Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV)

Ausfertigungsdatum
1972-11-16
Fundstelle
BGBl I: 1972, 2136
Geändert durch
Art. 1 Nr. 5 V v. 20.7.1979 I 1145

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf "Fischwirt" wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende

  1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder

2.

(2)

§ 3 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzungen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume;

  2. Kenntnisse über den Gewässerschutz;

  3. Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, insbesondere ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen und ihres Verhaltens;

  4. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;

  5. Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse;

  6. Anfertigen, Bedienen, Instandsetzen und Pflegen einfacher Fischereieinrichtungen;

  7. Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;

  8. Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten;

  9. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

  10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte;

  11. Grundkenntnisse über fachbezogene Rechtskunde;

  12. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde;

  13. Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der nachstehenden Betriebszweige:

    a) Fischhaltung und Fischzucht,

    b) Seen- und Flußfischerei,

    c) Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse soll nach folgender Anleitung sachlich gegliedert werden:

  1. Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzungen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume:

    a) physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers;

    b) Gewässerformen und -typen;

    c) Einflüsse des Klimas und der Bodenverhältnisse;

    d) Pflanzen- und Tierwelt der Gewässer;

    e) Fangplätze;

  2. Kenntnis über den Gewässerschutz:

    a) Arten und Folgen der Gewässerschädigung;

    b) Maßnahmen bei Gewässerschädigung;

    c) Reinhalten und Pflegen der Gewässer;

  3. Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, insbesondere ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen und ihres Verhaltens:

    a) Unterscheiden und Benennen der wichtigsten Arten;

    b) Bau, Lage und Funktion der Körperteile und Organe;

    c) Nahrungsaufnahme, Wachstum, Fortpflanzung und Umweltbeziehungen;

    d) Fischkrankheiten und Fischfeinde;

  4. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen:

    a) Mindestmaße der Fische, Mindestmaschenweiten der Netze;

    b) Schonzeiten und Schonbezirke;

    c) Fangbeschränkungen;

    d) Fischbesatz;

    e) Planen, Auswählen und Vorbereiten der Fangeinrichtungen und Fangmethoden;

    f) Ausrüsten der Fahrzeuge und Maschinen;

    g) Einsatz der Arbeitskräfte und der Geräte;

    h) Behandeln der Fische bei und nach dem Fang;

  5. Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse:

    a) Schlachten, Schuppen, Sortieren und Klassifizieren;

    b) Kühlen, Frosten, Lagern;

    c) Zerlegen und Konservieren, insbesondere Kochen, Salzen, Räuchern, Marinieren;

    d) Vermarktungsformen und -wege; Marktstrukturen und Marktordnungen;

    e) Qualitätspflege;

  6. Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen:

    a) Stricken und Zuschneiden von Netztüchern;

    b) Reparieren, Anschlagen und Verknüpfen von Netzwerk;

    c) Bauen, Einstellen und Pflegen von Fischereieinrichtungen;

    d) Einsatz der Fischereieinrichtungen;

  7. Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte:

    a) Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putzmittel;

    b) Reinigen und Schmieren von Maschinen und Arbeitsgeräten;

    c) Kennenlernen der Schmierpläne und Wartungsvorschriften;

    d) Kontrolle von Treibstoffen und Öl;

    e) Vorbeugende Instandsetzung, Konservierung von Holz- und Metalloberflächen;

    f) Handhabung technischer Kataloge zur Bestellung von Maschinenersatzteilen;

    g) Kennenlernen von Normen für Maschinenteile;

    h) Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;

    i) selbständiges Bedienen der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;

    k) Überwachen von Maschinen und Geräten, Beheben von Störungen;

    l) Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseitigen von Fehlern;

    m) Anwenden rationeller Arbeitsmethoden;

  8. Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten:

    a) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Maschinen;

    b) Grundfertigkeiten im Feilen, Sägen, Bohren, Biegen, Schleifen, Nieten, Löten und Schweißen;

    c) Kenntnisse über die Anwendungsbereiche der in Buchstabe b aufgeführten Bearbeitungsgänge;

    d) Verwenden und Behandeln von Werkstoffen;

    e) Durchführen einfacher Reparaturen und Montagen;

  9. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:

    a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen;

    b) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter;

    c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen und die Erste Hilfe;

    d) Beachtung von Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz;

  10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte:

    a) Übersicht über die Betriebsorganisation, betriebliche Schwerpunkte;

    b) Bedarf an Arbeitskräften;

    c) Bedarf an Fahrzeugen und Maschinen;

    d) Kosten im Betrieb, Kostendenken;

    e) Leistungsermittlung und Erfolgskontrolle von Betriebseinrichtungen;

  11. Grundkenntnisse über fachbezogene Rechtskunde:

    a) Fischereirecht;

    b) Wasserrecht;

    c) Tierschutzrecht;

    d) Lebensmittelrecht;

  12. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde:

    a) Stellung der Fischwirtschaft in der Gesamtwirtschaft;

    b) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der Fischwirtschaft;

    c) Behörden, Organisationen und sonstige Einrichtungen für die Fischwirtschaft;

    d) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts und des Versicherungswesens;

  13. Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der nachstehenden Betriebszweige:

    a) Fischhaltung und Fischzucht:

    aa) einfache Wasseruntersuchungen,
    
    
    bb) Fischzucht- und Aufzuchtmethoden,
    
    
    cc) Unterscheiden der Geschlechter bei einzelnen Fischarten nach äußeren
        Merkmalen,
    
    
    dd) Sortieren der Fische,
    
    
    ee) Arten von Futtermitteln, Fütterungsmethoden und Lagerung,
    
    
    ff) Besatz- und Futterberechnungen, insbesondere Futterquotient,
    
    
    gg) Erkennen und Bekämpfen von Fischkrankheiten,
    
    
    hh) Abwehren von Fischfeinden,
    
    
    ii) Bauen von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischhaltung,
    
    
    kk) Intensivhaltung von Fischen,
    
    
    ll) Teichpflege und -düngung zur Ertragssteigerung,
    
    
    mm) Transport und Hälterung lebender Fische und Laichprodukte,
    

    b) Seen- und Flußfischerei:

    aa) Schätzen des Nutzungs- und Ertragswerts von Fischereigewässern,
    
    
    bb) Nebennutzung der Gewässer, insbesondere durch Schilfwerbung und
        Fremdenverkehr,
    
    
    cc) Einsatz besonderer Fangeinrichtungen,
    
    
    dd) Wetterkunde,
    
    
    ee) Schiffahrtsrecht und Führen von Wasserfahrzeugen;
    

    c) Kleine Hochsee- und Küstenfischerei:

    aa) Kenntnis der Nordsee und Ostsee als besondere Lebensräume,
    
    
    bb) Grundkenntnisse der Navigation,
    
    
    cc) Seemannschaft, Feuerschutz und Rettungsbootswesen,
    
    
    dd) Ausrüsten der Fahrzeuge mit Lebensmitteln und Zubereiten von
        Mahlzeiten,
    
    
    ee) Kenntnisse über Vorschriften des Seemannsgesetzes,
    
    
    ff) Kenntnisse über Vorschriften der Seestraßen- und
        Seeschiffahrtsstraßenordnung,
    
    
    gg) Kenntnisse über Vorschriften der Schiffsbesetzungs- und
        Ausbildungsordnung, insbesondere über Voraussetzungen zum Erwerb
        nautischer Patente,
    
    
    hh) Wetterkunde und Wetterwarndienst.
    

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung zeitlich gegliedert werden:

  1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:

    a) Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Einführung in die betrieblichen Zusammenhänge der Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10 Buchstaben a bis c)

    in etwa sechs Monaten;
    

    b) Mithilfe beim Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse (Absatz 1 Nr. 5), Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen (Absatz 1 Nr. 6), Warten der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7 Buchstaben a bis g)

    in etwa sechs Monaten.
    
  2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:

    a) Anleiten zu selbständiger Durchführung der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse (Absatz 1 Nr. 5), vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der Betriebszweige des Absatzes 1 Nr. 13

    in etwa sechs Monaten;
    

    b) Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen (Absatz 1 Nr. 6), Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7), Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten (Absatz 1 Nr. 8)

    in etwa sechs Monaten.
    
  3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:

    a) Kenntnisse über den Gewässerschutz (Absatz 1 Nr. 2), selbständiges Durchführen der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Vertiefen der Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10)

    in etwa sechs Monaten;
    

    b) Vertiefen der Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der Betriebszweige des Absatzes 1 Nr. 13

    in etwa sechs Monaten.
    
  4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse zu erstrecken.

§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte

Sofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Führung des Berichtshefts

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen insbesondere berücksichtigt werden:

  1. einfache Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an Fischereigeräten;

  2. Behandeln von Fischen;

  3. einfache Arbeiten des Aufbereitens eines Fischfanges.

(4) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus folgenden Gebieten nachweisen:

  1. natürliche Voraussetzungen der Fischerei;

  2. Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen;

  3. Grundzüge der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte;

  4. Unfallverhütung.

§ 9 Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungsstätte nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 berücksichtigt werden.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden folgende Aufgaben durchführen:

  1. In etwa drei Stunden soll er je eine zusammenhängende Aufgabe aus dem Fischfang oder der Fischhaltung sowie eine weitere Aufgabe aus der Netzkunde und Materialverarbeitung nach Arbeitsvorschrift erledigen. Die dabei gezeigten Leistungen sollen von ihm kritisch beurteilt werden. Ursachen für Abweichungen von der Norm sollen begründet werden. Die erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften sollen von ihm erläutert werden.

  2. In etwa einer Stunde soll er eine Maschine auf Verkehrs- oder Betriebssicherheit überprüfen und die dabei erkannten einfachen Mängel beheben. Weiterhin soll er in dieser Zeit mindestens eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b genannten Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz oder Kunststoff nachweisen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

  1. Grundlagen der Fischerei;

  2. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;

  3. Fischkrankheiten, Fischfeinde und deren Bekämpfung;

  4. Fangtechnik und Motorenkunde;

  5. Vermarktung;

  6. betriebliche Zusammenhänge der Ausbildungsstätte;

  7. Fachrechnen;

  8. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(5) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer der Klausurarbeiten soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen.

(6) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling etwa 20 Minuten lang geprüft werden. Dieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prüfungsfächer erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den Absätzen 3 und 4 das gleiche Gewicht.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne und die Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Fischer (Fischzüchter), Fischer (Seen- und Flußwirt) und Fischer (See- und Küstenfischer), sind nicht mehr anzuwenden.

§ 11

-

§ 12 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

    c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.

    d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.

    e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.

    f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.

    h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

    i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.

    k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

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