Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Der Ausbildungsberuf Fotomedienlaborant/Fotomedienlaborantin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für Auszubildende mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Beruf Fotolaborant/Fotolaborantin beträgt die Ausbildungsdauer zwei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
lichtempfindliche Materialien bearbeiten,
Bild- und Textinformationen in Standardfertigung bearbeiten und ausgeben,
Bild- und Textinformationen gestalten und ausgeben,
Reproduktionsarbeiten ausführen,
Endprodukte konfektionieren,
Qualitätsmanagement.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Bildes mit unterschiedlichen Kriterien oder Ausführen von Bildkorrekturen,
Kontrollieren von Bädern und Dokumentieren der Ergebnisse und
Herstellen eines Gestaltungsentwurfs zur Lösung einer labortechnischen Aufgabenstellung.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Arbeitsabläufe, Verfahrenswege,
Gestaltung,
Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
lichtempfindliche Materialien,
Entwicklungsprozesse,
Gerätetechnik.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden fünf Arbeitsproben durchführen und in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Herstellen einer fotografischen Reproduktion auf zwei unterschiedlichen Materialien,
Ausarbeiten unterschiedlicher Vorlagen,
Herstellen eines Bildes mit Anwendungsprogrammen,
Vorbereiten und Eintesten eines Systems sowie Dokumentieren des Ergebnisses und
Überprüfen eines Prozesses und Aufzeigen von Korrekturmöglichkeiten.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht: Herstellen eines Gestaltungsentwurfs nach Vorgaben und Umsetzen dieses Entwurfs mit labortechnischen Verfahren. Die Arbeitsproben sollen insgesamt mit 80 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Labortechnische Arbeiten, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten:
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b) Werk- und Hilfsstoffe,
c) rechnergestützte Informations- und Übertragungstechnik, Datenverarbeitung,
d) Meß- und Prüfmethoden,
e) Fototechnik,
f) Reproduktion, Drucktechnik,
g) Entwicklungsprozesse,
h) elektronische Ausarbeitung und Weiterverarbeitung,
i) Konfektionierung,
k) Qualitätsmanagement;
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:
a) Planung, Koordination und Abstimmung von Arbeitsabläufen,
b) Datenverarbeitung, Datenschutz, Kommunikationstechnik,
c) Rechteverwertung;
im Prüfungsbereich Gestaltung:
a) Gestaltungsmittel,
b) Gestaltungselemente,
c) Composing,
d) gestalterische Wirkung,
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten
180 Minuten,
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation
60 Minuten,
im Prüfungsbereich Gestaltung
60 Minuten,
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 3179 - 3181)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten (§ 3 Nr. 5)
* a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag entsprechend auswählen und einsetzen
b) Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
* * *
* c) Datenträger auswählen sowie Daten übernehmen und sichern, Datenschutz beachten
* * *
* d) Verfahrensweg entsprechend der geplanten labortechnischen Umsetzung und des Verwendungszwecks auswählen und festlegen
e) Arbeitsschritte nach dem gewählten Verfahrensweg festlegen;
Durchführung unter Berücksichtigung von Terminvorgaben planen
*
* *
* f) Arbeitsabfolgen teambezogen abstimmen
g) Kommunikationsprozesse durchführen, Kommunikationstechnik
situationsbezogen auswählen
h) Daten archivieren
i) Arbeitsabläufe kontrollieren und dokumentieren
*
*
*
* k) rechnergestützte Verfahren bei der Vorbereitung und Planung nutzen
l) Termine, Arbeitsschritte, Materialien und Hilfsmittel auftragsbezogen
koordinieren
m) Kunden für die Vorbereitung und Durchführung labortechnischer Arbeiten
beraten und berufstypische Rechtsfragen berücksichtigen
*
*
*
6
lichtempfindliche Materialien bearbeiten (§ 3 Nr. 6)
* a) lichtempfindliche Materialien nach Typ, Fabrikat und Konfektionierung unterscheiden sowie prozeßorientiert zuordnen
b) lichtempfindliche Materialien handhaben und lagern
c) Testaufnahmen herstellen
d) Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen, betrieblichen und
Hersteller-Vorschriften handhaben, lagern und einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
e) Entwicklungsprozesse durchführen
* * *
* f) Bäder und Lösungen ansetzen, kennzeichnen, prozeßorientiert zusammenstellen und kontrollieren
*
* *
* g) den Einsatz von Chemikalien planen
h) Prozeß überwachen und dokumentieren sowie Bäder regenerieren
*
*
*
* i) Bäder rejuvenieren
* * *
7
Bild- und Textinformationen in Standardfertigung bearbeiten und ausgeben (§ 3 Nr. 7)
* a) Anlagen, Maschinen und Geräte auftragsbezogen vorbereiten
b) Programme auswählen und handhaben
c) Korrekturen angeben und ausführen
* * *
* d) Bilder anfertigen
e) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und Eignung für die
Weiterverarbeitung prüfen und beurteilen
*
* *
* f) Bild- und Zeichnungselemente gerätetechnisch nach Vorgabe freistellen, entfernen und ergänzen
* * *
8
Bild- und Textinformationen gestalten und ausgeben (§ 3 Nr. 8)
* a) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen
b) typografische und grafische Elemente kombinieren
* * *
* c) eine Bildkonzeption entwickeln
d) Bild und Text produktbezogen zueinander anordnen und dabei die
Bedingungen der technischen Weiterverarbeitung berücksichtigen
e) Bild und Text programmgestützt bearbeiten, verändern und ausgeben
f) Bilder analog und digital bearbeiten
g) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung
berücksichtigen
*
*
*
9
Reproduktionsarbeiten ausführen (§ 3 Nr. 9)
* a) technischen Verfahrensweg bestimmen
b) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungsprozesse entsprechend ihrer
Eigenschaften und Einsatzbereiche auswählen
*
* *
* c) Reproduktionen herstellen
d) Testarbeiten zur Ermittlung reprotechnischer Verarbeitungsprozesse
durchführen
*
*
*
* e) Kontrollelemente einsetzen sowie prüf- und meßtechnische Arbeiten durchführen
f) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und Eignung für die
weitere Verarbeitung prüfen und beurteilen
*
*
*
10
Endprodukte konfektionieren (§ 3 Nr. 10)
* a) Bilder aufziehen und rahmen
* * *
* b) Aufträge fakturieren und versandfertig machen
* *
*
* c) Bilder veredeln
* * *
11
Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 11)
* a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren
b) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Anlagen,
Maschinen, Geräte und Werkzeuge als qualitätssichernde Maßnahmen
begründen
*
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