Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48).
Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Für die Zulassung von
Erntebeständen unter der Kategorie "Ausgewählt",
Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"
gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie "Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.
Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4722 - 4726)
Kapitel I Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Ausgewählt"
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden Herkunftsgebiet natürlich vorkommen, autochthone Erntebestände zugelassen werden. Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben und von denen der Ursprung bekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 können Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben. In diesen Fällen ist an die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von phänotypisch schlechten Beständen derselben Art sowie Beständen verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Dies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebeständen, die von nicht autochthonen Beständen oder Beständen unbekannten Ursprungs umgeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand- und Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulässig, soweit es sich nicht um phänotypisch schlechte Individuen oder Bestände handelt. Die Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschätzter Anteil an der Baumartenanteilsfläche). Bei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten.
Tatsächliche Bestandesgröße: Die Erntebestände der bestandesbildenden Baumarten müssen eine baumartenspezifische Mindestfläche aufweisen, wobei die Anteilsfläche der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist. Erntebestände müssen aus fruktifikationsfähigen Bäumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass zwischen den Bäumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewährleistet ist. Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa gleichmäßig über den Erntebestand verteilter Einzelbäume erfolgen muss. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestfläche (nur bei bestandesbildenden Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfähiger Bäume im Erntebestand und bei der Ernte fest. Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten Große Küstentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sommerlinde in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, soweit es für die Versorgung erforderlich ist.
Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest.
Homogenität: Die Erntebestände müssen in den zu beurteilenden phänotypischen Merkmalen unter Berücksichtigung der normalen individuellen Variabilität ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung für den gesamten Erntebestand zu ermöglichen.
Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Die Erntebestände müssen offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen angepasst sein. Sie müssen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen und abiotischen Schadeinflüssen aufweisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schließt die Zulassung nicht aus.
Volumenzuwachs: Die Erntebestände sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestände unter ähnlichen ökologischen Bedingungen liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn gegenläufige Aspekte der Kriterien Nummer 9 oder 10 höher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt.
Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitäten auftreten können, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken.
Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute phänotypische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschäftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Darüber hinaus darf der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute natürliche Astreinigung sowie Überwallung von Astnarben und Wunden berücksichtigt werden.
Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll. Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebührender Weise Rechnung zu tragen. Erntebestände, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, müssen für diesen besonderen Zweck überdurchschnittlich gut geeignet sein.
Baumart
Mindestalter (Jahre)
Mindestfläche (ha)
Mindestbaumzahl
Bestand
Ernte
Weißtanne
70
1,0
40
20
Weißtanne (Randgebiete der natürlichen Verbreitung)
60
0,25
20
10
Große Küstentanne
40
0,25
40
20
Spitzahorn
40
-
20
10
Bergahorn
50
0,25
40
20
Schwarzerle (Roterle)
40
0,5
40
20
Grauerle
20
-
20
10
Sandbirke
30
-
20
10
Moorbirke
30
-
20
10
Hainbuche
50
-
20
10
Esskastanie
40
-
40
20
Rotbuche
70
2,5
40
20
Rotbuche (500-800 m Höhenlage)
70
1,0
20
10
Rotbuche (über 800 m Höhenlage)
70
0,25
20
10
Esche
50
0,25
40
20
Europäische Lärche
50
0,5
40
20
Europäische Lärche (Alpen über 900 m)
50
0,25
20
10
Japanische Lärche
40
0,5
40
20
Fichte
60
2,5
40
20
Fichte (Schwarzwald über 1.000 m, Mittelgebirge über 800 m)
60
0,5
20
10
Fichte (Alpen über 1.300 m)
60
0,25
20
10
Sitkafichte
50
0,5
40
20
Schwarzkiefer
60
0,5
40
20
Waldkiefer
60
2,5
40
20
Waldkiefer (Mittelgebirge über 700 m, Alpen über 900 m)
60
0,25
20
10
Pappeln (alle Arten und künstliche Hybriden) 20
0,25
20
10
*
Vogelkirsche
30
-
20
10
Douglasie
40
0,25
40
20
Traubeneiche
70
1,0
40
20
Stieleiche
70
0,5
40
20
Roteiche
40
0,25
40
20
Robinie
30
-
20
10
Winterlinde
40
-
20
10
Sommerlinde
40
-
20
10
Kapitel II Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Qualifiziert" Samenplantagen
Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Sämlings-Familien, Anzahl der Bäume pro Klon oder Sämlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und - soweit vorhanden - Kreuzungsplan müssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllt sind. Änderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der Landesstelle mitzuteilen.
Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist.
Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der Landesstelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein höchstmöglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.
Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen.
Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht werden.
Kapitel III Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Geprüft"
Anforderungen an alle Prüfungen
Der Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichsprüfungen geprüft. Bei Komponenten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen) kann die Prüfung des Anbauwerts auch als genetische Bewertungsprüfung durchgeführt werden.
a) Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes
Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial müssen
international anerkannten Verfahren entsprechen. Bei
Vergleichsprüfungen müssen für das zu prüfende Vermehrungsgut
Vergleiche mit einem oder möglichst mehreren empfohlenen oder
vorausgewählten Standards vorliegen.
b) Besondere Anforderungen an Erntebestände und Samenplantagen
Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemäß
Kapitel I oder Kapitel II erfüllen.
c) Besondere Anforderungen an Familieneltern
aa) Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer überragenden Merkmale,
wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung
zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen
Kombinationseignung.
bb) Zweck, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung
und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter müssen von der
Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass die Bestandteile
identifiziert und dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend
vermieden werden können.
cc) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung von
Familieneltern müssen von der Landesstelle genehmigt und registriert
sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick
auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern
ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die
Anforderungen des Doppelbuchstaben aa nicht erfüllt sind.
dd) Bei Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von
Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
d) Besondere Anforderungen an Klone
aa) Klone sollen nach Möglichkeit anhand von objektiv erfassbaren
Unterscheidungsmerkmalen, die von der Landesstelle registriert wurden,
identifizierbar sein.
bb) Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend langer
Versuche nachzuweisen.
cc) Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund
ihrer überragenden und im Hinblick auf den Zweck bedeutsamen Merkmale
auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I
besonders Rechnung zu tragen ist.
dd) Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden
zehnten Jahres befristet oder auf eine Höchstzahl von vegetativen
Abkömmlingen (Ramets) begrenzt. Sie kann mehrmals um jeweils höchstens
zehn Jahre verlängert oder auf eine neue Höchstzahl erhöht werden,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die
Anbau- und Marktbedeutung nicht den in § 1 Abs. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes genannten Zweck beeinträchtigen.
e) Besondere Anforderungen an Klonmischungen
aa) Die Komponenten von Klonmischungen müssen die Anforderungen nach
Buchstabe d erfüllen.
bb) Die Identität, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer
Klonmischung sowie die Auslesemethode und das Klonquartier müssen von
der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen
Zweck ausreichende genetische Vielfalt nicht aufweist.
cc) Klonmischungen können auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten
zusammengestellt und zugelassen werden und müssen nicht als
Klonmischung geprüft werden.
f) Prüfmerkmale
Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert
sein, die für jede Prüfung anzugeben sind. Den Kriterien
Angepasstheit, Wüchsigkeit, Qualität und Widerstandsfähigkeit
gegenüber wichtigen biotischen und abiotischen Faktoren ist besonders
Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im
Hinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in
Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen
zu bewerten.
g) Dokumentation
Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluss geben
über standörtliche Bedingungen (wie Klima und Boden), Vornutzung,
Bestandsbegründung, Bewirtschaftung sowie Schäden durch abiotische
oder biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der Landesstelle
zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Prüfung und das Alter des
Vermehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind der Landesstelle
mitzuteilen.
h) Versuchsanstellung
Das Vermehrungsgut aller Prüfglieder muss, soweit es die Art des
Pflanzgutes gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und
gepflegt werden. Jeder Versuch ist nach einem anerkannten
statistischen Verfahren unter Verwendung einer hinreichenden Anzahl
von Bäumen anzulegen, damit die Variationsbreite der individuellen
Merkmale jedes Prüfgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen
Erkenntnissen Rückschlüsse auf das zuzulassende Ausgangsmaterial
gezogen werden können.
j) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse
Die gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren
ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.
Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei
zugänglich zu machen. Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit
innerhalb Deutschlands sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise den
Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.
Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht
mindestens
aa) die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsausprägungen des
Ausgangsmaterials oder
bb) die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit
wirtschaftlicher Bedeutung wie das Ausgangsmaterial
aufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfähig.
Anforderungen an Prüfungen von Komponenten des Ausgangsmaterials
a) Dokumentation
Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche
Dokumentation erforderlich:
aa) Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;
bb) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen
Vermehrungsgutes (bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut).
b) Prüfverfahren
aa) Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu
schätzen, von denen mindestens einer standörtliche Bedingungen
aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes
relevant sind.
bb) Die Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist
auf der Grundlage der einzelnen Anbauwerte und - bei generativ
erzeugtem Vermehrungsgut - des Kreuzungsplans zu ermitteln.
cc)
Das Prüfverfahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um
sicherzustellen, dass das Prüfverfahren geeignet ist, um die
Überlegenheit nach Buchstabe c festzustellen.
c) Auswertung
Die Überlegenheit des Vermehrungsgutes ist im Verhältnis zu einer
Vergleichspopulation für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen
anzugeben. Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die
Überlegenheit des Vermehrungsgutes gegenüber der Vergleichspopulation
gegeben ist.
Anforderungen an Vergleichsprüfungen von Vermehrungsgut
a) Stichprobennahme
Die Stichprobe des Vermehrungsgutes für Vergleichsprüfungen muss
repräsentativ sein für das Vermehrungsgut von dem zur Zulassung
vorgesehenen Ausgangsmaterial.
Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss
aa) in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet
worden sein, künstliche Bestäubung ist zulässig;
bb) mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass
die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.
b) Standards
Die Leistungsfähigkeit der in Vergleichsprüfungen verwendeten
Standards soll nach Möglichkeit bereits lange genug in dem
Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen für Material
repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den
ökologischen Bedingungen, für das es zur Zulassung vorgeschlagen
wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie
sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach den Kriterien
des Kapitels I ausgewählt wurden.
Für Vergleichsprüfungen künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit
beide Elternarten durch Standards vertreten sein.
Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit
möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten
geeignete in der Prüfung vertretene Prüfglied oder einen Mittelwert
der in der Prüfung vertretenen Prüfglieder ersetzt werden.
Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst
breite Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.
c) Auswertung
Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante
Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen. Es ist eindeutig
anzugeben, ob es wichtige Merkmale gibt, bei denen erheblich
schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre
Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.
Vorläufige Zulassung
Eine vorläufige Zulassung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren kann erteilt werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen der Vergleichsprüfung oder der Prüfung von Komponenten des Ausgangsmaterials zu erwarten steht, dass das betreffende Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung unter der Kategorie "Geprüft" erfüllen wird.
Frühtests
Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien können als Grundlage für die vorläufige oder die endgültige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem untersuchten Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4728 - 2729
Kapitel I Angaben für die Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft"
botanischer und deutscher Name
Kategorie
Zweck
Art des Ausgangsmaterials
Registerzeichen 1)
Lage
a) für die Kategorie "Ausgewählt": Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengrad
b) für die Kategorien "Qualifiziert" und "Geprüft": Kurzbezeichnung, Längen- und Breitengrad
Höhenlage (in m ü. NN)
Fläche: Größe des Erntebestandes oder der Samenplantage (Baumartenanteilsfläche in ha)
Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ä.) anzugeben falls bekannt
im Falle der Kategorie "Geprüft", ob es sich um gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behörde, Datum, ...)
Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG
Jahr der Zulassung
Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)
Besitzart: Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald (einschließlich Treuhandwald)
für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle
Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)
Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung
bei Erntebeständen
Wuchsgebiet/-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarem Aufwand gemacht werden kann)
Jahr oder Zeitraum der Begründung
bei Samenplantagen
Bezeichnung der Samenplantage
Wuchsgebiet/-bezirk des Ausgangsmaterials/der Komponenten
Jahr oder Zeitraum der Begründung
Klon- oder Sämlingsplantage
Anzahl verschiedener Klone oder Familien (ggf. männlich und weiblich)
Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und höchste Baumzahl pro Klon oder Familie)
Art der Bestäubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestäubung)
bei Familieneltern: Identität, Anzahl und Anteile der Eltern
bei Klonen
Bezeichnung des Klons
ggf. Geschlecht (männlich und weiblich)
Vermehrungsmethode
Zahl der Vermehrungszyklen
bei Klonmischungen
Bezeichnung der Klonmischung
Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. männlich und weiblich)
Vermehrungsmethode
Zahl der Vermehrungszyklen
bei der Kategorie "Geprüft"
Art der Prüfung
Prüforte
Jahr der Begründung der Versuchsanlage
Anbauwert
bei vorläufiger Zulassung: entsprechender Hinweis
wenn Sortenschutz besteht: entsprechender Hinweis
Kapitel II Angaben für die Kategorie "Quellengesichert"
botanischer und deutscher Name
Zweck
Art des Ausgangsmaterials
Registerzeichen
Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengradbereich
Höhenzone (in m ü. NN)
Fläche: Größe der Saatgutquelle oder des Erntebestandes (Baumartenanteilsfläche in ha)
Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ä.) anzugeben falls bekannt
Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG
Jahr der Zulassung
Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)
Besitzart: Staatsflächen, Körperschaftsflächen oder Privatflächen (einschließlich Treuhandflächen)
für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle
Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)
Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung
Jahr oder Zeitraum der Begründung (außer bei Saatgutquellen)
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