Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Frequenzgebührenverordnung (FGebV)

Ausfertigungsdatum
1997-05-21
Fundstelle
BGBl I: 1997, 1226
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 6.2.2012 I 130

Eingangsformel

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1 Erheben von Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(2) (weggefallen)

(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.

(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.

§ 2 Gebührenbefreiungen

Bei Frequenzzuteilungen an

  1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,

  2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,

  3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,

  4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,

kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.

Anlage (zu § 1 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 4565 - 4568; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  • *

    • Lfd. Nr.

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • A

    • Allgemeine Gebühren

    *

    • A.1

    • Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde

    • 60

    • A.2

    • Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen

    • 60

    • A.3

    • Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

    • bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt

    • A.4

    • Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes

    • 60 bis 500

    • A.5

    • Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung

    • 60 bis 100

    • B

    • Gebühren für Frequenzzuteilungen

    *

    • B.0

    • Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen

    *

    • B.0.1

    • Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk

    • 130

    • B.0.2

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage

    • 200

    • B.0.3

    • Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes

    • 130

    • B.0.3.1

    • Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals

    • 50

    • B.1

    • Öffentliche Mobilfunknetze

    *

    • B.1.1

    • Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz)

    • 100.000 bis 2.000.000

    • B.1.1.1

    • Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung

    • 14

    • B.1.2

    • Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz

    • 190

    • B.1.3

    • Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz

    • 140

    • B.1.4

    • Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz

    • 14

    • B.1.5

    • Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz

    • 36

    • B.2

    • Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk)

    *

    • B.2.1

    • Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung

    • 100 bis 1.500

    • B.2.2

    • Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk)

    • 1.250 bis 12.500.000

    • B.3

    • Satellitenfunk

    *

    • B.3.1

    • Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung

    • 68

    • B.3.2

    • Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung

    • 100 bis 1.000

    • B.3.3

    • Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem

    • 500 bis 3.500

    • B.4

    • Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL),

    *

    • B.4.1

    • Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke

    • 130

    • B.4.2

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind

    • 100 bis 1.000

    • B.4.3

    • Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz

    • 190

    • B.4.4

    • Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz

    • 36

    • B.4.5

    • Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt

    • 15

    • B.4.5.1

    • Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage

    • 5

    • B.4.5.2

    • Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80

    • 85

    • B.4.6

    • Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)

    • 130

    • B.4.7

    • Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage

    • 130

    • B.4.8

    • Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage

    • 130

    • B.4.9

    • Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage

    • 130

    • B.4.10

    • Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage

    • 130

    • B.4.11

    • Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen

    • 130

    • B.4.12

    • Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst- Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen

    • 130

    • B.4.13

    • Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1

    • 130

    • B.4.13.1

    • Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte

    • gebührenfrei

    • B.4.14

    • Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät

    • 30

    • B.4.15

    • (weggefallen)

    *

    • B.5

    • Flug- und Flugnavigationsfunk

    *

    • B.5.1

    • Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks

    • 130

    • B.6

    • Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk

    *

    • B.6.1

    • Frequenzzuteilung für eine Funkstelle

    • 130

    • B.7

    • Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst

    *

    • B.7.1

    • Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste

    • 130

    • B.8

    • Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen

    *

    • B.8.1

    • Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie

    • 1.250 bis 1.093.750

    • B.8.2

    • Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu)

    • 1.250 bis 8.750.000

    • B.9

    • Rundfunkdienst

    *

    • B.9.1

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders

    • 2.500

    • B.9.2

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik

    • 2.500

    • B.9.3

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragung

    • 1.250

    • B.9.4

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik

    • 1.500

    • B.9.5

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik

    • 750

    • B.9.6

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk)

    • 50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

    • B.9.7

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)

    • 30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

    • B.9.8

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)

    • 10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450*

    • B.9.9

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk)

    • 250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

    • B.9.10

    • Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals

    • 125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450

    • B.9.11

    • Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders

    • Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10

    • B.9.12

    • Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders

    • Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10

    • B.9.13

    • Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche

    • 25 % innerhalb der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1.250

    • B.9.14

    • Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken

    • 450

    • B.9.15

    • Frequenzzuteilung für nicht grundstücks- überschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche

    • 450

    • B.9.16

    • Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken

    • 15

    • B.9.17

    • Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete

    • 450

    • B.9.18

    • Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter

    • 60

    • B.9.19

    • Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Änderung des Senderstandortes, anderer auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellter Parameter und des Programms

    • 50 bis 150

    • C

    • Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen

    *

    • C.1

    • Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen

    • 25 bis 1.500

    • C.2

    • Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten

    • 900

    • C.3

    • Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers

    • 600

    • C.4

    • Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen

    • 250 bis 1.500

    • D

    • Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührensrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes

    • 60 bis 5.000.000

----- *) Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur
Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für den
Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R
P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176
TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und
internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden
1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind
für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band
II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf
1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995
(Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke")
und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997
(Tabelle A1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente
Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine
Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen
verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage
eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen
internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden
10 Grad C-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für
jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
  • *

    • piR(hoch)2
    • A= ------------------
    • 36
  • berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht angerechnet.

    Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

    Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

    Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.