Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin (FilmVAusbV)

Ausfertigungsdatum
1982-12-07
Fundstelle
BGBl I: 1982, 1663

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Film- und Videolaborant/Film- und Videolaborantin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

  2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,

  4. Verwenden lichtempfindlicher Materialien,

  5. Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Tonaufnahmen,

  6. Verwenden von Geräten zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton,

  7. Ansetzen und Überwachen fotochemischer Bäder und Lösungen,

  8. Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopierarbeiten,

  9. Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,

  10. Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiß und in Farbe,

  11. Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,

  12. Durchführen von Qualitätskontrollen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. einen Probefilm für die Entwicklung vorbereiten und maschinell entwickeln,

  2. Fehler auf einem Positivprüffilm feststellen, insbesondere Oberflächenschäden, Schleier und Fehlbelichtungen,

  3. Anfertigen von Klebestellen nach dem Trocken- und Naßverfahren,

  4. Ansetzen einer Probemenge eines fotochemischen Bades nach Rezept.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

  1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

  2. chemische und physikalische Grundlagen,

  3. Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ- und Positivmaterialien,

  4. Grundlagen des fotografischen Prozesses,

  5. Anwenden der Grundrechenarten,

  6. Volumen- und Mischungsrechnen.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Abziehen eines Aufnahmeoriginals im AB-Verfahren mit mindestens einer Überblendung nach Vorlage einer Schnittkopie,

  2. Herstellen einer einfachen Titelaufnahme nach Vorlage am Tricktisch,

  3. Schwarzweißlichtbestimmen eines Aufnahmematerials,

  4. Beurteilen eines Positivprüffilms mit mindestens zehn Fehlern,

  5. Vorbereiten und Kopieren eines Aufnahmematerials,

  6. Vorbereiten und Überspielen eines Films auf Videoband mit Hilfe eines einjustierten Filmgebers.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Technologie:

    a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

    b) Farbmetrik,

    c) Optik,

    d) Aufbau und Einsatz filmtechnischer Geräte,

    e) Tricktechnik,

    f) Sensitometrie, Fotochemie und Filmmaterial,

    g) Grundlagen der Elektronik,

    h) Grundlagen der elektronischen Bildtechnik,

    i) Grundlagen der Tontechnik,

    k) Regeneriertechnik und Befund,

    l) Qualitätskontrolle und Konfektionierung;

  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    a) Volumen- und Mischungsrechnen,

    b) Berechnungen aus der Optik,

    c) Berechnen von Filterwerten,

    d) Berechnungen aus der Sensitometrie,

    e) Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,

    f) Berechnungen aus der Tontechnik,

    g) Berechnungen aus der elektronischen Bildtechnik,

    h) Kosten- und Verbrauchsberechnungen;

  3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Technologie

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technische Mathematik

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Filmkopienfertiger, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 1982, 1666 - 1669)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbilds

    • zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • 6

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 1)

    • a)

    • Organisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreiben

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • b)

    • die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beschreiben

    • c)

    • die Produkte des Betriebs nennen und ihre Herstellungswege beschreiben

    • d)

    • die Stellung des Ausbildungsbetriebs im Wirtschaftsbereich Film und Fernsehen beschreiben

    • e)

    • Ausbildungsordnung und betrieblichen Ausbildungsplan erläutern

    • f)

    • Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag erläutern

    • 2

    • Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 2)

    • a)

    • die für den Ausbildungsbetrieb wesentlichen Bestimmungen der gesetzlichen und betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften erläutern

    • b)

    • für den Ausbildungsbereich geltende Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, erläutern

    • c)

    • unfallverursachendes Verhalten, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben

    • d)

    • Gefahren, die von Chemikalien, Gasen, Säuren und Laugen, vom elektrischen Strom und von Preßluft ausgehen, erläutern und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen

    • e)

    • Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungen erläutern; Feuerlöscher einsetzen

    • f)

    • Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen

    • g)

    • Verhalten bei Unfällen beschreiben und Sofortmaßnahmen zur Erste- Hilfe-Leistung einleiten

    • h)

    • arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbelastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und berücksichtigen

    • i)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

    • k)

    • Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern

    • 3

    • Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen (§ 3 Nr. 3)

    • a)

    • die funktionale Ordnung der Arbeitsplätze beschreiben und ihre Notwendigkeit begründen

    • b)

    • Maschinen, Arbeitsgeräte und Einrichtungen sachgemäß und energiesparend einsetzen, instand halten und mit geeigneten Mitteln pflegen

    • c)

    • Fehler und Störungen an Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen und beschreiben

    • 4

    • Verwenden lichtempfindlicher Materialien (§ 3 Nr. 4)

    • a)

    • Aufbau und Eigenschaften lichtempfindlicher Materialien beschreiben

    • X

    * * * * *

    • b)

    • Unterschiede zwischen lichtempfindlichen Materialien, insbesondere nach Typ, Fabrikat und Konfektionierung, erläutern

    • X

    * * * * *

    • c)

    • lichtempfindliche Materialien, insbesondere Aufnahme-, Kopier- und Duplikatfilme, den jeweiligen Verwendungszwecken zuordnen

    • X

    * * * * *

    • d)

    • über die mechanische und sensitometrische Haltbarkeit lichtempfindlicher Materialien Auskunft geben

    *

    • X

    * * * *

    • e)

    • lichtempfindliche Materialien, insbesondere Rohfilm, handhaben und rationell einsetzen

    *

    • X

    * * * *

    • f)

    • die Bedeutung einschlägiger Kinefilmnormen erläutern

    * * * * *

    • X
    • 5

    • Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Tonaufnahmen (§ 3 Nr. 5)

    • a)

    • die Entstehung des fotografischen Bildes beschreiben

    • X

    * * * * *

    • b)

    • Aufbau und Funktion einer gebräuchlichen Filmkamera beschreiben

    • X

    * * * * *

    • c)

    • über einfache Bildaufnahmetechniken Auskunft geben

    • X

    * * * * *

    • d)

    • eine einfache Laufbildaufnahme unter Anleitung herstellen

    • X

    * * * * *

    • e)

    • über Grundzüge der Aufzeichnungstechniken von Licht- und Magnetton Auskunft geben

    *

    • X

    * * * *

    • f)

    • Möglichkeiten der synchronen Tonaufzeichnung beschreiben

    *

    • X

    * * * *

    • g)

    • über technische Grundlagen des Filmschnitts Auskunft geben

    *

    • X

    * * * *

    • h)

    • über Mischungs- und Überspieltechniken Auskunft geben

    *

    • X

    * * * *

    • i)

    • Filmkopien magnetbespuren und tonüberspielen

    *

    • X

    * * * *

    • 6

    • Verwenden von Geräten zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton (§ 3 Nr. 6)

    • a)

    • über Grundlagen der elektronischen Bildtechnik Auskunft geben, insbesondere der Bildzerlegung, des Bildaufbaus und der Bildspeicherung

    * * * *

    • X

    *

    • b)

    • über Aufbau und Funktion elektronischer Kameras sowie Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte Auskunft geben

    * * * *

    • X

    *

    • c)

    • Eigenschaften und Besonderheiten gebräuchlicher Gerätestandards und Normen beschreiben

    * * * *

    • X

    *

    • d)

    • mindestens eine Anlage zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton handhaben

    * * * *

    • X

    *

    • e)

    • Grundzüge des elektronischen Schnitts beschreiben

    * * * * *

    • X
    • f)

    • Filmmaterial auf Eignung zum Überspielen auf Videoband überprüfen

    * * * * *

    • X
    • g)

    • Filme mit Hilfe eines einjustierten Filmgebers auf Videoband überspielen

    * * * * *

    • X
    • h)

    • professionelle und semiprofessionelle Videokopien herstellen

    * * * * *

    • X
    • 7

    • Ansetzen und Überwachen fotochemischer Bäder und Lösungen (§ 3 Nr. 7)

    • a)

    • den Einsatz von Chemikalien planen

    *

    • X

    * * * *

    • b)

    • Chemikalien handhaben und lagern

    *

    • X

    * * * *

    • c)

    • Gefäße und Behälter füllen, entleeren, kennzeichnen und reinigen

    *

    • X

    * * * *

    • d)

    • Bäder und Lösungen ansetzen, regenerieren und kontrollieren

    *

    • X

    * * * *

    • e)

    • Wiederverwendungsmöglichkeiten fotografischer Bäder, insbesondere unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, beschreiben

    *

    • X

    * * * *

    • 8

    • Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopierarbeiten (§ 3 Nr. 8)

    • a)

    • die Zusammenhänge der einzelnen Arbeitsabläufe im Kopierwerk beschreiben

    • X

    * * * * *

    • b)

    • den Weg der Aufträge vom Eingang bis zur Auslieferung erläutern

    • X

    * * * * *

    • c)

    • belichtete Filme für die Entwicklung vorbereiten, insbesondere vorsortieren und kennzeichnen

    • X

    * * * * *

    • d)

    • gebräuchliche Verfahren zur Regenerierung von Filmen beschreiben

    * *

    • X

    * * *

    • e)

    • Filme reinigen und regenerieren

    * *

    • X

    * * *

    • f)

    • über branchenübliche Methoden der Lagerung und Verwaltung bearbeiteter Filmmaterialien Auskunft geben

    * *

    • X

    * * *

    • g)

    • Aufnahmeoriginale sortieren und abziehen

    * * *

    • X

    * *

    • h)

    • Aufnahme- und Duplikatmaterialien zum Kopieren prüfen und Materialbefunde erstellen

    * * *

    • X

    * *

    • 9

    • Entwickeln in Schwarz-weiß und in Farbe (§ 3 Nr. 9)

    • a)

    • chemische Vorgänge bei der Negativ-, Positiv- und Umkehrentwicklung beschreiben

    * *

    • X

    * * *

    • b)

    • über gebräuchliche Entwicklungsprozesse Auskunft geben

    * *

    • X

    * * *

    • c)

    • Arbeitsweisen gebräuchlicher Entwicklungsmaschinentypen und der Entwicklungssysteme erläutern

    * *

    • X

    * * *

    • d)

    • die Bedeutung der Entwicklungsfaktoren, insbesondere Zeit, Temperatur und Bäderkonzentration, erläutern

    * *

    • X

    * * *

    • e)

    • Negativ- und Umkehrfilme sowie Kopien entwickeln

    * *

    • X

    * * *

    • f)

    • Abläufe automatischer Entwicklungsprozesse überwachen

    * *

    • X

    * * *

    • g)

    • Fehler und Störungsmöglichkeiten bei der Filmentwicklung nennen

    * *

    • X

    * * *

    • h)

    • Fehler und Störungen bei der Filmentwicklung feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung einleiten

    * *

    • X

    * * *

    • 10

    • Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarz-weiß und in Farbe (§ 3 Nr. 10)

    • a)

    • Aufbau und Funktion von Kopiermaschinen aller Filmformate beschreiben

    * * *

    • X

    * *

    • b)

    • Naßkopierverfahren beschreiben

    * * *

    • X

    * *

    • c)

    • Kopiermaschinen einrichten

    * * *

    • X

    * *

    • d)

    • Kopiermaschinen zweier verschiedener Formattypen handhaben

    * * *

    • X

    * *

    • e)

    • Zusammenhänge zwischen Schwarzweißnegativeigenschaften und Kopierlichtern erläutern

    * * * * *

    • X
    • f)

    • Kopierlichter bestimmen

    * * * * *

    • X
    • g)

    • Lichtsteuerungen bei Additiven und subtraktiven Farbkopierverfahren beschreiben

    * * * * *

    • X
    • h)

    • Veränderungen von Farbe und Intensität bei Additiven und subtraktiven Kopierverfahren unter Anleitung ausführen

    * * * * *

    • X
    • 11

    • Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten (§ 3 Nr. 11)

    • a)

    • Aufbau und Anordnung der Geräte für die Aufnahme von Titeln, Masken- und Effektvorlagen beschreiben

    * * * *

    • X

    *

    • b)

    • einfache Titel unter Anleitung am Tricktisch aufnehmen

    * * * *

    • X

    *

    • c)

    • Aufbau und Funktion von Trickkopiermaschinen beschreiben

    * * * *

    • X

    *

    • d)

    • Verwendungsmöglichkeiten von Trickkopiermaschinen nennen

    * * * *

    • X

    *

    • e)

    • gebräuchliche Duplizierprozesse unter Berücksichtigung einschlägiger Normen erläutern

    * * * *

    • X

    *

    • 12

    • Durchführen von Qualitätskontrollen (§ 3 Nr. 12)

    • a)

    • Stumm-, Lichtton- und Magnettonprojektoren unterschiedlicher Formate handhaben

    * *

    • X

    * * *

    • b)

    • auszuliefernde Kopien mechanisch kontrollieren und konfektionieren

    * *

    • X

    * * *

    • c)

    • Farbdichte- und Farbschwärzungsmessung durchführen

    * * * *

    • X

    *

    • d)

    • grafische Darstellungen von Meßwerten zur Überwachung von Filmentwicklungsprozessen erstellen und auswerten

    * * * *

    • X

    *

    • e)

    • fertige Kopien durch Projektion und im Betrachtungsgerät kontrollieren

    * * * * *

    • X
    • f)

    • Fehler und Mängel an bearbeitetem und hergestelltem Filmmaterial feststellen und beurteilen

    * * * * *

    • X

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

    c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.

    d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.

    e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.

    f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.

    h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

    i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.

    k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.