Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)

Ausfertigungsdatum
2002-12-20
Fundstelle
BGBl I: 2002, 4721 (2003 I 50)

Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48).

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1

(1) Für die Zulassung von

  1. Erntebeständen unter der Kategorie "Ausgewählt",

  2. Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und

  3. Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"

gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie "Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.

§ 2

Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft"

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4722 - 4726)

Kapitel I Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Ausgewählt"

  1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

  2. Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden Herkunftsgebiet natürlich vorkommen, autochthone Erntebestände zugelassen werden. Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben und von denen der Ursprung bekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 können Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben. In diesen Fällen ist an die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

  3. Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von phänotypisch schlechten Beständen derselben Art sowie Beständen verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Dies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebeständen, die von nicht autochthonen Beständen oder Beständen unbekannten Ursprungs umgeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand- und Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulässig, soweit es sich nicht um phänotypisch schlechte Individuen oder Bestände handelt. Die Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschätzter Anteil an der Baumartenanteilsfläche). Bei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten.

  4. Tatsächliche Bestandesgröße: Die Erntebestände der bestandesbildenden Baumarten müssen eine baumartenspezifische Mindestfläche aufweisen, wobei die Anteilsfläche der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist. Erntebestände müssen aus fruktifikationsfähigen Bäumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass zwischen den Bäumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewährleistet ist. Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa gleichmäßig über den Erntebestand verteilter Einzelbäume erfolgen muss. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestfläche (nur bei bestandesbildenden Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfähiger Bäume im Erntebestand und bei der Ernte fest. Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten Große Küstentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sommerlinde in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, soweit es für die Versorgung erforderlich ist.

  5. Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest.

  6. Homogenität: Die Erntebestände müssen in den zu beurteilenden phänotypischen Merkmalen unter Berücksichtigung der normalen individuellen Variabilität ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung für den gesamten Erntebestand zu ermöglichen.

  7. Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Die Erntebestände müssen offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen angepasst sein. Sie müssen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen und abiotischen Schadeinflüssen aufweisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schließt die Zulassung nicht aus.

  8. Volumenzuwachs: Die Erntebestände sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestände unter ähnlichen ökologischen Bedingungen liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn gegenläufige Aspekte der Kriterien Nummer 9 oder 10 höher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt.

  9. Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitäten auftreten können, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken.

  10. Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute phänotypische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschäftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Darüber hinaus darf der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute natürliche Astreinigung sowie Überwallung von Astnarben und Wunden berücksichtigt werden.

  11. Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll. Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebührender Weise Rechnung zu tragen. Erntebestände, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, müssen für diesen besonderen Zweck überdurchschnittlich gut geeignet sein.

Tabelle zu Nummern 4 und 5

    • Baumart

    • Mindestalter (Jahre)

    • Mindestfläche (ha)

    • Mindestbaumzahl

    • Bestand

    • Ernte

    • Weißtanne

    • 70

    • 1,0

    • 40

    • 20

    • Weißtanne (Randgebiete der natürlichen Verbreitung)

    • 60

    • 0,25

    • 20

    • 10

    • Große Küstentanne

    • 40

    • 0,25

    • 40

    • 20

    • Spitzahorn

    • 40

    • -

    • 20

    • 10

    • Bergahorn

    • 50

    • 0,25

    • 40

    • 20

    • Schwarzerle (Roterle)

    • 40

    • 0,5

    • 40

    • 20

    • Grauerle

    • 20

    • -

    • 20

    • 10

    • Sandbirke

    • 30

    • -

    • 20

    • 10

    • Moorbirke

    • 30

    • -

    • 20

    • 10

    • Hainbuche

    • 50

    • -

    • 20

    • 10

    • Esskastanie

    • 40

    • -

    • 40

    • 20

    • Rotbuche

    • 70

    • 2,5

    • 40

    • 20

    • Rotbuche (500-800 m Höhenlage)

    • 70

    • 1,0

    • 20

    • 10

    • Rotbuche (über 800 m Höhenlage)

    • 70

    • 0,25

    • 20

    • 10

    • Esche

    • 50

    • 0,25

    • 40

    • 20

    • Europäische Lärche

    • 50

    • 0,5

    • 40

    • 20

    • Europäische Lärche (Alpen über 900 m)

    • 50

    • 0,25

    • 20

    • 10

    • Japanische Lärche

    • 40

    • 0,5

    • 40

    • 20

    • Fichte

    • 60

    • 2,5

    • 40

    • 20

    • Fichte (Schwarzwald über 1.000 m, Mittelgebirge über 800 m)

    • 60

    • 0,5

    • 20

    • 10

    • Fichte (Alpen über 1.300 m)

    • 60

    • 0,25

    • 20

    • 10

    • Sitkafichte

    • 50

    • 0,5

    • 40

    • 20

    • Schwarzkiefer

    • 60

    • 0,5

    • 40

    • 20

    • Waldkiefer

    • 60

    • 2,5

    • 40

    • 20

    • Waldkiefer (Mittelgebirge über 700 m, Alpen über 900 m)

    • 60

    • 0,25

    • 20

    • 10

    • Pappeln (alle Arten und künstliche Hybriden) 20

    • 0,25

    • 20

    • 10

    *

    • Vogelkirsche

    • 30

    • -

    • 20

    • 10

    • Douglasie

    • 40

    • 0,25

    • 40

    • 20

    • Traubeneiche

    • 70

    • 1,0

    • 40

    • 20

    • Stieleiche

    • 70

    • 0,5

    • 40

    • 20

    • Roteiche

    • 40

    • 0,25

    • 40

    • 20

    • Robinie

    • 30

    • -

    • 20

    • 10

    • Winterlinde

    • 40

    • -

    • 20

    • 10

    • Sommerlinde

    • 40

    • -

    • 20

    • 10

Kapitel II Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Qualifiziert" Samenplantagen

  1. Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Sämlings-Familien, Anzahl der Bäume pro Klon oder Sämlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und - soweit vorhanden - Kreuzungsplan müssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllt sind. Änderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der Landesstelle mitzuteilen.

  2. Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist.

  3. Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der Landesstelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein höchstmöglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.

  4. Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen.

  5. Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht werden.

Kapitel III Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie "Geprüft"

  1. Anforderungen an alle Prüfungen

    Der Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichsprüfungen geprüft. Bei Komponenten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen) kann die Prüfung des Anbauwerts auch als genetische Bewertungsprüfung durchgeführt werden.

    a) Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes

    Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial müssen
    international anerkannten Verfahren entsprechen. Bei
    Vergleichsprüfungen müssen für das zu prüfende Vermehrungsgut
    Vergleiche mit einem oder möglichst mehreren empfohlenen oder
    vorausgewählten Standards vorliegen.
    

    b) Besondere Anforderungen an Erntebestände und Samenplantagen

    Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemäß
    Kapitel I oder Kapitel II erfüllen.
    

    c) Besondere Anforderungen an Familieneltern

    aa) Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer überragenden Merkmale,
        wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung
        zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen
        Kombinationseignung.
    
    
    bb) Zweck, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung
        und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter müssen von der
        Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass die Bestandteile
        identifiziert und dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend
        vermieden werden können.
    
    
    cc) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung von
        Familieneltern müssen von der Landesstelle genehmigt und registriert
        sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick
        auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern
        ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die
        Anforderungen des Doppelbuchstaben aa nicht erfüllt sind.
    
    
    dd) Bei Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von
        Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
    

    d) Besondere Anforderungen an Klone

    aa) Klone sollen nach Möglichkeit anhand von objektiv erfassbaren
        Unterscheidungsmerkmalen, die von der Landesstelle registriert wurden,
        identifizierbar sein.
    
    
    bb) Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend langer
        Versuche nachzuweisen.
    
    
    cc) Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund
        ihrer überragenden und im Hinblick auf den Zweck bedeutsamen Merkmale
        auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I
        besonders Rechnung zu tragen ist.
    
    
    dd) Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden
        zehnten Jahres befristet oder auf eine Höchstzahl von vegetativen
        Abkömmlingen (Ramets) begrenzt. Sie kann mehrmals um jeweils höchstens
        zehn Jahre verlängert oder auf eine neue Höchstzahl erhöht werden,
        wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die
        Anbau- und Marktbedeutung nicht den in § 1 Abs. 1 des
        Forstvermehrungsgutgesetzes genannten Zweck beeinträchtigen.
    

    e) Besondere Anforderungen an Klonmischungen

    aa) Die Komponenten von Klonmischungen müssen die Anforderungen nach
        Buchstabe d erfüllen.
    
    
    bb) Die Identität, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer
        Klonmischung sowie die Auslesemethode und das Klonquartier müssen von
        der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt
        werden, wenn eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen
        Zweck ausreichende genetische Vielfalt nicht aufweist.
    
    
    cc) Klonmischungen können auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten
        zusammengestellt und zugelassen werden und müssen nicht als
        Klonmischung geprüft werden.
    

    f) Prüfmerkmale

    Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert
    sein, die für jede Prüfung anzugeben sind. Den Kriterien
    Angepasstheit, Wüchsigkeit, Qualität und Widerstandsfähigkeit
    gegenüber wichtigen biotischen und abiotischen Faktoren ist besonders
    Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im
    Hinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in
    Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen
    zu bewerten.
    

    g) Dokumentation

    Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluss geben
    über standörtliche Bedingungen (wie Klima und Boden), Vornutzung,
    Bestandsbegründung, Bewirtschaftung sowie Schäden durch abiotische
    oder biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der Landesstelle
    zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Prüfung und das Alter des
    Vermehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind der Landesstelle
    mitzuteilen.
    

    h) Versuchsanstellung

    Das Vermehrungsgut aller Prüfglieder muss, soweit es die Art des
    Pflanzgutes gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und
    gepflegt werden. Jeder Versuch ist nach einem anerkannten
    statistischen Verfahren unter Verwendung einer hinreichenden Anzahl
    von Bäumen anzulegen, damit die Variationsbreite der individuellen
    Merkmale jedes Prüfgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen
    Erkenntnissen Rückschlüsse auf das zuzulassende Ausgangsmaterial
    gezogen werden können.
    

    j) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

    Die gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren
    ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.
    Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei
    zugänglich zu machen. Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit
    innerhalb Deutschlands sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise den
    Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.
    
    Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht
    mindestens
    
    aa) die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsausprägungen des
        Ausgangsmaterials oder
    
    
    bb) die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit
        wirtschaftlicher Bedeutung wie das Ausgangsmaterial
    
    
    
    
    aufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfähig.
    
  2. Anforderungen an Prüfungen von Komponenten des Ausgangsmaterials

    a) Dokumentation

    Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche
    Dokumentation erforderlich:
    
    aa) Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;
    
    
    bb) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen
        Vermehrungsgutes (bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut).
    

    b) Prüfverfahren

    aa) Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu
        schätzen, von denen mindestens einer standörtliche Bedingungen
        aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes
        relevant sind.
    
    
    bb) Die Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist
        auf der Grundlage der einzelnen Anbauwerte und - bei generativ
        erzeugtem Vermehrungsgut - des Kreuzungsplans zu ermitteln.
    
        cc)
    
        Das Prüfverfahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um
        sicherzustellen, dass das Prüfverfahren geeignet ist, um die
        Überlegenheit nach Buchstabe c festzustellen.
    

    c) Auswertung

    Die Überlegenheit des Vermehrungsgutes ist im Verhältnis zu einer
    Vergleichspopulation für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen
    anzugeben. Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die
    Überlegenheit des Vermehrungsgutes gegenüber der Vergleichspopulation
    gegeben ist.
    
  3. Anforderungen an Vergleichsprüfungen von Vermehrungsgut

    a) Stichprobennahme

    Die Stichprobe des Vermehrungsgutes für Vergleichsprüfungen muss
    repräsentativ sein für das Vermehrungsgut von dem zur Zulassung
    vorgesehenen Ausgangsmaterial.
    
    Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss
    
    aa) in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet
        worden sein, künstliche Bestäubung ist zulässig;
    
    
    bb) mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass
        die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.
    

    b) Standards

    Die Leistungsfähigkeit der in Vergleichsprüfungen verwendeten
    Standards soll nach Möglichkeit bereits lange genug in dem
    Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen für Material
    repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den
    ökologischen Bedingungen, für das es zur Zulassung vorgeschlagen
    wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie
    sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach den Kriterien
    des Kapitels I ausgewählt wurden.
    
    Für Vergleichsprüfungen künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit
    beide Elternarten durch Standards vertreten sein.
    
    Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit
    möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten
    geeignete in der Prüfung vertretene Prüfglied oder einen Mittelwert
    der in der Prüfung vertretenen Prüfglieder ersetzt werden.
    
    Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst
    breite Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.
    

    c) Auswertung

    Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante
    Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen. Es ist eindeutig
    anzugeben, ob es wichtige Merkmale gibt, bei denen erheblich
    schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre
    Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.
    
  4. Vorläufige Zulassung

    Eine vorläufige Zulassung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren kann erteilt werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen der Vergleichsprüfung oder der Prüfung von Komponenten des Ausgangsmaterials zu erwarten steht, dass das betreffende Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung unter der Kategorie "Geprüft" erfüllen wird.

  5. Frühtests

    Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien können als Grundlage für die vorläufige oder die endgültige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem untersuchten Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen.

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727

  1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

  2. Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.

Anlage 3 (zu § 2) Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4728 - 2729

Kapitel I Angaben für die Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft"

  1. botanischer und deutscher Name

  2. Kategorie

  3. Zweck

  4. Art des Ausgangsmaterials

  5. Registerzeichen 1)

  6. Lage

    a) für die Kategorie "Ausgewählt": Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengrad

    b) für die Kategorien "Qualifiziert" und "Geprüft": Kurzbezeichnung, Längen- und Breitengrad

  7. Höhenlage (in m ü. NN)

  8. Fläche: Größe des Erntebestandes oder der Samenplantage (Baumartenanteilsfläche in ha)

  9. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ä.) anzugeben falls bekannt

  10. im Falle der Kategorie "Geprüft", ob es sich um gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behörde, Datum, ...)

  11. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG

  12. Jahr der Zulassung

  13. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)

  14. Besitzart: Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald (einschließlich Treuhandwald)

  15. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle

  16. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)

  17. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung

  18. bei Erntebeständen

    • Wuchsgebiet/-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarem Aufwand gemacht werden kann)

    • Jahr oder Zeitraum der Begründung

  19. bei Samenplantagen

    • Bezeichnung der Samenplantage

    • Wuchsgebiet/-bezirk des Ausgangsmaterials/der Komponenten

    • Jahr oder Zeitraum der Begründung

    • Klon- oder Sämlingsplantage

    • Anzahl verschiedener Klone oder Familien (ggf. männlich und weiblich)

    • Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und höchste Baumzahl pro Klon oder Familie)

    • Art der Bestäubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestäubung)

  20. bei Familieneltern: Identität, Anzahl und Anteile der Eltern

  21. bei Klonen

    • Bezeichnung des Klons

    • ggf. Geschlecht (männlich und weiblich)

    • Vermehrungsmethode

    • Zahl der Vermehrungszyklen

  22. bei Klonmischungen

    • Bezeichnung der Klonmischung

    • Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. männlich und weiblich)

    • Vermehrungsmethode

    • Zahl der Vermehrungszyklen

  23. bei der Kategorie "Geprüft"

    • Art der Prüfung

    • Prüforte

    • Jahr der Begründung der Versuchsanlage

    • Anbauwert

    • bei vorläufiger Zulassung: entsprechender Hinweis

  24. wenn Sortenschutz besteht: entsprechender Hinweis

Kapitel II Angaben für die Kategorie "Quellengesichert"

  1. botanischer und deutscher Name

  2. Zweck

  3. Art des Ausgangsmaterials

  4. Registerzeichen

  5. Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengradbereich

  6. Höhenzone (in m ü. NN)

  7. Fläche: Größe der Saatgutquelle oder des Erntebestandes (Baumartenanteilsfläche in ha)

  8. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ä.) anzugeben falls bekannt

  9. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG

  10. Jahr der Zulassung

  11. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)

  12. Besitzart: Staatsflächen, Körperschaftsflächen oder Privatflächen (einschließlich Treuhandflächen)

  13. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle

  14. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)

  15. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung

  16. Jahr oder Zeitraum der Begründung (außer bei Saatgutquellen)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.