Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zur Änderung der Wein-Verordnung) (FischVermNV 1993)

Ausfertigungsdatum
1993-08-17
Fundstelle
BGBl I: 1993, 1507
Neugefasst durch
Bek. v. 22.12.1997 I 3368;
Zuletzt geändert durch
Art. 35 G v. 25.6.2001 I 1215

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erlassen worden sind.

§ 2 Marktnotierungen

Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

§ 3 Überwachung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

  1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,

  2. dieser Verordnung

bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er

    a) entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet,

    aa) deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz
        1 nicht einheitlich ist oder
    
    
    bb) auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder
        entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung
        nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
        angebracht ist,
    

    b) entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,

  2. (weggefallen)

  3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,

    a) die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen,

    b) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,

    c) deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,

    d) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder

    e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a

    aa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem
        Nettogewicht oder
    
    
    bb) Satz 2 über die Aufmachungsform
    
    
    
    
    entspricht, oder
    
  4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,

    a) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,

    b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,

    c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,

    d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,

    e) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder

    f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.