Auf Grund
des § 22 Nr. 1, 4, 5 und 6 Buchstaben a bis f des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) verordnet der Bundesminister für Verkehr,
des § 22 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz:
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.
(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.
(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
1a. soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);
gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer Reederei: die Mitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korrespondentreeder; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung;
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;
die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.
Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.
(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.
(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde
eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen,
glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist,
durch eine Bescheinigung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in diesem Staat hat, zusätzlich durch eine Bescheinigung des Wohnsitz- oder Sitzstaates nachzuweisen, daß die Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates nicht dem Führen der Bundesflagge durch das Seeschiff entgegenstehen.
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.
(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr.
(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der See-Berufsgenossenschaft mit.
Die See-Berufsgenossenschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.
Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster
zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.
(3)
(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.
(2) Ferner sind anzugeben:
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:
a) der Heimathafen;
b) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
c) soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie
d) die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:
a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;
b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;
c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie
d) die Tatsache, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:
der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde,
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
Der Flaggenschein wird
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.
Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.
Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.
Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:
für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;
für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.
Die Flaggenbescheinigung berührt nicht die Vorschriften darüber, ob und wie anstelle oder neben der Bundesflagge eine Dienstflagge gesetzt werden darf.
Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zuständig.
(1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.
(2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats nicht gestellt werden.
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
die Motornummer,
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht erforderlich.
(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.
(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.
Für die Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge ist die Flaggenbehörde als Genehmigungsbehörde zuständig.
(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.
(2) Ferner sind anzugeben:
die Gründe für den Antrag;
Datum und Dauer des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;
die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge;
die künftig zu führende Flagge;
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaats zur Flaggenführung.
(3) Die Angaben sind nachzuweisen:
zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neuesten Stand und hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers durch Glaubhaftmachung;
zu Absatz 2 Nr. 2 durch Vorlage einer Urschrift oder amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;
zu Absatz 2 Nr. 4 durch eine schriftliche Erklärung der Gläubiger;
zu Absatz 2 Nr. 6 durch eine Bescheinigung, die den Namen des Schiffes und des Ausrüsters, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, daß das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.
(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
(1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).
(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:
die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer,
bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person,
bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die Rumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flaggenzertifikats,
bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 bezeichneten Daten sowie der Name des Eigentümers,
4a. bei Plattformen, die zeitweilig schwimmen und zeitweilig fest mit dem Boden verankert sind, der Ort der Verankerung,
in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf,
alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.
Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.
Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das internationale Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
auf Antrag oder
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.
(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung ist den völkerrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland als Flaggen- und als Registerstaat Rechnung zu tragen.
(2) Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen des Antragstellers, Kontrollen in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten über das Schiff zuzulassen und es insbesondere den vorgeschriebenen Besichtigungen und Prüfungen zu stellen, unberührt.
Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.
(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese ist auch für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen (§ 9 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.
(2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhältnissen gewährleistet ist.
(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen Markierungsverfahren auszuführen, durch das sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann.
(1) Die Bescheinigung über die lückenlose Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414) unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab.
(3) Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.
(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.
(2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Schiffszertifikat.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 1394; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
(Bundesadler) Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Schiffsvorzertifikat Provisional Ship Certificate Hiermit wird bescheinigt, daß das nachstehend bezeichnete Schiff nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes berechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen Schiffes zustehen. This is to certify that, under the provisions of Section ... of the Flag Act, the ship described below ist entitled to fly the flag of the Federal Republic of Germany and that all the properties, rights and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her. 1. Name des Schiffes: ........................................ Name of Ship 2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: ..................... IMO-Number and Distinctive Number or Letters 3. Fahrzeugtyp, Gattung, Hauptbaustoff: ....................... Type and Category of Ship, Main building material 4. Heimathafen: .............................................. Domestic Port 5. Länge: .................................................... Length 6. Meßbrief: ................................................. Tonnage Certificate Dieses Schiffsvorzertifikat ist gültig bis ................... The present Certificate ist valid until Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, ist dieses Schiffsvorzertifikat dem Schiffsregistergericht abzugeben (§ 5 Abs. 3 Flaggenrechtsverordnung). ................................, den ................... (Ort und Datum der Ausstellung) (Place and Date of issue) Ausstellende Behörde Issuing Authority ............................. (Siegel) (Unterschrift) (Seal) (Signature)
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