Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.
(2) (weggefallen)
(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.
(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.
Bei Frequenzzuteilungen an
private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,
private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 4565 - 4568; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*
Lfd. Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
A
Allgemeine Gebühren
*
A.1
Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde
60
A.2
Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen
60
A.3
Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
A.4
Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes
60 bis 500
A.5
Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung
60 bis 100
B
Gebühren für Frequenzzuteilungen
*
B.0
Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen
*
B.0.1
Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk
130
B.0.2
Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage
200
B.0.3
Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes
130
B.0.3.1
Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals
50
B.1
Öffentliche Mobilfunknetze
*
B.1.1
Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz)
100.000 bis 2.000.000
B.1.1.1
Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung
14
B.1.2
Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz
190
B.1.3
Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz
140
B.1.4
Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz
14
B.1.5
Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz
36
B.2
Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk)
*
B.2.1
Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung
100 bis 1.500
B.2.2
Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk)
1.250 bis 12.500.000
B.3
Satellitenfunk
*
B.3.1
Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung
68
B.3.2
Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung
100 bis 1.000
B.3.3
Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem
500 bis 3.500
B.4
Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL),
*
B.4.1
Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke
130
B.4.2
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind
100 bis 1.000
B.4.3
Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz
190
B.4.4
Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz
36
B.4.5
Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt
15
B.4.5.1
Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage
5
B.4.5.2
Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80
85
B.4.6
Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)
130
B.4.7
Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage
130
B.4.8
Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage
130
B.4.9
Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage
130
B.4.10
Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage
130
B.4.11
Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen
130
B.4.12
Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst- Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen
130
B.4.13
Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1
130
B.4.13.1
Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
gebührenfrei
B.4.14
Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät
30
B.4.15
(weggefallen)
*
B.5
Flug- und Flugnavigationsfunk
*
B.5.1
Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks
130
B.6
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
*
B.6.1
Frequenzzuteilung für eine Funkstelle
130
B.7
Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
*
B.7.1
Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste
130
B.8
Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen
*
B.8.1
Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie
1.250 bis 1.093.750
B.8.2
Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu)
1.250 bis 8.750.000
B.9
Rundfunkdienst
*
B.9.1
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders
2.500
B.9.2
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik
2.500
B.9.3
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragung
1.250
B.9.4
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik
1.500
B.9.5
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik
750
B.9.6
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk)
50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.7
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)
30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.8
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)
10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450*
B.9.9
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk)
250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.10
Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals
125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.11
Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders
Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.12
Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders
Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.13
Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche
25 % innerhalb der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1.250
B.9.14
Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken
450
B.9.15
Frequenzzuteilung für nicht grundstücks- überschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche
450
B.9.16
Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken
15
B.9.17
Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete
450
B.9.18
Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter
60
B.9.19
Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Änderung des Senderstandortes, anderer auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellter Parameter und des Programms
50 bis 150
C
Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen
*
C.1
Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen
25 bis 1.500
C.2
Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten
900
C.3
Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers
600
C.4
Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen
250 bis 1.500
D
Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührensrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes
60 bis 5.000.000
----- *) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur
Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für den
Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R
P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176
TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und
internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden
1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind
für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band
II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf
1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995
(Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke")
und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997
(Tabelle A1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente
Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine
Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen
verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage
eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen
internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden
10 Grad C-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für
jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
*
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht angerechnet.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.
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