Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

Ausfertigungsdatum
2002-04-29
Fundstelle
BGBl I: 2002, 1504 (1847)
Zuletzt geändert durch
Art. 3a G v. 28.11.2012 I 2369

Eingangsformel

Auf Grund

  • des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und

  • des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1 - Gebührenerhebung

§ 1 Gebühren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.

§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen

(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.

(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben.

(4) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen

  1. eine Gebührenentscheidung,

  2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

  3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder

  4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.

Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.

§ 4 (weggefallen)

Abschnitt 2 - Umlage

(XXXX) §§ 5 bis 12b (weggefallen)

Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 (weggefallen)

§ 13a (weggefallen)

§ 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung- Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl I 2006, 312 - 323; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Gliederung
    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

  • *

    • 1.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)

  • *

    • 1.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung

  • *

    • 3.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen

  • *

    • 3.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV)

  • *

    • 4.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)

  • *

    • 4.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

    • 9.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)

    • 9.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts- Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

    • (weggefallen)

    • Nr.

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 1.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

    *

    • 1.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)

    *

    • 1.1.1

    • Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG

    *

    • 1.1.1.1

    • Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG

    • 5 000

    • 1.1.1.2

    • Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG

    • 5 000

    • 1.1.1.3

    • Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 3 KWG

    • 5 000

    • 1.1.2

    • Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen Kontrollsystems auf Einzelebene (§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.1.3

    • Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 2c KWG; § 2d KWG)

    *

    • 1.1.3.1

    • Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG)

    • 5 000 bis 100 000

    • 1.1.3.2

    • Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)

    • 5 000 bis 100 000

    • 1.1.3.3

    • (weggefallen)

    *

    • 1.1.3.4

    • Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)

    • 1 500

    • 1.1.3.5

    • Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG (§ 2d Abs. 2 KWG)

    *

    • 1.1.3.5.1

    • Verlangen auf Abberufung

    • 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung einer Person im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG für die Bestimmung einer Finanzholding- Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.5.1 oder Nummer 1.1.5.3

    • 1.1.3.5.2

    • Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit

    • 12,5 % der nach Nummer 1.1.5.1 oder Nummer 1.1.5.3 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro in den Fällen der Nummer 1.1.5.1 und 1 500 Euro in den Fällen der Nummer 1.1.5.3

    • 1.1.4

    • Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel (§ 10 KWG)

    *

    • 1.1.4.1

    • Ausnahmen von der Abzugspflicht

    *

    • 1.1.4.1.1

    • Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG (§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.4.1.2

    • Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung (§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.4.2

    • Festsetzung eines Korrekturpostens

    *

    • 1.1.4.2.1

    • auf das haftende Eigenkapital (§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)

    • 750

    • 1.1.4.2.2

    • auf die Eigenmittel (§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG)

    • 750

    • 1.1.4.3

    • Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen (§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)

    • 500

    • 1.1.4.4

    • Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts (§ 10 Abs. 11 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.5

    • Amtshandlungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften

    *

    • 1.1.5.1

    • Bestimmung einer Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 KWG)

    • 5 000 bis 30 000

    • 1.1.5.2

    • Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 8 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.5.3

    • Bestimmung einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen (§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG)

    • 5 000 bis 15 000

    • 1.1.6

    • Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen

    *

    • 1.1.6.1

    • Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG

    • 750

    • 1.1.6.2

    • Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG

    • 750

    • 1.1.7

    • Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung (§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)

    • 750 bis 1 500

    • 1.1.8

    • Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften

    *

    • 1.1.8.1

    • Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1 KWG) im Hinblick auf

    *

    • 1.1.8.1.1

    • Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln

    • 75 je Tatbestand

    • 1.1.8.1.2

    • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Nummer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist

    • 750 je Tatbestand

    • 1.1.8.2

    • Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG (§ 20c Abs. 1 KWG)

    • 750 je Tatbestand

    • 1.1.9

    • Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite

    *

    • 1.1.9.1

    • Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital (§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.9.2

    • Anordnung von Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.9.3

    • Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.10

    • Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen

    *

    • 1.1.10.1

    • Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG)

    • 750 bis 3 000

    • 1.1.10.2

    • Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25a Abs. 3 KWG)

    • 750 bis 3 000

    • 1.1.11

    • Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Abs. 3 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.12

    • Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG)

    *

    • 1.1.12.1

    • Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)

    • 500

    • 1.1.12.2

    • Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.12.3

    • Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)

    *

    • 1.1.12.3.1

    • bei bis zu fünf verwalteten Depots

    • 500

    • 1.1.12.3.2

    • für jedes weitere Depot

    • 10, insgesamt jedoch höchstens 1 000

    • 1.1.12.4

    • Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)

    • 500

    • 1.1.12.5

    • Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG (§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG)

    • 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500

    • 1.1.12.6

    • Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG)

    • 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500

    • 1.1.12.7

    • Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG (§ 31 Abs. 4 KWG)

    • 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500

    • 1.1.12.8

    • Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach § 10b KWG (§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.13

    • Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)

    *

    • 1.1.13.1

    • Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen

    *

    • 1.1.13.1.1

    • Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG

    • 1 000

    • 1.1.13.1.2

    • Anlageberatung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG

    • 2 000

    • 1.1.13.1.3

    • Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung , Platzierungsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 und 3 KWG,

    *

    • 1.1.13.1.3.1

    • wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,

    • 2 000

    • 1.1.13.1.3.2

    • wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,

    • 3 000

    • 1.1.13.1.3.3

    • wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird.

    • 4 000

    • 1.1.13.1.4

    • Eigenhandel und Anlageverwaltung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und 11 KWG

    • 4 000

    • 1.1.13.1.5

    • Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder 1.1.13.1.6 anwendbar sind.

    • 2 000 bis 4 500

    • 1.1.13.1.6

    • Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG

    • 5 000

    • 1.1.13.1.7

    • Betrieb eines multilateralen Handelssystems Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG

    • 2 500 bis 25 000

    • 1.1.13.2

    • Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

    *

    • 1.1.13.2.1

    • Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG

    *

    • 1.1.13.2.1.1

    • Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist.

    • 5 000

    • 1.1.13.2.1.2

    • Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht anwendbar ist.

    • 10 000

    • 1.1.13.2.1.3

    • Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefgeschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist.

    • 15 000

    • 1.1.13.2.1.4

    • Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf.

    • 30 000

    • 1.1.13.2.1.5

    • Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen

    • 30 000

    • 1.1.13.2.2

    • (weggefallen)

    *

    • 1.1.13.2.2.1

    • (weggefallen)

    *

    • 1.1.13.2.2.2

    • (weggefallen)

    *

    • 1.1.13.3

    • Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften

    • Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 % nach Nummer 1.1.13.1

    • 1.1.13.4

    • Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

    *

    • 1.1.13.4.1

    • Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht

    • 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis

    • 1.1.13.4.2

    • Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht

    • 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis

    • 1.1.13.4.3

    • Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht

    • 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis

    • 1.1.13.5

    • Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft

    *

    • 1.1.13.5.1

    • bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung

    • Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter

    • 1.1.13.5.2

    • im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters

    • Bruchteil der Gebühr, der dem Verhältnis der Kapitaleinlage des neuen persönlich haftenden Gesellschafters zu den Kapitaleinlagen aller persönlich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen im Zeitpunkt des Eintritts entspricht, mindestens jedoch 250 Euro je neu eintretendem persönlich haftenden Gesellschafter

    • 1.1.14

    • Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG)

    • 25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13

    • 1.1.15

    • Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG)

    *

    • 1.1.15.1

    • Verlangen auf Abberufung

    • 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13

    • 1.1.15.2

    • Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit

    • 12,5 % der nach Nummer 1.1.13 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 Euro

    • 1.1.16

    • Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

    *

    • 1.1.16.1

    • Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) im Hinblick auf

    *

    • 1.1.16.1.1

    • das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft

    • 10 000

    • 1.1.16.1.2

    • sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist

    • 4 000

    • 1.1.16.1.3

    • das Sortengeschäft

    • 2 000

    • 1.1.16.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) im Hinblick auf

    *

    • 1.1.16.2.1

    • das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft

    • 2 000

    • 1.1.16.2.2

    • sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist

    • 1 000

    • 1.1.16.2.3

    • das Sortengeschäft

    • 500

    • 1.1.17

    • Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis

    *

    • 1.1.17.1

    • Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf

    *

    • 1.1.17.1.1

    • das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft

    • 10 000

    • 1.1.17.1.2

    • sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist

    • 4 000

    • 1.1.17.1.3

    • das Sortengeschäft

    • 2 000

    • 1.1.17.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.17.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf

    *

    • 1.1.17.2.1

    • das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft

    • 2 000

    • 1.1.17.2.2

    • sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist

    • 1 000

    • 1.1.17.2.3

    • das Sortengeschäft

    • 500

    • 1.1.18

    • Maßnahmen in besonderen Fällen

    *

    • 1.1.18.1

    • Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

    *

    • 1.1.18.1.1

    • Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Abs. 1 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.1.2

    • Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.2

    • Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

    *

    • 1.1.18.2.1

    • (weggefallen)

    *

    • 1.1.18.2.2

    • Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.2.3

    • Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten (§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.2.4

    • Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten (§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.2.5

    • Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.2.6

    • Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.3

    • Maßnahmen bei Gefahr

    *

    • 1.1.18.3.1

    • Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.3.2

    • Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.3.3

    • Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.1.18.3.4

    • Bestellung von Aufsichtspersonen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG)

    • 500 bis 1 500

    • 1.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

    *

    • 1.2.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)

    *

    • 1.2.1.1

    • Verwendung interner Risikomessverfahren

    *

    • 1.2.1.1.1

    • Erteilung einer IRBA-Zulassung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.1.1.2

    • Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2 Satz 2 SolvV

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.1.1.3

    • Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.1.1.4

    • Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.1.1.5

    • Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 278 Abs. 1 SolvV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.1.1.6

    • Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1 SolvV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.1.1.7

    • Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermittlung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.1.2

    • Anerkennung einer Ratingagentur

    *

    • 1.2.1.2.1

    • für Risikogewichtungszwecke (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)

    • 5 000 bis 10 000

    • 1.2.1.2.2

    • für Verbriefungszwecke (§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)

    • 5 000 bis 10 000

    • 1.2.1.3

    • Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken

    *

    • 1.2.1.3.1

    • Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren Ansatz für das Adressenausfallrisiko (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV)

    • 500 bis 10 000

    • 1.2.1.3.2

    • Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren Ansatz für das operationelle Risiko (§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV)

    • 500 bis 10 000

    • 1.2.1.3.3

    • Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle (§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV)

    • 500 bis 10 000

    • 1.2.1.4

    • Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 272 Abs. 3 SolvV)

    • 500 bis 10 000

    • 1.2.1.5

    • Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko (§ 274 Abs. 1 SolvV)

    • 500 bis 5 000

    • 1.2.1.6

    • Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die Szenario- Matrix-Methode für Optionsgeschäfte (§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV)

    • 500 bis 5 000

    • 1.2.1.7

    • Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells (§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV)

    • 500 bis 10 000

    • 1.2.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)

    *

    • 1.2.2.1

    • Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.2.2

    • Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)

    • 500 bis 10 000

    • 1.2.3

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

    *

    • 1.2.3.1

    • Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 1.2.3.2

    • Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV)

    • 500 bis 10 000

    • 2.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)

    *

    • 2.1

    • (weggefallen)

    *

    • 2.2

    • Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG)

    *

    • 2.2.1

    • Bestellung

    • 500

    • 2.2.2

    • Verlängerung der Bestellung

    • 250

    • 2.3

    • Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens (§ 17 Abs. 2 PfandBG)

    • 500

    • 2.4

    • Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Abs. 2 PfandBG)

    • 500

    • 2.5

    • Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG)

    • 500

    • 2.6

    • Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)

    • 750

    • 2.7

    • Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG)

    • 750

    • 2.8

    • Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)

    • 1 000

    • 2.9

    • Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG)

    • 500

    • 2.10

    • Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Abs. 2 PfandBG)

    • 500

    • 2.11

    • Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Abs. 1 PfandBG) Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist

    • 1 500 bis 15 000

    • 3.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung

    *

    • 3.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen

    *

    • 3.1.1

    • Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)

    • 500

    • 3.1.2

    • Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)

    • 500

    • 3.1.3

    • Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)

    *

    • 3.1.3.1

    • im Regelfall

    • 3 000 je Genehmigung

    • 3.1.3.2

    • in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden

    • 4 000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen

    • 3.1.4

    • Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)

    • 6 000

    • 3.1.5

    • Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)

    • 500

    • 3.1.6

    • Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)

    • 2 500

    • 3.1.7

    • Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)

    • 2 500

    • 3.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung

    *

    • 3.2.1

    • Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen- Verordnung (§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)

    • 500 bis 3 000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird.

    • 3.2.2

    • Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer- Kassen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)

    • 2 500

    • 3.2.3

    • Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung ( § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)

    • 2 500

    • 4.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV)

    *

    • 4.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)

    *

    • 4.1.1

    • in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften

    *

    • 4.1.1.1

    • Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2a InvG)

    *

    • 4.1.1.1.1

    • Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2a Abs. 2 InvG)

    • 5 000 bis 100 000

    • 4.1.1.1.2

    • Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)

    • 5 000 bis 100 000

    • 4.1.1.1.3

    • Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)

    • 1 500

    • 4.1.1.2

    • Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

    *

    • 4.1.1.2.1

    • Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG)

    • 30 000

    • 4.1.1.2.2

    • Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

    • 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1

    • 4.1.1.2.3

    • (weggefallen)

    *

    • 4.1.1.3

    • Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen

    *

    • 4.1.1.3.1

    • Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)

    • 750 bis 3 000

    • 4.1.1.3.2

    • Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)

    • 750 bis 3 000

    • 4.1.1.3.3

    • Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG)

    • 250

    • 4.1.1.4

    • Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)

    • 500

    • 4.1.1.5

    • Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG)

    *

    • 4.1.1.5.1

    • Verlangen auf Abberufung

    • 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.1.2

    • 4.1.1.5.2

    • Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit

    • 10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1

    • 4.1.1.6

    • Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis

    *

    • 4.1.1.6.1

    • Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)

    • 4 000

    • 4.1.1.6.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.6.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)

    • 1 000

    • 4.1.1.7

    • Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

    *

    • 4.1.1.7.1

    • Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)

    • 4 000

    • 4.1.1.7.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)

    • 1 000

    • 4.1.1.8

    • Maßnahmen bei Gefahr (§ 19j InvG)

    • 500 bis 1 500

    • 4.1.1.9

    • Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG)

    *

    • 4.1.1.9.1

    • Genehmigung der Auswahl der Depotbank

    • 750

    • 4.1.1.9.2

    • Genehmigung des Wechsels der Depotbank

    • 750

    • 4.1.1.9.3

    • Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank

    • 750

    • 4.1.1.10

    • Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)

    • 750

    • 4.1.1.11

    • Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes Investmentvermögen

    *

    • 4.1.1.11.1

    • Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)

    • 1 500

    • 4.1.1.11.2

    • Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sondervermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)

    • 3 000 bis 5 000

    • 4.1.1.11.3

    • Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG)

    • 1 500 bis 3 000

    • 4.1.1.11.4

    • Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG

    • wie Nummer 4.1.1.11.1, 4.1.1.11.2 und 4.1.1.11.3

    • 4.1.1.12

    • Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)

    *

    • 4.1.1.12.1

    • Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind

    • 1 500

    • 4.1.1.12.2

    • Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen

    • 3 000 bis 5 000

    • 4.1.1.12.3

    • Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG

    • wie Nummer 4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2

    • 4.1.1.12.4

    • Änderung von Vertragsbedingungen

    • 50 % der Gebühr nach den Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3

    • 4.1.1.13

    • Vorausgenehmigung (§ 43a InvG)

    *

    • 4.1.1.13.1

    • Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG)

    • 5 000 bis 7 000

    • 4.1.1.13.2

    • Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG)

    • 500 je Sondervermögen

    • 4.1.1.13.3

    • Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG)

    • 2 500 bis 3 500

    • 4.1.1.13.4

    • Änderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG)

    • 750

    • 4.1.1.14

    • Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen (§§ 45a bis 45f InvG)

    *

    • 4.1.1.14.1

    • Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)

    • 1 500 bis 4 000

    • 4.1.1.14.2

    • Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)

    • 165

    • 4.1.1.14.3

    • Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • 1 500 bis 4 000

    • 4.1.1.14.4

    • Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sondervermögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • 1 500

    • 4.1.1.14.5

    • Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • 3 000 bis 5 000

    • 4.1.1.14.6

    • Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)

    • 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1

    • 4.1.1.14.7

    • Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.1

    • 4.1.1.14.8

    • Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.1

    • 4.1.1.14.9

    • Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5

    • 4.1.1.15

    • Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 68a Abs. 2 InvG)

    • 1 500 bis 3 000

    • 4.1.1.16

    • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit (§ 74 Satz 2 InvG)

    • 250

    • 4.1.1.17

    • Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG

    • 250

    • 4.1.2

    • in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften

    *

    • 4.1.2.1

    • Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)

    *

    • 4.1.2.1.1

    • Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.1.1

    • 4.1.2.1.2

    • Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.1.2

    • 4.1.2.1.3

    • Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)

    • wie Nummer 4.1.1.1.3

    • 4.1.2.2

    • Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Investmentaktiengesellschaft

    *

    • 4.1.2.2.1

    • Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG)

    • 5 000 bis 20 000

    • 4.1.2.2.2

    • Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

    • 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1

    • 4.1.2.2.3

    • Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)

    • 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1

    • 4.1.2.2.4

    • Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.10

    • 4.1.2.3

    • Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG)

    *

    • 4.1.2.3.1

    • Verlangen auf Abberufung

    • 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1

    • 4.1.2.3.2

    • Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit

    • 10 % der nach Nummer 4.1.2.2.1 ermittelten Gebühr

    • 4.1.2.4

    • Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen

    *

    • 4.1.2.4.1

    • Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaften handelt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.3.1

    • 4.1.2.4.2

    • Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.3.2

    • 4.1.2.5

    • Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis

    *

    • 4.1.2.5.1

    • Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)

    • wie Nummer 4.1.1.6.1

    • 4.1.2.5.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.5.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)

    • wie Nummer 4.1.1.6.2

    • 4.1.2.6

    • Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

    *

    • 4.1.2.6.1

    • Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)

    • wie Nummer 4.1.1.7.1

    • 4.1.2.6.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)

    • wie Nummer 4.1.1.7.2

    • 4.1.2.7

    • Maßnahmen bei Gefahr (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.8

    • 4.1.2.8

    • Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.9

    • 4.1.2.9

    • Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investmentvermögen

    *

    • 4.1.2.9.1

    • Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.11.1

    • 4.1.2.9.2

    • Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.11.2

    • 4.1.2.9.3

    • Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilgesellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.11.3

    • 4.1.2.9.4

    • Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG)

    • 1 500 bis 5 000

    • 4.1.2.9.5

    • Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf ein EU-Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG)

    • 1 500 bis 3 000

    • 4.1.2.10

    • Satzung und Anlagebedingungen

    *

    • 4.1.2.10.1

    • Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • wie Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3

    • 4.1.2.10.2

    • Genehmigung einer Änderung

    *

    • 4.1.2.10.2.1

    • der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.12.4

    • 4.1.2.10.2.2

    • der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.12.4

    • 4.1.2.11

    • Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilgesellschaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43a InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.13

    • 4.1.2.12

    • Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktiengesellschaften (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG)

    *

    • 4.1.2.12.1

    • Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.1

    • 4.1.2.12.2

    • Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.2

    • 4.1.2.12.3

    • Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.3

    • 4.1.2.12.4

    • Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesellschaftsvermögen, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.4 und 4.1.1.14.5

    • 4.1.2.12.5

    • Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Investmentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)

    • wie Nummer 4.1.2.2.1

    • 4.1.2.12.6

    • Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)

    • 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1

    • 4.1.2.12.7

    • Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.1

    • 4.1.2.12.8

    • Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.1

    • 4.1.2.12.9

    • Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)

    • wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5 und 4.1.2.2.1

    • 4.1.3

    • in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen

    *

    • 4.1.3.1

    • Bescheinigungen

    *

    • 4.1.3.1.1

    • Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 2 InvG)

    • 770

    • 4.1.3.1.2

    • Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 (§ 128 Abs. 4 InvG)

    • 165

    • 4.1.3.2

    • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert

    • 500 für jedes angefangene Kalenderjahr

    • 4.1.3.3

    • Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrella- Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert

    • 500

    • 4.1.3.4

    • Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrella- Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert

    • 7 500

    • 4.1.3.5

    • Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert

    • 2 500 für jedes angefangene Kalenderjahr

    • 4.1.3.6

    • Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert

    • 250

    • 4.1.3.7

    • Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert

    • 750

    • 4.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung

    *

    • 4.2.1

    • Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen Ansatz für ein inländisches Investmentvermögen (§ 7 Satz 4 DerivateV)

    • 250

    • 4.2.2

    • Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV)

    • 1 000 bis 20 000

    • 5.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

    *

    • 5.1

    • Befreiung von der jährlichen Prüfung

    *

    • 5.1.1

    • (weggefallen)

    *

    • 5.1.2

    • der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG)

    • 250

    • 5.1.3

    • des Depotgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG)

    • wie Nummer 1.1.12.3

    • 5.2

    • Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)

    • 2 000 bis 20 000

    • 5.3

    • Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG

    *

    • 5.3.1

    • Anordnung der Bekanntmachung (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)

    • 500 bis 5 000

    • 5.3.2

    • Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)

    • 500 bis 2 500

    • 5.4

    • Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG (§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)

    • 500 bis 10 000

    • 6.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

    *

    • 6.1

    • Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung (§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1211i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG)

    *

    • 6.1.1

    • Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen

    *

    • Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis
    • 6.1.1.1

    • zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b)

    • 20 000

    • 6.1.1.2

    • zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung (Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24)

    • 15 000

    • 6.1.1.3

    • zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25)

    • 15 000

    • 6.1.1.4

    • zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung

    • 10 000

    • 6.1.1.5

    • zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft

    • 5 000

    • 6.1.1.6

    • zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen

    • 10 000

    • 6.1.2

    • Tatbestände, die einer Zusatzgebührunterliegen

    *

    • Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wir deine Zusatzgebühr erhoben für
    • 6.1.2.1

    • jede von der Erlaubnis umfasste Sparte (Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält

    • 2 500

    • 6.1.2.2

    • jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält

    • 500

    • 6.1.2.3

    • jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungsgeschäfts

    • 3 500

    • 6.1.3

    • Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG

    • 100% der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten Gebühr

    • 6.1.4

    • Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG

    • 100% der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten Gebühr

    • 6.2

    • Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern im Rahmen der laufenden Aufsicht

    *

    • 6.2.1

    • Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG)

    • 500

    • 6.2.2

    • Prüfung eines Treuhänders (§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG)

    • 500

    • 6.2.3

    • Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG)

    • 500

    • 6.3

    • Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen

    *

    • 6.3.1

    • Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.2

    • Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)

    • 500 bis 2 500

    • 6.3.3

    • Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)

    • 2 500

    • 6.3.4

    • Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)

    • 500

    • 6.3.5

    • Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts

    *

    • 6.3.5.1

    • Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG

    • 3 500

    • 6.3.5.2

    • Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts

    • 3 500

    • 6.3.6

    • Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)

    • 500

    • 6.3.7

    • Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)

    *

    • 6.3.7.1

    • bei Einführung eines neuen Pensionsplans

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.7.2

    • bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.8

    • Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG bezeichneten Art (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)

    • 1 000 bis 2 500

    • 6.3.9

    • Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet, (§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c VAG)

    *

    • 6.3.9.1

    • bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.9.2

    • bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.10

    • Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG)

    *

    • 6.3.10.1

    • bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.10.2

    • bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.11

    • Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)

    *

    • 6.3.11.1

    • bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.11.2

    • bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans

    • 500 bis 5 000

    • 6.3.12

    • Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG (§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG)

    • 1 000 bis 2 500

    • 6.4

    • Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und § 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG)

    *

    • 6.4.1

    • für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine Untergliederungen nach Buchstaben enthält,

    • 2 500

    • 6.4.2

    • für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält,

    • 500

    • 6.4.3

    • für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungsgeschäfts

    • 2 500

    • 6.4.4

    • für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG

    • 500 bis 2 000

    • 6.5

    • Genehmigung einer Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2 VAG)

    • 10 000

    • 6.6

    • Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen

    *

    • 6.6.1

    • Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-Verordnung)

    • 3 000

    • 6.6.2

    • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Belegenheit des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung)

    • 1 000

    • 6.6.3

    • Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 3 VAG)

    • 750

    • 6.6.4

    • Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 4 VAG)

    • 750

    • 6.6.5

    • Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden (§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3 VAG)

    • 500

    • 6.6.6

    • Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG)

    • 1 000

    • 6.7

    • Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte

    *

    • 6.7.1

    • Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)

    • 10 000

    • 6.7.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)

    • 4 000

    • 6.8

    • Maßnahmen gegen Geschäftsleiter Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG)

    • 25% der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Nummer 6.1.1 bestimmten Gebühr

    • 6.9

    • Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 104 VAG)

    *

    • 6.9.1

    • Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)

    • 5 000 bis 100 000

    • 6.9.2

    • Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)

    • 5 000 bis 100 000

    • 6.9.3

    • Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)

    • 1 500

    • 6.10

    • Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den Fällen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG

    • 500

    • 6.11

    • Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Sanierungsplans (§ 115 Abs. 2a Satz 2 VAG)

    • 3 000

    • 6.12

    • Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Verbindung mit § 117 Abs. 3 VAG

    • 500 bis 2 500

    • 6.13

    • Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG)

    • 500

    • 7.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)

    *

    • 7.1

    • Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)

    • 250

    • 7.2

    • Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die auf Grund der institutsinternen Risikosituation erforderlich sind (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG)

    • 500

    • 8.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)

    *

    • 8.1

    • Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG)

    • 1 000 bis 10 000

    • 8.2

    • Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 17 Abs. 4 WKBG)

    • 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Anerkennung maßgeblichen Gebühr nach Nummer 8.1

    • 8.3

    • Bearbeitung der Anzeige

    *

    • 8.3.1

    • einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG)

    • 750 bis 5 000

    • 8.3.2

    • der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG)

    • 250

    • 9.

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts- Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

    *

    • 9.1

    • Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)

    *

    • 9.1.1

    • Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG)

    *

    • 9.1.1.1

    • Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG

    • 1 000

    • 9.1.1.2

    • Erbringung mehrerer Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG

    • 1 500 bis 4 500

    • 9.1.1.3

    • Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG

    • 5 000

    • 9.1.2

    • Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis

    • 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 9.1.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis

    • 9.1.3

    • Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste

    *

    • 9.1.3.1

    • Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)

    • 2 000

    • 9.1.3.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG)

    • 1 000

    • 9.1.4

    • Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis

    *

    • 9.1.4.1

    • Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)

    • 2 000

    • 9.1.4.2

    • Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.4.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird, (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)

    • 1 000

    • 9.1.5

    • Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)

    *

    • 9.1.5.1

    • Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG)

    • 5 000

    • 9.1.5.2

    • Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)

    • 5 000

    • 9.1.5.3

    • Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)

    • 1 500

    • 9.1.6

    • Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG

    • 750

    • 9.1.7

    • Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG)

    *

    • 9.1.7.1

    • Verlangen nach Abberufung

    • 500

    • 9.1.7.2

    • Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit

    • 250

    • 9.1.8

    • Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 16 ZAG)

    *

    • 9.1.8.1

    • Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG

    • 750

    • 9.1.8.2

    • Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG

    • 750

    • 9.1.8.3

    • Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG

    • 750

    • 9.1.9

    • Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 19 Abs. 3 ZAG)

    • 250

    • 9.1.10

    • Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen (§ 22 Abs. 4 ZAG)

    • 750

    • 9.2

    • Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts- Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

    *

    • 9.2.1

    • Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV)

    • 750

    • 9.2.2

    • Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung (§ 4 Satz 2 ZIEV)

    • 750

    • 9.2.3

    • Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans (§ 4 Satz 3 ZIEV)

    • 750

    • 9.2.4

    • Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapitalunterlegung (§ 7 ZIEV)

    • 750

      1. bis 10.3.8
    • (weggefallen)

    *

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Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.