Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz (FlGGebV)

Ausfertigungsdatum
2009-10-01
Fundstelle
BGBl I: 2009, 3534

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Erhebung von Gebühren

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für Amtshandlungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.

(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2 Übergangsregelung

Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3534)

    • Nr.

    • Gebührentatbestand

    • Gebührenrahmen Euro

    • Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens

    *

  • *

    • Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich

    • 150 – 300

  • *

    • je angefangenem Prüfungstag

    • 250 – 500

    • Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens

    • 200 – 500

    • Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von Klassifizierungsunternehmen

    • bis zu 40

    • Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens

    • 50 – 200

    • Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens

    • 150

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