Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk (FotografMstrV)

Ausfertigungsdatum
2002-04-17
Fundstelle
BGBl I: 2002, 1438
Geändert durch
Art. 9 V v. 17.11.2011 I 2234

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk umfasst folgende selbstständige Prüfungsteile:

  1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),

  2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

  3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

  4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

  1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftrags- oder Projektziele festlegen,

  2. Preise kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen,

  3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

  4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, der für die Weiterverarbeitung relevanten Standards, des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

  5. auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei Elemente der Bildgestaltung zur Optimierung der Bildaussage nutzen,

  6. Arbeitspläne erstellen, Verfahrenswege auswählen und festlegen und auf Bildkonzeptionen abstimmen,

  7. Aufnahmen, insbesondere Porträt-, Mode-, Werbe- und Industrieaufnahmen sowie wissenschaftliche Fotografien erstellen; hierfür erforderliche Techniken auswählen und anwenden sowie die Wiedergabeeigenschaften verschiedener Materialien bei unterschiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastandpunkten berücksichtigen und den Umgang mit Personen vor der Kamera beherrschen,

  8. Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Aufnahmen sowie die Anforderungen für deren Weiterverwendung in anderen Medien beherrschen, insbesondere Korrektur-, Retusche- und Composingarbeiten unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typografischer Kriterien,

  9. Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaussage einsetzen sowie Techniken für die Weiterverarbeitung auswählen und beherrschen,

  10. unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen,

  11. Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere für die Darstellung von Bewegungsabläufen oder bei der Kombination von Blitz- und Dauerlicht,

  12. Objektive, Filter und optische Zusatzgeräte auswählen und einsetzen,

  13. .fototechnisch relevante Faktoren prüfen, messen, beurteilen und korrigieren, insbesondere bei Mischlichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhältnissen, bei der Darstellung von Bewegung oder beim Zusammentreffen unterschiedlicher Aufnahmebedingungen,

  14. analoges oder digitales Aufnahmeverfahren auswählen, insbesondere unter Berücksichtigung von Lichtempfindlichkeit, Gradation, Auflösung und Farbwiedergabe,

  15. fotografische Aufnahmetechniken für audiovisuelle Stand- und Laufbildproduktionen sowie entsprechende Präsentationsformen beurteilen,

  16. Präsentation von Einzelbildern und konzeptionelle Zusammenstellung von Bildserien beherrschen,

  17. Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren und abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen,

  18. Arbeitsgeräte kontrollieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen ergreifen.

§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

  1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,

  2. eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zehn aufeinander folgende Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling einen Konzeptentwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst eine Projektbeschreibung, eine Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation sowie eine Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation. Es ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:

  1. Porträtfotografie

    Ein Aufnahmekonzept für eine thematisch zusammenhängende, dokumentarische oder inszenierte Bildserie aus dem Bereich der Personendarstellung entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

  2. Werbefotografie

    Ein auf eine Werbeaussage für ein Produkt oder eine Dienstleistung abgestimmtes Konzept für eine Aufnahmeserie entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

  3. Modefotografie

    Ein auf einem Thema basierendes Konzept für eine Aufnahmeserie zur Darstellung einer Modekollektion entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

  4. Industriefotografie

    Ein Konzept für eine Aufnahmeserie zur material- und verfahrensgerechten Darstellung von Fertigungsprozessen oder zur Erstellung einer Unternehmensdokumentation entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

  5. Illustrationsfotografie

    Ein Konzept für eine Aufnahmeserie zur fotografischen Illustration konkreter oder abstrakter Themen entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

  6. Ausarbeitung und Weiterverarbeitung

    Ein Konzept für eine Bildausgabe mit Bildkorrektur, Retusche- und Composingarbeiten entwickeln, kalkulieren, umsetzen und präsentieren; darin je eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.

(3) Die Projektbeschreibung sowie die Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation werden zusammen mit 20 vom Hundert, die Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation werden mit 80 vom Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespräch

Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Fotografen-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:

  1. Eine Porträtaufnahme nach vorgegebenem Verwendungszweck erstellen und Bildergebnis präsentieren,

  2. eine Sachaufnahme für Werbezwecke nach vorgegebenem Layout und Angabe des Verwendungszwecks erstellen und Bildergebnis präsentieren,

  3. eine Katalogaufnahme zur materialgerechten Wiedergabe eines Kleidungsstückes am Modell erstellen und Bildergebnis präsentieren,

  4. eine Bildserie erstellen und präsentieren, die in nicht mehr als fünf Einzelschritten die Handhabung eines technischen Alltagsgegenstandes nachvollziehbar darstellt,

  5. eine Bilddatei für einen vorgegebenen Verwendungszweck optimieren und Ergebnis präsentieren.

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer sowie material- und gerätetechnischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

  1. Gestaltung und Technik,

  2. Studiomanagement.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

  1. Gestaltung und Technik

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, gestalterische und konzeptionelle Aufgaben und Probleme unter Beachtung kreativer und künstlerischer sowie wirtschaftlicher, organisatorischer und technischer Aspekte in einem Fotografen-Betrieb zu bearbeiten. Er soll Möglichkeiten der Bildgestaltung und -konzeption erläutern und einschätzen sowie aufnahmetechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

    a) bei der Personendarstellung Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen und bei der Sachdarstellung auftragsbezogene Lösungsvorschläge entwickeln und begründen,

    b) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen darlegen und bewerten, dabei die Grundlagen der visuellen Kommunikation sowie die Gesetzmäßigkeiten von Wahrnehmung und Sehgewohnheiten beachten,

    c) Möglichkeiten der Bildgestaltung unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie gesellschaftlicher, kultureller und modischer Einflüsse auswählen und begründen,

    d) Bildanalysen unter gestalterischen Gesichtspunkten durchführen,

    e) Bildkonzeptionen entwerfen und präsentieren,

    f) unterschiedliche fotografische Aufnahmesysteme und -formate beschreiben und deren Einsatzmöglichkeiten begründen,

    g) Wirkungsweisen unterschiedlicher optischer Systeme und Verschlussarten beschreiben und deren Einsatz begründen,

    h) die Anwendung unterschiedlicher Lichtsysteme und Beleuchtungsarten beschreiben und begründen,

    i) die Bedeutung von technischen Daten bei der Auswahl von Materialien und Geräten darstellen und begründen,

    k) die Anwendung von Messsystemen und -methoden bei Aufnahmen sowie von physikalischen und chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und bewerten,

    l) Verfahren zur Speicherung von analogen und digitalen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisierung aufzeigen und begründen,

    m) Hardware, Software und Betriebssysteme für die elektronische Bildverarbeitung beschreiben und deren Einsatz aufgabenbezogen begründen,

    n) Möglichkeiten der Bildkorrektur und -bearbeitung sowie des Einsatzes von Colormanagementsystemen und Farbseparationen darstellen und begründen,

    o) analoge und digitale Verarbeitungs- und Präsentationstechniken aufgabenbezogen auswählen und deren Einsatz begründen;

  2. Studiomanagement

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Fotografen-Betrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

    a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,

    b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Aufnahme- und Verarbeitungstechnik sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,

    c) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, Arbeitsplatzgestaltung bewerten,

    d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

    e) Vor- und Nachkalkulation durchführen,

    f) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

    g) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

    h) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

    i) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere die Vorschriften des Urheberrechts, des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild,

    k) Haftung bei der Herstellung und Veröffentlichung von Fotoarbeiten beurteilen,

    l) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Materialien planen und darstellen,

    m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,

    n) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

  1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

  2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

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Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

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