Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg
1.533.788.000 DM,
für Bayern
1.977.758.000 DM,
für Berlin
399.842.000 DM,
für Bremen
126.812.000 DM,
für Hamburg
309.220.000 DM,
für Hessen
927.696.000 DM,
für Niedersachsen
1.575.916.000 DM,
für Nordrhein-Westfalen
2.914.859.000 DM,
für Rheinland-Pfalz
737.676.000 DM,
für das Saarland
289.911.000 DM,
für Schleswig-Holstein
649.841.000 DM.
Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:
als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg
314.427.000 DM,
von Hamburg
293.948.000 DM,
von Hessen
290.015.000 DM,
von Nordrhein-Westfalen
316.946.000 DM;
als endgültige Ausgleichszuweisungen
an Bayern
148.199.000 DM,
an Bremen
89.515.000 DM,
an Niedersachsen
407.306.000 DM,
an Rheinland-Pfalz
228.426.000 DM,
an das Saarland
142.799.000 DM,
an Schleswig-Holstein
199.091.000 DM.
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
*
Bayern
5.578.000 DM,
Bremen
12.517.000 DM,
Hessen
2.052.000 DM,
Nordrhein-Westfalen
53.268.962 DM,
Schleswig-Holstein
32.994.000 DM;
Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:
*
Baden-Württemberg
22.679.000 DM,
Berlin
3.584.000 DM,
Hamburg
10.782.000 DM,
Niedersachsen
49.935.000 DM,
Rheinland-Pfalz
12.317.000 DM,
Saarland
7.102.000 DM.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
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