Auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Zum Ausgleich der unterschiedlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grundstücken im Lande Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die Kürzung entfällt von dem Ausgleichsjahr ab, für das die Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 bei der Errechnung der Steuerkraftmeßzahlen der Grundsteuer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes erstmals wirksam werden.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:
Baden-Württemberg
87,3 v.H.
Bayern
62,0 v.H.
Berlin
61,2 v.H.
Bremen
60,6 v.H.
Hamburg
100,0 v.H.
Hessen
92,8 v.H.
Niedersachsen
26,0 v.H.
Nordrhein-Westfalen
78,0 v.H.
Rheinland-Pfalz
35,2 v.H.
(2) Die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 sind, soweit nicht zwingende Gründe für eine abweichende Regelung bestehen, täglich an die Bundeshauptkasse abzuliefern. Die für die Finanzämter zuständige oberste Landesbehörde bestimmt, ob die Ablieferung durch die Finanzkassen oder durch eine andere Landeskasse zu erfolgen hat. Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig zulassen.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zusätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vorauszahlungen von 17.417.000 DM an die Bundeshauptkasse, die am 15. eines jeden Monats fällig werden.
(4) Das Saarland und das Land Schleswig-Holstein leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den durch Landesfinanzbehörden verwalteten Bundesanteil an der Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Steuer- und Finanzausgleich erhalten an monatlichen Vorauszahlungen das Saarland 9.025.000 DM und das Land Schleswig-Holstein 10.158.000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig werden.
(5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer wird am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats entrichtet. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die in § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
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