Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970 (FinAusglG1970DV 2)

Ausfertigungsdatum
1973-04-24
Fundstelle
BGBl I: 1973, 329

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

    • für Baden-Württemberg

    • 1.533.788.000 DM,

    • für Bayern

    • 1.977.758.000 DM,

    • für Berlin

    • 399.842.000 DM,

    • für Bremen

    • 126.812.000 DM,

    • für Hamburg

    • 309.220.000 DM,

    • für Hessen

    • 927.696.000 DM,

    • für Niedersachsen

    • 1.575.916.000 DM,

    • für Nordrhein-Westfalen

    • 2.914.859.000 DM,

    • für Rheinland-Pfalz

    • 737.676.000 DM,

    • für das Saarland

    • 289.911.000 DM,

    • für Schleswig-Holstein

    • 649.841.000 DM.

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:

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    • als endgültige Ausgleichsbeiträge

    • von Baden-Württemberg

    • 314.427.000 DM,

    • von Hamburg

    • 293.948.000 DM,

    • von Hessen

    • 290.015.000 DM,

    • von Nordrhein-Westfalen

    • 316.946.000 DM;

    • als endgültige Ausgleichszuweisungen

    • an Bayern

    • 148.199.000 DM,

    • an Bremen

    • 89.515.000 DM,

    • an Niedersachsen

    • 407.306.000 DM,

    • an Rheinland-Pfalz

    • 228.426.000 DM,

    • an das Saarland

    • 142.799.000 DM,

    • an Schleswig-Holstein

    • 199.091.000 DM.

§ 3

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

    • Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

    *

    • Bayern

    • 5.578.000 DM,

    • Bremen

    • 12.517.000 DM,

    • Hessen

    • 2.052.000 DM,

    • Nordrhein-Westfalen

    • 53.268.962 DM,

    • Schleswig-Holstein

    • 32.994.000 DM;

    • Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:

    *

    • Baden-Württemberg

    • 22.679.000 DM,

    • Berlin

    • 3.584.000 DM,

    • Hamburg

    • 10.782.000 DM,

    • Niedersachsen

    • 49.935.000 DM,

    • Rheinland-Pfalz

    • 12.317.000 DM,

    • Saarland

    • 7.102.000 DM.

§ 4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

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