Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Für das Ausgleichsjahr 2010 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg
9 269 946 472,73 Euro
für Bayern
10 795 580 041,79 Euro
für Berlin
3 453 049 034,77 Euro
für Brandenburg
3 335 495 181,77 Euro
für Bremen
604 573 422,95 Euro
für Hamburg
1 534 199 922,48 Euro
für Hessen
5 229 049 932,52 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
2 452 763 476,07 Euro
für Niedersachsen
8 197 885 262,61 Euro
für Nordrhein-Westfalen
15 393 014 472,31 Euro
für Rheinland-Pfalz
3 556 506 020,04 Euro
für das Saarland
1 130 770 485,53 Euro
für Sachsen
6 118 900 746,64 Euro
für Sachsen-Anhalt
3 512 652 742,63 Euro
für Schleswig-Holstein
2 655 049 128,32 Euro
für Thüringen
3 348 436 161,93 Euro.
Für das Ausgleichsjahr 2010 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
Endgültige Ausgleichsbeiträge
* von Baden-Württemberg
* von Bayern
* von Hamburg
* von Hessen
Endgültige Ausgleichszuweisungen
* an Berlin
* an Brandenburg
* an Bremen
* an Mecklenburg-Vorpommern
* an Niedersachsen
* an Nordrhein-Westfalen
* an Rheinland-Pfalz
* an das Saarland
* an Sachsen
* an Sachsen-Anhalt
* an Schleswig-Holstein
* an Thüringen
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
* von Baden-Württemberg
* von Bayern
* von Hamburg
* von Hessen
* von Nordrhein-Westfalen
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
* an Berlin
* an Brandenburg
* an Bremen
* an Mecklenburg-Vorpommern
* an Niedersachsen
* an Rheinland-Pfalz
* an das Saarland
* an Sachsen
* an Sachsen-Anhalt
* an Schleswig-Holstein
* an Thüringen
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 435) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1399) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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