Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48).
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2) Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht
für Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegt,
für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, mit Ausnahme der Vorschriften über die Einfuhr.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Forstliches Vermehrungsgut:
Vermehrungsgut der in der Anlage oder einer Rechtsverordnung nach § 3 aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind.
Arten von Vermehrungsgut:
a) Saatgut:
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder
zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;
b) Pflanzenteile:
Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für die
mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln,
Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen sowie andere Teile von Pflanzen
außer Saatgut, die zur Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von
Pflanzgut bestimmt sind;
c) Pflanzgut:
aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung
geworbene Pflanzen.
Arten von Ausgangsmaterial:
a) Saatgutquelle:
Bäume innerhalb eines Gebiets, von denen Saatgut gewonnen wird;
b) Erntebestand:
Waldbestand mit abgegrenzter Population von Bäumen in ausreichend
einheitlicher Zusammensetzung, der auch aus benachbarten
Teilpopulationen bestehen kann;
c) Samenplantage:
Anpflanzung ausgelesener Klone oder Sämlinge, die so abgeschirmt oder
bewirtschaftet wird, dass eine von außerhalb der Anpflanzung kommende
Fremdbestäubung weitgehend vermieden wird, und die planmäßig mit dem
Ziel häufiger, reicher und leicht durchführbarer Saatguternten
bewirtschaftet wird;
d) Familieneltern:
Bäume, von denen Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie
Bestäubung eines bestimmten Samenelters durch einen oder mehrere
bestimmte oder unbestimmte Pollenelter erzeugt werden;
e) Klon:
vegetativ erzeugter Abkömmling, der ursprünglich von einem
Ausgangsindividuum abstammt;
f) Klonmischung:
Mischung nach Merkmalen beschriebener Klone in festgelegten Anteilen.
Autochthonie:
a) autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle:
ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die aus
ununterbrochener natürlicher Verjüngung stammt, oder im Ausnahmefall
ein Erntebestand, der künstlich mit Vermehrungsgut aus demselben
Bestand oder dicht benachbarten, autochthonen Beständen begründet
worden ist;
b) indigener Erntebestand oder Saatgutquelle:
ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die autochthon ist
oder der oder die künstlich mit Vermehrungsgut begründet worden ist,
dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt.
Ursprung:
a) bei autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen: der Ort, an dem die Bäume wachsen,
b) bei nicht autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen oder bei anderen Arten von Ausgangsmaterial: der Ort, von dem das Ausgangsmaterial ursprünglich stammt, wobei der Ursprung unbekannt sein kann.
Herkunft:
der Ort, an dem das Ausgangsmaterial wächst.
Herkunftsgebiet:
das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd einheitlichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen einer bestimmten Art oder Unterart befinden, die unter Berücksichtigung der Höhenlage ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.
Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut:
a) Quellengesichert:
Vermehrungsgut von einer Saatgutquelle oder einem Erntebestand
innerhalb eines Herkunftsgebiets;
b) Ausgewählt:
Vermehrungsgut von einem Erntebestand innerhalb eines
Herkunftsgebiets, der auf der Populationsebene phänotypisch ausgelesen
wurde;
c) Qualifiziert:
Vermehrungsgut von einer Samenplantage, Familieneltern, einem Klon
oder einer Klonmischung, deren Zusammensetzung auf phänotypischer
Auslese auf der Individualebene beruht;
d) Geprüft:
Vermehrungsgut von einem Erntebestand, einer Samenplantage,
Familieneltern, einem Klon oder einer Klonmischung, wobei die
Überlegenheit des Vermehrungsgutes durch Nachkommenschaftsprüfungen
oder durch Prüfungen der Bestandteile des Ausgangsmaterials
nachgewiesen wurde.
Erzeugung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr:
a) Erzeugung:
alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Vermehrung, Aufbereitung
und Verarbeitung von Vermehrungsgut einschließlich der Anzucht und
Werbung von Pflanzgut;
b) Inverkehrbringen:
gewerbsmäßiges Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkaufen,
Abgeben, Liefern, einschließlich Lieferungen im Rahmen von
Dienstleistungs- und Werkverträgen, sowie das Verbringen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
c) Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union;
d) Ausfuhr:
Verbringen in ein Drittland.
Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb:
jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig und steuerrechtlich selbständig erzeugt, in Verkehr bringt, einführt oder ausführt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
(1) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, bedarf der Zulassung. Es dürfen nur
Erntebestände unter der Kategorie "Ausgewählt",
Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"
zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial muss für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Erntebestände und Saatgutquellen der Baumarten Hainbuche, Sommerlinde, Sandbirke, Moorbirke, Vogelkirsche, Spitzahorn und Robinie unter der Kategorie "Quellengesichert" zugelassen werden zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll. Die Zulassungen nach Satz 1 enden mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
(3) Ausgangsmaterial, das gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes enthält, darf nur unter der Kategorie "Geprüft" zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung ist das Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes.
(4) Über die Zulassung wird auf Antrag des Wald- oder Baumbesitzers, des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses oder, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung und Nutzung forstgenetischer Ressourcen geboten ist, von Amts wegen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) entschieden. Zugelassen werden eine Saatgutquelle, ein Erntebestand, eine Samenplantage, mehrere Bäume als Familieneltern, ein Klon oder eine Klonmischung (Zulassungseinheit).
(5) Die Zulassung kann, soweit dies zur Sicherung der Qualität des forstlichen Vermehrungsgutes erforderlich ist, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung ist hinsichtlich der Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft" in regelmäßigen Abständen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Änderungen gegeben sind, zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zulassung zu widerrufen; im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen unberührt.
(6) Die Länder bestellen Gutachterausschüsse zur Beratung der Landesstellen bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung.
(7) Das Bundesministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Zulassung und die Anforderungen an das Ausgangsmaterial näher. Ferner kann das Bundesministerium in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Zusammensetzung und das Verfahren der Gutachterausschüsse regeln.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der einzelnen Baumarten nach geographischen Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der Höhenlage oder anderen Grenzen zu bestimmen und zu bezeichnen sowie die Grenzen der Herkunftsgebiete in Karten zu veröffentlichen.
(2) Die Landesstellen können die Zulassungseinheiten den Herkunftsgebieten zuordnen, soweit dies erforderlich ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
(1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register, getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen. Jede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen. Die Einsicht in die Register steht jedermann frei. Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit.
(2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck. Erntebestände der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt" sowie Saatgutquellen der Kategorie "Quellengesichert" werden innerhalb eines Herkunftsgebiets zusammengefasst.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Inhalt und
Form der Register und der Liste
näher zu bestimmen.
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 zugelassen ist. Alle weiteren Stufen der Erzeugung sind nur erlaubt bei forstlichem Vermehrungsgut, das
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammt oder
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt wurde.
(2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erfolgen.
(3) Forstliches Vermehrungsgut künstlicher Hybriden, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erzeugt werden.
(4) Die Landesregierungen können zum Zweck der Identitätssicherung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten ist,
Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden dürfen,
forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden darf.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält.
(2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu bestimmen.
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.
(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an
die Trennung und Kennzeichnung sowie
die Zulässigkeit von Mischungen
näher zu regeln.
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender und Empfänger aufzuzeichnen.
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.
(2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.
(1) Partien von Früchten und Samen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Artreinheit von mindestens 99 vom Hundert der Masse oder der Stückzahl aufweisen. Abweichend von Satz 1 dürfen Partien botanisch eng verwandter Arten derselben Gattung auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Artreinheit weniger als 99 vom Hundert der Masse oder der Stückzahl beträgt und die nach allgemein anerkannten Verfahren ermittelten Anteile der einzelnen Arten an der Partie auf dem Lieferschein angegeben sind. Bei künstlichen Hybriden muss der Hybridanteil der Partie angegeben werden.
(2) Partien von Pflanzenteilen müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der physiologischen Qualität und der geeigneten Größe bestimmt wird.
(3) Partien von Pflanzgut müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität bestimmt wird.
(1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie "Quellengesichert" darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten oder abgegeben werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken, soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschränkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen.
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in den Verkehr gebracht werden, die
den Vorschriften
a) des § 9 und
b) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3
entsprechen,
jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das die Nummer des Stammzertifikates enthält und eine eindeutige Zuordnung zum zugehörigen Lieferschein ermöglicht, und
von einem Lieferschein begleitet sind, der
a) die Nummer des Stammzertifikates und
b) Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut, Menge, Lieferant und Empfänger
enthält.
(2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für jede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausendkornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer vom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach allgemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem Fall hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei kleinen Mengen von weniger als 10.000 Samen sind keine Angaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut erforderlich.
(3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs anzugeben.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Inhalt von Etikett und Lieferschein sowie
Form von Etikett und Lieferschein,
zum Zweck der Qualitätssicherung Anforderungen an die Saatgutprüfung sowie das Verfahren der Saatgutprüfung
zu regeln.
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur eingeführt werden, wenn
es auf Grund einer Entscheidung des Rates dem innerhalb der Europäischen Union erzeugten und die Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG erfüllenden Vermehrungsgut gleichgestellt ist oder
eine Ausnahmeerlaubnis der Bundesanstalt auf der Grundlage einer Ermächtigung der Kommission erteilt ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird es als Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen eingeführt. Voraussetzung für das Erteilen der Ausnahmeerlaubnis ist, dass das Vermehrungsgut zur Sicherstellung der Versorgung benötigt wird und keinen ungünstigen Einfluss auf die Forstwirtschaft und die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke befürchten lässt. Die Ausnahmeerlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald eingeführt wird. § 21 bleibt unberührt.
(2) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
(3) Forstliches Vermehrungsgut muss bei der Einfuhr von einem Stammzertifikat oder einem gleichwertigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet sein.
(4) Forstliches Vermehrungsgut, das gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eingeführt wird, muss durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe bei der Einfuhr, weiteren Stufen der Erzeugung und dem Inverkehrbringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der gemäß Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 anzugebenden Kategorie als "Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen" und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet werden.
(5) Den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 unterliegen nicht
Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300 Stück je Einführer und Tag, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind;
Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vermeidung der Einfuhr von ungeeignetem forstlichen Vermehrungsgut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Einfuhr sowie das Verfahren näher zu regeln.
(1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist vom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich nachzuweisen.
(2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stammzertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen erstellen.
(1) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben die Aufnahme und die Beendigung ihres Betriebs unter Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebs sowie der verantwortlichen Personen des Betriebs binnen eines Monats der Landesstelle anzuzeigen. Ein Wechsel der verantwortlichen Personen ist unverzüglich anzuzeigen. Die Landesstelle teilt der Bundesanstalt unverzüglich Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs unter Angabe der Betriebsnummer mit. Die Bundesanstalt führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und macht sie zu Informationszwecken in geeigneter Weise bekannt.
(2) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Bücher über Art, Menge und Standort aller Vorräte, Eingänge, Mischungen, Vorratsveränderungen und Ausgänge von Vermehrungsgut getrennt nach Stammzertifikatsnummer zu führen. Dabei sind Geschäftsvorgänge unverzüglich einzutragen. Ferner sind die zu den Aufzeichnungen gehörenden Belege zu sammeln. Die Bücher und Belege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die aufzubewahrenden Unterlagen entstanden oder angefallen sind. Die Landesstelle kann in begründeten Fällen gestatten, dass einheitlich geführte Betriebe eines Inhabers gemeinsame Bücher führen.
(3) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, der Landesstelle unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs kann - unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften - von der Landesstelle ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
er nicht über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt,
keine der verantwortlichen Personen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann,
die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt werden oder
eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person unzuverlässig ist, insbesondere gemäß § 22 strafbar handelt oder wiederholt gemäß § 23 Abs. 1 ordnungswidrig handelt.
Das Verbot ist aufzuheben, wenn die ihm zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Inhalt und
Form
der Bücher festzulegen.
(6) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermehrungsgut zu einer wirksamen Überwachung nicht ausreichen, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne oder mehrere Baumarten bestimmen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut der Landesstelle in bestimmter Form zu melden haben. Diese Meldungen dürfen nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.
(1) Die Landesstellen haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Die Landesstellen können zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie unentgeltliche Proben von Vermehrungsgut nehmen oder fordern.
(3) Die von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 2 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, Betriebsstätten und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Landesstellen dürfen eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht vertriebsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.
(5) Die von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen dürfen an den erlangten Informationen kein persönliches oder fiskalisches Interesse haben. Die erlangten Informationen dürfen nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Auf Antrag kann die Landesstelle einzelne Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden einer amtlichen Kontrolle unterwerfen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für dieses Vermehrungsgut geltenden Vorschriften entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen näher zu bestimmen.
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einfuhr von Vermehrungsgut. § 18 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Vermehrungsgut mit. Die genannten Stellen können
Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen und
in den Fällen der Nummer 2 Proben ziehen und anordnen, dass die Sendungen von Vermehrungsgut auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Kontrolle des Verkehrs mit Vermehrungsgut zuständigen Stelle vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 und 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung der Vorschriften des Absatzes 1 sowie der §§ 15 und 16 näher zu regeln. In der Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass bestimmtes Vermehrungsgut nur über bestimmte Zollstellen eingeführt werden darf. Die Zollstellen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(1) Die Bundesanstalt übermittelt den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.
(2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und die Landesstellen der Bundesanstalt bestimmte Angaben über das Verbringen von Partien zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitteilen.
Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für
angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient,
Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist,
Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder
vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird
und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht werden kann.
Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt,
entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15 Abs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt,
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt,
entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt,
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt,
entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 17 Abs. 4 Satz 1 oder
b) § 18 Abs. 2 oder 4
zuwiderhandelt,
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder
einer Rechtsverordnung nach
a) § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder
b) § 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 6, 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen worden ist,
das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungsgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe b bei Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1.
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden.
(2) Forstliches Vermehrungsgut, das nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag und nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf nach Anmeldung bei der Bundesanstalt oder der Landesstelle entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung "nicht unter dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut" noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.
Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1666
Botanischer Name
Deutscher Name
Abies alba Mill.
Weißtanne
Abies cephalonica Loud.
Griechische Tanne*
Abies grandis Lindl.
Große Küstentanne
Abies pinsapo Boiss.
Spanische Tanne*
Acer platanoides L.
Spitzahorn
Acer pseudoplatanus L.
Bergahorn
Alnus glutinosa (L.) Gaertn.
Schwarzerle (Roterle)
Alnus incana (L.) Moench
Grauerle
Betula pendula Roth
Sandbirke
Betula pubescens Ehrh.
Moorbirke
Carpinus betulus L.
Hainbuche
Castanea sativa Mill.
Esskastanie
Cedrus atlantica (Endl.) Manetti
Atlaszeder*
Cedrus libani A. Richard
Libanonzeder*
Fagus sylvatica L.
Rotbuche
Fraxinus angustifolia Vahl
Schmalblättrige Esche*
Fraxinus excelsior L.
Esche
Larix decidua Mill.
Europäische Lärche
Larix kaempferi (Lamb.) Carr.
Japanische Lärche
Larix sibirica (Muenchh.) Ledeb.
Sibirische Lärche*
Larix x eurolepis Henry
Hybridlärche
Picea abies (L.) Karst.
Fichte (Gemeine Fichte)
Picea sitchensis (Bong.) Carr.
Sitkafichte
Pinus brutia Ten.
Kalabrische Kiefer*
Pinus canariensis C. Smith
Kanarenkiefer*
Pinus cembra L.
Zirbelkiefer*
Pinus contorta Dougl. ex Loud.
Drehkiefer*
Pinus halepensis Mill.
Aleppokiefer (Seekiefer)*
Pinus leucodermis Ant.
Schlangenhautkiefer*
Pinus nigra Arnold
Schwarzkiefer
Pinus pinaster Ait.
Strandkiefer*
Pinus pinea L.
Pinie*
Pinus radiata D. Don
Montereykiefer*
Pinus sylvestris L.
Waldkiefer (Gemeine Kiefer)
Populus spp.
Pappeln (alle Arten und künstlichen Hybriden)
Prunus avium L.
Vogelkirsche (außer zur Verwendung im Obstbau)
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco
Douglasie
Quercus cerris L.
Zerreiche*
Quercus ilex L.
Steineiche*
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl.
Traubeneiche
Quercus pubescens Willd.
Flaumeiche*
Quercus robur L.
Stieleiche
Quercus rubra L.
Roteiche
Quercus suber L.
Korkeiche*
Robinia pseudoacacia L.
Robinie
Tilia cordata Mill.
Winterlinde
Tilia platyphyllos Scop.
Sommerlinde
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