Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, und des § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
auf Grund des § 8 Abs. 3 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) sowie
auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 165) geändert worden ist:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen.
Im Sinne dieser Verordnung sind Fische oder Fischereierzeugnisse die von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten (Verzeichnis), einschließlich der Änderung des Verzeichnisses, sowie für die Festlegung vorläufiger Handelsbezeichnungen. Die Bundesanstalt wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig.
(2) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der Aufstellung oder der Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 die Verkehrsbezeichnungen, die in den von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes enthalten sind. Soweit für eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsätze keine Verkehrsbezeichnung besteht, legt die Bundesanstalt die Handelsbezeichnung insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale und der Herkunft der Fischart fest.
(3) Vor der Aufstellung oder einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt
die obersten Fischereibehörden der Bundesländer,
den Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e. V.,
die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie
das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
anzuhören.
(4) Wer Fisch oder Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter), kann bei der Bundesanstalt schriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen, zu ändern oder eine vorläufige Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind anzugeben
Name und Anschrift des Antragstellers,
ein Formulierungsvorschlag für die beantragte Handelsbezeichnung und
eine Begründung für den Vorschlag nach Nummer 2.
Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages über die im Antrag gemachten Angaben hinaus vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(5) Die Bundesanstalt entscheidet binnen sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrages über die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung für Fischarten, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind. Soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 3 weitere Angaben verlangt, beginnt die Frist des Satzes 1 erst mit Eingang der ergänzenden Angaben. Die Bundesanstalt veröffentlicht die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung im Bundesanzeiger.
(6) Die Bundesanstalt entscheidet binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bundesanstalt veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Neuaufnahme oder Änderung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger.
(7) Die Bundesanstalt teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft unverzüglich die Aufstellung des Verzeichnisses, jede Neuaufnahme in das Verzeichnis oder Änderung des Verzeichnisses mit.
Bei der Etikettierung von Fischen oder Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei ist bei Abgabe an den Endverbraucher die Angabe der Produktionsmethode im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung entbehrlich, wenn sich aus der Angabe der Handelsbezeichnung im Zusammenhang mit der Angabe des Fanggebietes ergibt, dass es sich um eine im Meer gefangene Fischart handelt.
Jeder Marktbeteiligte kann, wenn die Entwicklung von Erzeugnissen der Aquakultur in mehreren Fanggebieten im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 stattgefunden hat, bei der Etikettierung entsprechende Angaben machen.
Eine kleine Menge von Fischen oder Fischereierzeugnissen im Sinne von Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 ist gegeben, wenn der Wert des Gegenstandes des Veräußerungsgeschäftes den dort genannten Betrag nicht übersteigt.
Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) eine vorgeschriebene Angabe über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode oder das Fanggebiet auf einer Stufe der Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder den wissenschaftlichen Namen der betreffenden Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 8 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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