Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (FischRDV 1998)

Ausfertigungsdatum
1998-06-16
Fundstelle
BGBl I: 1998, 1355
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 6.6.2012 I 1286

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007 (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Unterseiten- Scheuerschutzvorrichtung oder einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt,

  2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unterseiten-Schutzvorrichtung festmacht,

  3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt,

  4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen Oberseiten- Scheuerschutz verwendet,

  5. entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen Oberseiten- Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet,

  6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwendet,

  7. entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert anbringt,

  8. entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen Hievsteert verwendet,

  9. entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt,

  10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine anbringt,

  11. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper anbringt,

  12. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,

  13. entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet oder

  14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau anbringt.

§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter verwendet.

§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.

§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder

  2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.

§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 11a Absatz 1 ein dort genanntes Treibnetz an Bord hat oder verwendet oder

  2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 eine dort genannte Art anlandet.

§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,

  2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort genanntes Netz verwendet,

  3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,

  4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet,

  5. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,

  6. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,

  7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,

  8. entgegen Artikel 10 Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,

  9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,

  10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,

  11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

  12. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,

  13. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,

  14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,

  15. entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

  16. entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,

  17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord behält,

  18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,

  19. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,

  20. entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

  21. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,

  22. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

  23. entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

  24. entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

  25. entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,

  26. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

  27. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,

  28. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

  29. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,

  30. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

  31. entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,

  32. entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder eine Sprotte an Bord behält oder

  33. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1434/98

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 2 einen Heringsfang an Bord behält oder

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Hering anlandet.

§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr verwendet.

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt.

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

  2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

  3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder einsetzt,

  4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt,

  5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält oder

  6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt.

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES- Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

  2. entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder ausbringt,

  3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

  4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt,

  5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder

  6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Baumkurre zu Wasser lässt oder einsetzt.

§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Tiefsee-Fangerlaubnis mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,

  2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder

  3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt oder

  2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, ohne Genehmigung in einem dort genannten Gebiet fischt.

§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet oder

  3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil eines Haifischs ins Meer zurückwirft.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.

§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

  2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

  3. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,

  2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder

  4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.

§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12, L 185 vom 24.5.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder

  2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das dort genannte Gebiet einfährt,

  3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder

  4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

  4. entgegen Artikel 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt oder

  6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt.

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

  3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

  4. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

  6. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,

  7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

  8. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

  9. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

  10. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

  11. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen untermaßigen Fisch an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder einen solchen nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

  12. als Kapitän entgegen Artikel 15a eine dort genannte Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlandet,

  13. als Kapitän entgegen Artikel 16 das dort genannte Gebiet befischt,

  14. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

  15. als Kapitän entgegen Artikel 18 einen Aal an Bord behält,

  16. als Kapitän entgegen Artikel 18a Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält,

  17. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen nicht sortierten Fang anlandet,

  18. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

  19. als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt,

  20. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine lebende aquatische Ressource unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder

  21. entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine lebende aquatische Ressource verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.

§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum ausübt,

  2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Dorsch an Bord behält,

  3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,

  4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes Fanggerät an Bord behält,

  5. ohne eine spezielle Fangerlaubnis entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dorschfang betreibt,

  6. entgegen Artikel 16 Absatz 1 während einer Fangreise in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,

  7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Fangtätigkeit in mehr als in einem der dort genannten Gebiete aufnimmt,

  8. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a einen dort genannten Hafen nicht oder nicht rechtzeitig anläuft oder einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig anlandet,

  9. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

  10. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 in einem dort genannten Gebiet fischt oder mit einer Fischereitätigkeit beginnt,

  11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Dorsch anlandet,

  12. entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt oder

  13. entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  3. entgegen Artikel 22 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.

§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

  3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von der dort genannten Position entfernt oder eine Abteilung nicht verlässt,

  4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

  6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug nicht durchführt,

  7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

  8. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort genannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet oder nicht benutzt,

  9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz an Bord mitführt,

  10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet,

  11. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort genannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht verwendet,

  12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

  13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

  14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,

  15. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne spezielle Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

  16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

  17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch übernimmt oder abgibt,

  18. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

  19. entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

  20. ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

  21. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

  22. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

  23. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

  24. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c eines dort genannten Schiffs in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

  25. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert oder

  26. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  3. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

  4. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort genannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  6. entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter nicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt,

  7. entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zugang nicht gestattet,

  8. entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,

  9. entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres oder zügiges Anbordkommen eines Inspektors nicht achtgibt,

  10. entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht bereitstellt,

  11. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort genannten Aufzugs einem dort genannten Typ entspricht,

  12. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fallreep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig bereithält,

  13. entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,

  14. entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe behindert, einschüchtert oder stört,

  15. entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,

  16. entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht unterstützt,

  17. entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf achtet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,

  18. entgegen Artikel 47 Buchstabe g eine dort genannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  19. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,

  20. als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder

  21. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine Einschiffung nicht gestattet oder Beprobungspersonal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt oder

  2. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord aus anderen als den dort genannten Gründen verweigert.

§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

  3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt oder

  4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten Fang umlädt,

  3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,

  4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,

  6. entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

  7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genannten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder Dienstleistungen zukommen lässt,

  8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine andere Besatzung an Bord nimmt,

  9. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein dort genanntes Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

  10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis einführt,

  11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereifahrzeug erwirbt,

  12. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

  13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

  14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder

  15. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang betreibt,

  2. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit ausübt,

  3. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

  4. entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 24a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt.

§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine Scheuchkette befestigt,

  3. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal anlandet oder an Bord behält,

  4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht anlandet,

  6. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass ein Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

  7. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

  8. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

  9. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein dort genanntes Netz ausbringt,

  10. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

  11. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort bezeichneten Hafen anlandet,

  12. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

  13. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

  14. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

  15. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

  16. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a, Rotbarsch gezielt befischt oder

  17. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

  2. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

  3. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

  4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

  5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe c, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 24c Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

  1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 24d Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

  2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Umladung vornimmt,

  3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,

  4. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,

  6. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet Fischerei betreibt,

  7. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort genannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,

  8. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine verwendet,

  9. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

  10. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

  11. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

  12. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort genannten Fang lagert,

  13. als Kapitän entgegen Artikel 47 in einer dort genannten Fischerei ein dort genanntes Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut,

  14. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

  15. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaates nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

  16. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

  17. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein dort genanntes Los nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,

  18. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen dort genannten Fang vermarktet oder

  19. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  2. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  4. entgegen Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 24 Absatz 1 eine Anlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  5. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

  6. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

  7. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  8. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  9. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  10. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  11. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine angemessene Unterbringung sorgt oder

  12. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt.

§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise verstaut,

  2. ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1 sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umladung beteiligt,

  3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt,

  4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genannten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

  6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

  7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

  8. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

  9. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

  10. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

  11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Hafen anläuft,

  12. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

  13. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

  14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,

  15. entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet oder sich an einer Umladung beteiligt oder

  16. entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  3. entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Vonbordgehen nicht erleichtert,

  4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

  5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht oder nicht vollständig gestattet,

  6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,

  7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

  8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

  9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

  2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

  3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

  4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

  5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm gehörenden Schiffes trägt,

  6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und identifizierbar ist,

  7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

  8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

  9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

  10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

  11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

  12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit den Satellitenortungsanlagen verbundenen Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird,

  13. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

  14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

  15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

  16. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  17. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

  18. als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

  19. als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

  2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,

  5. als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

  6. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  7. entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  8. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

  9. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

  10. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,

  11. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  13. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  14. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  15. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  16. entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

  17. entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  18. entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

  19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

  20. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

  21. entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  22. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  23. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

  24. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

  25. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

  26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  28. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

  29. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

  30. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

  31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

  32. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

  33. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

  34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,

  35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt oder

  36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.

§ 24g Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3) einen Fang an Bord behält oder umlädt.

§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder anlandet,

  2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

  3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

  4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Fang Leid zufügt oder

  5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.

§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 oder Artikel 36 Absatz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält oder anlandet,

  2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

  3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

  4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt,

  5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Exemplar nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

  6. entgegen Artikel 34 in den dort genannten Gebieten Pazifischen Pollack fängt.

§ 25 Zuständigkeit

Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.