavigatorischer
Sendefunkanlage
34
17
9
Sonstige Funkanwendungen
* * * *
*
Demonstrations- Funkanlagen
Sendefunkanlage
26
6
*
Versuchs-Funkanlagen
Zuteilung
338
231
* *
*
--
--
* *
*
--
--
* *
*
--
--
* *) Am Jahresende 1999 kein Bestand, daher kein Betrag.
* ++) Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITUR P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A=
36
*
*
* berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich
die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km(hoch)2. Die
Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für
Landausbreitung der Empfehlung ITUR P.370 für 50% Zeit- und 50%
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als
Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung
stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen
effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen
(R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche
zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5
R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines
Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels
Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition
von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die
Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2226 - 2228)
1
2
3
4
5
Nr.
Funkdienst/ Funkanwendung
Nutzergruppen
Bezugseinheit
Jahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in Euro)
1
Öffentlicher Mobilfunk
* * *
*
D-, E-Netze
Netz
163.667
*
Bündelfunk
Kanal
194
*
Funkruf
Kanal
19.698
*
Datenfunk
Kanal
1.960
2
Rundfunkdienst
* * *
*
* *
*
LW
Zugeteilte Frequenz
2.238
*
MW
Zugeteilte Frequenz
1.506
*
KW
Zugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz *)
257
*
UKW
je angefangene 100 qkm
22
*
Fernseh-Rundfunk
je angefangene 100 qkm
89
*
T-DAB
je angefangene 100 qkm
131
3
Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
* * *
*
koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage
59
*
nicht koordinierungsrelevante feste Funkanlagen
Sendefunkanlage
3
4
Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
* * *
*
Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks- Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkFunkanlagen
Sendefunkanlage
13
*
Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik
Kanal
674
*
CB-Funk
Zuteilungsinhaber
16
*
Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ... Rufempfängern
*
bis zu 2
5
bis zu 5
10
bis zu 10
19
bis zu 50
38
bis zu 150
76
bis zu 400
153
bis zu 1.000
306
mehr als 1.000
458
*
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ... Rufempfängern
*
bis zu 2
6
bis zu 5
12
bis zu 10
25
bis zu 50
49
bis zu 150
98
bis zu 400
197
bis zu 1.000
295
mehr als 1.000
394
*
Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und Meldeleitungen
Sendefunkanlage
36
*
Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)
Sendefunkanlage
6
*
*
5
Flugfunkdienst
* * *
*
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
272
*
übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen
Funkstelle
34
6
Amateurfunkdienst
Amateurfunkstelle
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
4
7
Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/ Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
17
8
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Nichtnavigatorischer Ortungsfunk
Sendefunkanlage
10
9
Sonstige Funkanwendungen
* * *
*
Demonstrations- Funkanlagen
Sendefunkanlage
3
*
Versuchs-Funkanlagen
Zuteilung
98
*
WLL/DECT DVB-T UMTS
Sendefunkanlage
32
* *) Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A=
36
*
*
* berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich
die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km(hoch)2. Die
Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für
Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50% Zeit- und 50%
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als
Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung
stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen
effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen
(R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche
zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5
R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines
Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels
Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition
von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die
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