Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)

Ausfertigungsdatum
2005-06-27
Fundstelle
BGBl I: 2005, 1882
Zuletzt geändert durch
Art. 2 V v. 19.12.2011 I 2835

Abschnitt 1 - Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich

§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(1) Fahrer

  1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie

  2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,

haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,

  2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,

  3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht,

  1. Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und

  2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

  1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.

  2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.

(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:

  1. Lenkzeiten,

  2. alle sonstigen Arbeitszeiten,

  3. Fahrtunterbrechungen und

  4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.

Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,

  2. Datum,

  3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,

  4. Ort des Fahrtbeginns,

  5. Ort des Fahrtendes und

  6. Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.

Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der der laufenden Woche vorausgegangenen 15 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab dem 1. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das

  1. die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung oder

  2. das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung gilt,

sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Artikel 12 des Anhangs zum AETR an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat

  1. dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen,

  2. die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,

  3. die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und

  4. die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.

(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen und dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Fahrtschreiber ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahrzeugs in dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter dieses Kontrollgerätes während der Fahrt ebenfalls mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 2 Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät gemäß Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.

(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.

(3) Die nach Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgeschriebenen Ausdrucke hat der Fahrer den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn ein Jahr aufzubewahren hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.

(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,

  1. auf dessen Verlangen,

  2. spätestens 90 Tage nach Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Datenübermittlung und

  3. nach Beendigung des Mietverhältnisses

zur Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen

Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagen sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

Abschnitt 2 - Organisation

§ 3 Zertifizierungsinfrastruktur

Die Aufgaben der für die Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verantwortlichen Stellen ergeben sich aus der Anlage 2. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates (D-Member State Authority - D-MSA) wahr. Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority - D-CA) ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die für die Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behörden oder Stellen (D-Card Issueing Authorities - D-CIA's) werden von den Ländern bestimmt.

Abschnitt 3 - Kontrollsystem nach EG-Verordnungen

§ 4 Allgemeines

(1) Die zum Betrieb des Kontrollgerätes nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlichen Kontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern gemäß Anhang I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verordnung gefertigt. Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind:

  1. für die Fahrerkarte

    a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

    b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,

  2. für die Werkstattkarte die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller,

  3. für die Unternehmenskarte Unternehmen, deren Fahrpersonal Beförderungen durchführt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, oder das Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat.

Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für Kontrollgerätkarten nach Nummer 1 eine Überprüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden.

(2) Die Kontrollgerätkarten werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben.

(3) Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Den Anträgen sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach drei Jahren eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einen Nachweis über eine erneute Schulung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 vorzulegen. Die in Satz 3 genannten Fristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachweises. Die in Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Fristen beginnen erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder § 9 erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben.

(4) Wird eine Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Behörde oder Stelle vorzulegen:

  1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust,

  2. bei Diebstahl den Nachweis einer Anzeige,

  3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuernde Karte.

Dem Antrag sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der Kontrollgerätkarte hat auf Verlangen der Behörde oder Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der ausstellenden Behörde oder Stelle zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Absatz 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen erst beginnen, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellende Behörde oder Stelle Kenntnis von der Kartennummer erhält.

(5) Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hat. Die Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

§ 5 Fahrerkarte

(1) Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. a) als inländischer Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

    b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,

  2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,

  3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie

  4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.

(2) Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten.

(3) Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Kontrollgerätkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Zu diesem Zweck dürfen die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis- Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden.

(4) Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Der Fahrer hat die Fahrerkarte während der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.

§ 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

§ 7 Werkstattkarte

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

  1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,

  2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

  3. Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,

  4. Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

  5. Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen, sowie

  6. bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 8 Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen

(1) Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle zu melden; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben. Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen. Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, bei juristischen Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, als auch die verantwortliche Fachkraft. Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, haben der Unternehmer oder die vertretungsberechtigten Personen die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unternehmer oder den vertretungsberechtigten Personen eine Rückgabe nicht möglich, ist die zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.

(2) Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zuständige Behörde oder Stelle das Zentrale Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

§ 9 Unternehmenskarte

(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

  1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,

  2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.

(2) Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 10 Kontrollkarte

Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massespeicher des Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

Abschnitt 4 - Zentrales Kontrollgerätkartenregister

§ 11 Führung und Zweckbestimmung des Registers

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Kontrollgerätkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Kontrollgerätkarten im Sinne des Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.

(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.

§ 12 Inhalt des Registers

Im Zentralen Kontrollgerätkartenregister werden gespeichert über

  1. Fahrerkarten folgende Daten:

    a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,

    b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

    c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,

    d) Tag der Produktion der Fahrerkarte,

    e) Status der Fahrerkarte,

    f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

    g) Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat,

    h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Fahrerkarte;

  2. Werkstattkarten folgende Daten:

    a) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

    b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

    c) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht der Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wurde,

    d) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

    e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,

    f) Tag der Produktion der Werkstattkarte,

    g) Status der Werkstattkarte,

    h) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

    i) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Werkstattkarte;

  3. Unternehmenskarten folgende Daten:

    a) Name und Anschrift des Unternehmens sowie die statistische Kennziffer des Firmensitzes, der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

    b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

    c) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

    d) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,

    e) Tag der Produktion der Unternehmenskarte,

    f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

    g) Status der Unternehmenskarte,

    h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Unternehmenskarte;

  4. Kontrollkarten folgende Daten:

    a) Name und Anschrift der Behörde,

    b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

    c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,

    d) Tag der Produktion der Kontrollkarte,

    e) Status der Kontrollkarte,

    f) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Kontrollkarte.

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Kontrollgerätkartenregister

Die Daten über Kontrollgerätkarten werden ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.

§ 14 Mitteilung an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister im automatisierten Dialogverfahren

(1) Die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde oder Stelle teilt dem Zentralen Kontrollgerätkartenregister unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Änderung einer Eintragung führenden Daten im automatisierten Dialogverfahren mit; sie teilt dem Personalisierer die zur Personalisierung notwendigen Daten mit.

(2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt, Statusänderungen zu Kontrollgerätkarten im automatisierten Dialogverfahren an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister zu übermitteln.

(3) Der Personalisierer teilt dem Zentralen Kontrollgerätkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion und Versand einer Kontrollgerätkarte eine entsprechende Information hierüber mit.

§ 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

  2. für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,

  3. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,

  4. für die Verfolgung von Straftaten.

§ 16 Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

  2. für Verkehrskontrollen,

  3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

  4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

§ 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Abschnitt 5 - Ausnahmen

§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:

  1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,

  2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,

  3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,

  4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens

    a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder

    b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,

    verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

  5. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,

  6. Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,

  7. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,

  8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,

  9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,

  10. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,

  11. speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,

  12. Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,

  13. Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,

  14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009,

    1. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
  15. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und

  16. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre.

Abschnitt 6 - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

§ 19 Kontrollgeräte nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Kontrollgeräte einbauen zu lassen. Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. Die Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs zum AETR zu betreiben. Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Kontrollgeräte richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.

Abschnitt 7 - Sonstige Vorschriften

§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 12 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

  1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

  2. erkrankt waren,

  3. sich im Urlaub befanden oder

  4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben bei einer Kontrolle den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.

(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.

(3) Der Unternehmer hat die Bescheinigungen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

§ 20a Verantwortlichkeiten

(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.

(2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich.

(3) Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

Abschnitt 8 - Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,

  2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,

  3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt wird,

  4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden,

  5. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden,

  6. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 4 Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  7. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 5 eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,

  8. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8a. entgegen § 2a Unterlagen nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht zur Verfügung stellt,

  1. entgegen § 19 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt oder

  2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Abs. 2 oder 3 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht einhält,

  2. entgegen § 1 Abs. 6 Sätze 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt,

  4. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 2 die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt,

  5. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 4 die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt,

  6. entgegen § 2 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet,

  7. entgegen § 2 Abs. 2 einen dort genannten Zeitraum auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,

  8. (weggefallen)

  9. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  10. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet,

  11. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt,

  12. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt,

  13. entgegen § 6 die abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt,

  14. entgegen § 19 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt oder

  15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig vorlegt oder die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als verantwortliche Fachkraft (Installateur) vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet oder

  2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 oder 5 eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

§ 22 (weggefallen)

-

§ 23 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kontrollgerät nicht einbaut oder nicht benutzt,

  2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte nicht sorgt,

  3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt,

  4. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet,

  5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass der dort genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann,

  6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

  7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Unterabs. 2, eine Reparatur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kontrollgerät nicht benutzt,

  2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte nicht sorgt,

  3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass der dort genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann,

  4. entgegen Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3 eine andere Fahrerkarte, eine defekte Fahrerkarte oder eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist, benutzt,

  5. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet oder entnimmt,

  6. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig fertigt oder eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

  7. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht benutzt,

  8. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 oder Abs. 5 eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  9. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt oder das Betätigen der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes zuwiderhandelt,

  10. entgegen Artikel 15 Abs. 5a Unterabs. 1 Satz 1 ein Symbol nicht oder nicht richtig eingibt,

  11. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine handschriftliche Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  12. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vermerkt,

  13. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdrucken lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder

  14. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3 die Fahrt ohne Fahrerkarte fortsetzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer, Fahrer, Werkstattinhaber oder als Installateur fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Aufzeichnungen auf dem Schaublatt verfälscht, unterdrückt oder vernichtet oder Speicherinhalte des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte oder die ausgedruckten Dokumente von dem Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht, unterdrückt oder vernichtet oder eine Einrichtung hierfür im Fahrzeug bereithält.

§ 24 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2135/98

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. EG Nr. L 274 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/ 2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 207 S. 1) geändert worden ist, eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt oder nicht oder nicht rechtzeitig überträgt oder das ausgedruckte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet.

§ 25 Zuwiderhandlungen gegen das AETR

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. 2011 II S. 1095) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

  2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Buchstabe a oder Buchstabe c Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 7 den Fahrbetrieb nicht oder nicht richtig organisiert,

  3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

  4. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das einwandfreie Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte nicht sorgt,

  5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs ein dort genanntes Schaublatt nicht oder nicht richtig aushändigt oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann,

  6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

  7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a Satz 3 des Anhangs ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  8. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs nicht sicherstellt, dass alle Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden oder mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten auf Verlangen zur Verfügung stehen, oder

  9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs eine Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu haben oder ohne einer dort festgesetzten Anforderung zu entsprechen,

  2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, 2, 5, 6 oder 7 oder Artikel 8 bis eine Lenkzeit, eine Unterbrechung oder eine Ruhezeit nicht einhält,

  3. entgegen Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Zeit nicht oder nicht richtig festhält,

  4. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt,

  5. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte nicht sorgt,

  6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann,

  7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 des Anhangs ein angeschmutztes oder beschädigtes Schaublatt verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt,

  8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt,

  9. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt oder über den dort genannten Zeitraum hinaus verwendet,

  10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

  11. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe b des Anhangs ein dort genanntes Schaublatt, eine Fahrerkarte oder einen dort genannten Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder

  13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.

Abschnitt 9 - Übergangsvorschriften

§ 26

Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelten Verfahren erteilt worden sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 6)

+++ Wegen nicht darstellbarer Textteile Anlage nicht aufgenommen +++ (Fundstelle: BGBl. I 2005, 1893 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 2 (zu § 3) Digitales Tachographensystem im Straßenverkehr Policy für die Bundesrepublik Deutschland Version 1.2 in der Fassung vom 18. April 2007

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 61 - 82 )

1 Einleitung ****

Dieses Dokument ist die Policy der Bundesrepublik Deutschland, im
Folgenden kurz als die **D-MSA-Policy**                    bezeichnet,
für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß VO (EG) 3821/85 und
Anlage 11 des Anhangs I (B) der VO (EG) 2135/98 in Verbindung mit VO
(EG) 1360/2002 (CSM\_008).

Die D-MSA-Policy befindet sich im Einklang mit der

•   Digital Tachograph System – European Root Policy (Version 2.0 Special
    Publication I.04.131)


•   VO (EG) 3821/85


•   VO (EG) 2135/98


•   VO (EG) 1360/2002


•   VO (EG) 561/2006


•[^f770348_01_BJNR188210005BJNE002801301]

„Common Security Guideline“. .

1.1 Zuständige Organisationen

^f770348_02_BJNR188210005BJNE002801301 Das Tachographen-System verfügt über folgende Organisation :

![bgbl1_2008_j0054-1_0010.jpg](bgbl1_2008_j0054-1_0010.jpg)
**D-MSA**

Die für die Umsetzung der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)
1360/2002 in Deutschland zuständige Stelle wird im Folgenden dem
internationalen Sprachgebrauch folgend mit D-MSA (Deutschland-Member
State Authority) bezeichnet und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wahrgenommen. Offizieller Ansprechpartner ist:

*   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    Referat S 36
    Robert-Schuman-Platz 1
    D-53175 Bonn
    Telefon: +49.228.300-5365
    Fax: +49.228.300-1470.




**D-CA**

Die D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der
Wahrnehmung der Aufgaben der D-CA

*   Kraftfahrt-Bundesamt
    Leiter der D-CA
    Fördestraße 16
    D-24944 Flensburg
    Telefon: +49.461.316-1610
    Fax: +49.461.316-1767.




**D-CP**

Die D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der
Wahrnehmung der Aufgaben des D-CP

*   Kraftfahrt-Bundesamt
    Personalisierungsstelle
    Fördestraße 16
    D-24944 Flensburg
    Telefon: +49.461.316-1240
    Fax: +49.461.316-1822.



Dazu gehört insbesondere die Verantwortung für die Umsetzung der D
-MSA-Policy. Die D-CA/der D-CP kann die Erfüllung (von Teilen)
ihrer/seiner Aufgaben externen Dienstleistern übertragen. Hierdurch
wird die Verantwortung der D-CA/des D-CP in keiner Weise
eingeschränkt.

**D-CIA**

Die Wahrnehmung der Aufgaben der D-CIA wird von den Bundesländern
jeweils individuell bestimmt.

**Hersteller von Fahrzeugeinheiten**                    und
**Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern:**


*   Siemens AG
    Siemens-VDO Automotive
    Commercial Vehicles
    Heinrich-Hertz-Straße 45
    D-78052 Villingen-Schwenningen
    Telefon: +49.7721/67-0
    Fax: +49.7721/7847.

1.2 Genehmigung

Die D-MSA-Policy wurde von der D-MSA bei der EU-Kommission zur
Genehmigung vorgelegt und durch

*   European Commission
    Directorate General JRC
    Joint Research Centre
    Institute for the Protection and Security of the Citizen
    Traceability and Vulnerability Assessment Unit
    TP 361
    I-21020 Ispra (Va)
    Italy

^f770348_03_BJNR188210005BJNE002801301 am 3. Juli 2007 genehmigt .

1.3 Verfügbarkeit und Kontakt-Details

Die D-MSA-Policy steht in elektronischer Form auf der Web-Seite
http://www.kba.de zur Verfügung.

Fragen und Kontakt-Details zu dieser nationalen MSA-Policy sind zu
richten an:

*   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    Referat S 36
    Robert-Schuman-Platz 1
    D-53175 Bonn
    Telefon: +49.228.300-5365
    Fax: +49.228.300-1470.

2 Geltungsbereich

[r2.1]

Die Gültigkeit der D-MSA-Policy erstreckt sich ausschließlich auf die
Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der VO (EG) 3821/85, VO (EG)
2135/98 und VO (EG) 1360/2002.

[r2.2]

D-MSA und D-CA stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und
der jeweils geltenden Rechtsvorschriften sicher, dass die von der D-CA
erstellten Zertifikate und Schlüssel nur für die in der VO (EG)
3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 definierten Zwecke im
Rahmen ihrer individuellen Zuständigkeiten und den relevanten gültigen
Regelungen eingesetzt werden.

[r2.3]

^f770348_04_BJNR188210005BJNE002801301 Der Geltungsbereich der vorliegenden D-MSA-Policy ist in folgender Übersicht fett markiert :

![bgbl1_2008_j0054-1_0020.jpg](bgbl1_2008_j0054-1_0020.jpg)

Figure 1 Description of Annex I(B) key management

3 Allgemeine Regelungen ****

3.1 Aufgaben und Verpflichtungen

Dieser Abschnitt beschreibt Aufgaben und Verpflichtungen der an der
Umsetzung der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002
beteiligten Stellen, soweit diese den Gültigkeitsbereich der
D-MSA-Policy                   betreffen.

[r3.1]

Die **D-MSA**                   :

a)  nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit den Ländern wahr,


b)  ist zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der D-MSA-Policy
    und veranlasst deren Genehmigung durch die Kommission,


c)  ernennt die D-CA und gibt diese Ernennung der Generaldirektion für
    Verkehr und Energie der Europäischen Union (DG TREN) bekannt,


d)  ernennt den D-CP oder lagert diese Aufgabe an einen externen
    Dienstleister aus,


e)  kann Überprüfungen der D-CA, der D-CP, der D-CIA, der Hersteller und
    weiterer externer Dienstleister durchführen oder veranlassen, wenn
    dies erforderlich ist,


f)  stellt sicher oder veranlasst, dass die D-CA alle für ihre Tätigkeit
    benötigten Informationen in korrekter Weise erhält,


g)  genehmigt das Practice Statement (PS) der D-CA, des D-CP, der
    Hersteller von Fahrzeugeinheiten und der Hersteller von
    Weg-/Geschwindigkeitsgebern und ggf. das PS weiterer externer
    Dienstleister,


h)  stellt sicher oder veranlasst, dass die D-MSA-Policy den beteiligten
    Stellen zur Verfügung gestellt wird,


i)  informiert unverzüglich die ERCA oder eine ihrer autorisierten Stellen
    über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion,
    Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese
    eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.




[r3.2]

Die **D-CA**                   :

a)  führt in ihrem Betrieb die Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG)
    2135/98 und VO (EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten
    Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser D-MSA-Policy aus,


b)  erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der D-MSA-
    Policy, der Root-Policy und der gesetzlichen Regelungen erläutert
    wird,


c)  hält die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen
    personellen und materiellen Ressourcen bereit,


d)  trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer
    Aufgaben auch dann, wenn sie diese oder Teile davon an externe
    Dienstleister auslagert. In diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass
    diese in ihrem Betrieb die relevanten Anforderungen der D-MSA-Policy
    und des PS einhalten,


e)  informiert unverzüglich die D-MSA oder eine ihrer autorisierten
    Stellen und ggf. die ERCA über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei
    der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie
    der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.




[r3.3]

Die **D-CIA**                   :

a)  prüft, ob alle erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden,


b)  prüft, ob alle Voraussetzungen für die Ausgabe einer
    Kontrollgerätkarte nach den VO (EG) 3821/85,
    VO (EG) 2135/98                          und VO (EG) 1360/2002, aller
    hierfür relevanten Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser D
    -MSA-Policy gegeben sind,


c)  prüft vor der Bestellung einer Kontrollgerätkarte, ob dem
    Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine
    Kontrollgerätkarte ausgestellt wurde,


d)  stellt sicher, dass die Antragsdaten korrekt in Übereinstimmung mit
    den vorgelegten Dokumenten und entsprechend den Anforderungen des D-CP
    und dieser Policy an den D-CP geliefert werden,


e)  informiert in geeigneter Weise alle Nutzer über die Anforderung dieser
    Policy,


f)  stellt sicher, dass die PIN der Werkstattkarte nur an die Person
    ausgeliefert wird, für die die Werkstattkarte ausgestellt wurde,


g)  informiert unverzüglich die D-MSA und die D-CA oder eine ihrer
    autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle.




[r3.4]

Der **D-CP**                   :

a)  erfüllt in seinem Betrieb die Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO
    (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten sonstigen
    Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser D-MSA-Policy,


b)  schließt – sofern es sich bei diesem um einen externen Dienstleister
    handelt – einen Vertrag mit der
    D-MSA                          ab, in dem er die Erfüllung seiner
    Verpflichtungen nach Buchstabe a verbindlich zusagt,


c)  erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der D-MSA-
    Policy, der Root-Policy und der gesetzlichen Regelungen erläutert
    wird,


d)  weist der D-MSA gegenüber die konkrete Umsetzung seiner
    Verpflichtungen im laufenden Betrieb in geeigneter Weise nach,


e)  gestattet der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle, die
    praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen zu überprüfen,


f)  informiert unverzüglich die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen
    über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion,
    Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese
    eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.




[r3.5]

Der **Karteninhaber/Antragsteller**                    ist
verpflichtet:

a)  wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten zu machen,


b)  bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über vorhandene Karten und
    Kartenarten zu machen,


c)  auf geeignete Weise sicherzustellen, dass seine Karte nur für den
    vorgesehenen Zweck benutzt wird und Missbrauch, insbesondere durch
    Dritte, verhindert wird,


d)  sicherzustellen, dass er nur in Besitz einer einzigen, gültigen
    Fahrerkarte ist,


e)  beschädigte und abgelaufene Karten nicht zu verwenden,


f)  Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch der Karte bzw. des
    jeweiligen privaten Schlüssels oder den Verdacht darauf der jeweils
    zuständigen Stelle zu melden.




[r3.6]

**Hersteller von Fahrzeugeinheiten**                    und
**Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern**
stellen insbesondere sicher, dass sie

a)  die für sie relevanten Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG)
    2135/98 und VO (EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten sonstigen
    Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere dieser D-MSA-Policy
    einhalten, nach bestem Wissen und dem jeweils aktuellen Stand der
    Technik,

    aa) dass die in die von ihnen hergestellten Geräte einzubringenden oder
        eingebrachten Schlüssel und Zertifikate nur für deren ordnungsgemäße
        Zwecke im Rahmen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)
        1360/2002 genutzt werden können,


    ab) Vorkehrungen treffen, die Geheimhaltung der privaten Schlüssel bzw.
        geheimen Schlüssel während des gesamten Produktionsprozesses und
        während der gesamten Nutzungsdauer der Geräte zu gewährleisten,





b)  der D-MSA alle ggf. mit der Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben im
    Zusammenhang mit der Produktion und der Personalisierung ihrer Geräte
    beauftragten externen Dienstleister nennen und diese zur Einhaltung
    der entsprechenden Anforderungen verpflichten. Sofern der Hersteller
    Aufgaben an Dritte weitergibt, bleiben seine Rechte und Pflichten
    davon unberührt,


c)  ein PS erstellen, in dem mindestens die Art der Umsetzung der D-MSA-
    Policy, der Root-Policy und der gesetzlichen Regelungen erläutert
    wird,


d)  der D-MSA oder einer von ihr autorisierten Stelle unverzüglich alle
    ihnen bekannt gewordenen sicherheitsrelevanten Vorfälle im
    Zusammenhang mit der Produktion, Personalisierung und Nutzung ihrer
    Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate
    mitteilen,


e)  der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle gestattet, die
    praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen zu überprüfen,


f)  sich einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der
    IT-Sicherheitszertifikate nach dem BSI Zertifizierungsschema zu
    unterziehen. Dies beinhaltet die Überwachung der zertifizierten
    Produkte auf einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die
    Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit den
    Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.




[r3.7]

**Hersteller von Kontrollgerätkarten**                    oder
Lieferanten – soweit sie IT-Sicherheitszertifikate erhalten haben –
müssen sich für das Composite-Smartcard-Produkt einem Prozess zur
Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der IT-
Sicherheitszertifikate nach dem BSI Zertifizierungsschema unterziehen.
Dies beinhaltet die Überwachung der zertifizierten Composite-
Smartcard-Produkte auf einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend
die Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit den
Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.

3.2 Besondere Rechtsvorschriften

Die D-CA/D-CP und die ggf. von ihr beauftragten externen Dienstleister
erfüllen ihre Aufgaben im Einklang mit geltendem Recht, insbesondere
mit der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 und den
zum Zwecke ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Die in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften erheben keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.

[r3.8]

**Datenschutz**

Die D-CA/D-CP stellt sicher, dass im Rahmen ihres Einflussbereichs die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und entsprechender weiterer
datenschutzrechtlicher Vorschriften für den Umgang mit
personenbezogenen Daten eingehalten werden.

[r3.9]

**Elektronische Signaturen**

Die bei der D-CA produzierten Zertifikate dienen zur Verifizierung von
Elektronischen Signaturen im Sinne des Gesetzes über Rahmenbedingungen
für Elektronische Signaturen (Signaturgesetz). Die Zertifikate sind
nicht qualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes. Die
D-CA stellt sicher, dass sie und die von ihr beauftragten externen
Dienstleister die hieraus resultierenden Anforderungen (§ 14) des
Signaturgesetzes einhalten.

4 Practice Statement (PS) ****

[r4.1]

Die D-CA, der D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die
Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern erstellen und pflegen ein
PS, in dem in Form von konkret umzusetzenden Maßnahmen dargestellt
wird, wie die Einhaltung dieser D-MSA-Policy, der Root-Policy und der
für ihre Tätigkeit relevanten gesetzlichen Regelungen im Betrieb
gewährleistet ist. Dieses PS enthält eine tabellarische Übersicht, aus
der ersichtlich wird, wo die Anforderungen dieser Policy im PS
umgesetzt werden.

[r4.2]

Das PS muss alle externen Dienstleister und ihre konkreten Aufgaben
benennen sowie darlegen, welche der an die D-CA, den D-CP, die
Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von
Weg-/Geschwindigkeitsgebern zu stellenden Anforderungen von diesen
Dienstleistern einzuhalten sind.

[r4.3]

Das PS muss darlegen, wie die D-CA, der D-CP, die Hersteller von
Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern
ihren Informationspflichten nachkommen.

[r4.4]

Im PS muss ein Revisionsprozess beschrieben sein, der sicherstellt,
dass das PS stets dem aktuellen Stand der Gesetzgebung, der Technik
und den aktuellen Gegebenheiten bei der D-CA, der D-CP, den
Herstellern von Fahrzeugeinheiten und den Herstellern von
Weg-/Geschwindigkeitsgebern und ihren externen Dienstleistern
entspricht.

[r4.5]

Die D-CA, der D-CP, die Hersteller von Fahrzeugeinheiten und die
Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern legen der D-MSA ihr PS zur
Genehmigung vor. Wesentliche Änderungen des PS bedürften ebenfalls der
Genehmigung der D-MSA. Die D-CA, der D-CP, die Hersteller von
Fahrzeugeinheiten und die Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern
stellen sicher, dass die D-MSA stets über die aktuelle Version des PS
verfügt.

[r4.6]

Das PS enthält eine genaue Auflistung von Ereignissen, die als
Verdacht auf Schlüsselkompromittierung angesehen werden. Diese
Auflistung ist vertraulich zu behandeln.

Auf die Erstellung von einzelnen Practice-Statements durch die D-CIAs
wird wegen der Anzahl von über 600 D-CIAs verzichtet. Entsprechende
ergänzende Regelungen für die D-CIAs wurden in die Abschnitte 3 und 5
dieser D-MSA-Policy aufgenommen.

5 Karten- und Gerätemanagement ****

[r5.1]

Die D-CA stellt nach den Vorgaben der D-MSA und gemeinsam mit dieser
innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die von ihr produzierten
Zertifikate und die von ihr ausgelieferten geheimen Schlüssel
entsprechend ihrem Verwendungszweck nur in Kontrollgerätkarten und
Kontrollgeräte eingebracht und eingesetzt werden, die den
Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)
1360/2002 genügen.

[r5.2]

Die D-CA verweigert die Auslieferung von Schlüsseln und Zertifikaten,
wenn die Gefahr eines Missbrauchs von Schlüsseln und Zertifikaten
vorliegt.

[r5.3]

Die D-CIA gewährleistet die Einhaltung des von der D-MSA entsprechend
den Vorgaben der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG)
1360/2002 definierten Antrags- und Auslieferungsverfahrens für
Kontrollgerätkarten.

[r5.4]

Die D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereiches sicher, dass die
Ausstellung von Ersatzkarten und die Kartenerneuerung nur unter den in
der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 genannten
Voraussetzungen erfolgt und dass die dafür vorgeschriebenen Fristen
eingehalten werden können.

[r5.5]

Der D-CP stellt sicher, dass die Kontrollgerätkarten logisch
entsprechend der Vorgaben der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO
(EG) 1360/2002 personalisiert werden. Dabei ist insbesondere die
Integrität der aufgebrachten Daten zu wahren.

[r5.6]

Die D-CA, der D-CP und die Hersteller stellen innerhalb ihres
jeweiligen Einflussbereiches sicher, dass private und geheime
Schlüssel in einer gesicherten Produktionsumgebung aufbewahrt und
eingesetzt werden.

[r5.7]

Die D-CIA stellt dem zentralen Register beim KBA die relevanten Daten
zur Verfügung, damit nachvollzogen werden kann, welche Karte welchem
Inhaber/Nutzer ausgestellt wurde.

[r5.8]

Die D-CIA stellt sicher, dass personalisierte Karten innerhalb der
durch die VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002
vorgegebenen Fristen sicher und nachvollziehbar an ihre Inhaber/Nutzer
ausgeliefert werden. Voraussetzung für die Ausstellung einer
personalisierten Karte an einen Inhaber/Nutzer ist, dass dieser
entweder bei Antragstellung und/oder bei Kartenübergabe persönlich
identifiziert wurde. Sofern Karten nicht auf eine natürliche Person
ausgestellt werden, muss der Antragsteller und der Empfänger der
Karten eine ausreichende Legitimation nachweisen können.

[r5.9]

Der D-CP stellt sicher, dass Werkstattkarten mit einer PIN gemäß den
Vorgaben der VO (EG) 3821/85,
VO (EG)                   2135/98 und VO (EG) 1360/2002 ausgestattet
werden.

[r5.10]

Die Generierung der PIN erfolgt in einem gegen unautorisierte Zugriffe
abgesicherten System. Dieses System verhindert, dass nachträglich eine
Zuordnung von PIN und Werkstattkarte erfolgen kann. Die PIN wird nach
ihrer Generierung auf einem angeschlossenen Drucker ausgedruckt, in
einem Briefumschlag (PIN-Brief) verschlossen und nur an die Person
ausgeliefert, für die die Werkstattkarte ausgestellt wurde.

Das zur PIN-Generierung und PIN-Brieferstellung benutzte System muss
zumindest die Anforderungen von ITSEC E3, Common Criteria EAL 4, FIPS
140-2 (oder 140-1) Level 3 oder höher [FIPS] oder einem äquivalenten
IT-Sicherheitskriterienwerk erfüllen oder nachweislich durch andere
Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.

[r5.11]

Die Versendung der PIN-Briefe muss getrennt von den personalisierten
Karten erfolgen. Sie kann auf normalem Postweg erfolgen.

[r5.12]

Die Rekonstruktion einer PIN ist auszuschließen.

6 Schlüsselmanagement in der D-CA ****

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen für den Umgang der D-CA mit
folgendem Schlüsselmaterial (in Klammern die in der VO (EG) 3821/85,
VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 ggf. hierfür verwendeten
Kürzel):

•   der öffentliche Schlüssel der Root-CA (EUR.PK),


•   das Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK),


•   symmetrische Schlüssel für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, Km
    WC                         , Km
    VU                         ),


•   ggf. Transportschlüssel zur Kommunikation mit der Root-CA und


•   ggf. eigene Transportschlüssel der D-CA.



Die D-CA stellt die Vertraulichkeit und Integrität aller bei ihr
erzeugten, verwendeten und/oder gespeicherten nichtöffentlicher
Schlüssel sicher und verhindert wirksam jeglichen Missbrauch dieser
Schlüssel. Hierzu hat sie besonders geeignete technische Systeme
einzusetzen, die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

•   FIPS 140-2 (oder 140-1); Level 3 oder höher [FIPS],


•   CEN Workshop Agreement 14176-2 [CEN],


•   Zertifizierung nach EAL 4 oder höher [CC] in Verbindung mit ISO 15408
    [CC] oder E3 oder höher [ITSEC] auf der Grundlage eines Schutzprofils
    oder von Sicherheitsvorgaben („security targets“), die die
    Anforderungen dieser D-MSA-Policy – basierend auf einer umfassenden
    Risikoanalyse – auch infrastrukturelle und nichttechnische
    Sicherheitsmaßnahmen erfasst,


•   äquivalente Sicherheitskriterien, die nachweislich eine gleichwertige
    Sicherheit gewährleisten.



Ebenso ist aufzuzeigen, dass diese Systeme bei der D-CA in einer
ausreichend sicheren Betriebsumgebung eingesetzt werden.

6.1 Öffentlicher Schlüssel der Root-CA (EUR.PK)

[r6.1]

Die D-CA stellt sicher, dass in ihrem laufenden Betrieb Integrität und
Verfügbarkeit des Schlüssels EUR.PK sichergestellt sind.

[r6.2]

Der D-CP und die Hersteller stellen sicher, dass EUR.PK in alle
Kontrollgerätkarten und Fahrzeugeinheiten in ihrem Einflussbereich
eingebracht werden.

6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK)

[r6.3]

Die D-CA muss verschiedene Mitgliedstaatenschlüsselpaare für die
Produktion von Zertifikaten für Fahrzeugeinheiten (unbegrenzte
Gültigkeit) und öffentlichen Schlüssel-Zertifikaten für
Kontrollgerätkarten (begrenzte Gültigkeit) besitzen.

[r6.4]

Die D-CA stellt sicher, dass MS.SK ausschließlich zur Erstellung von
Zertifikaten für Kontrollgerätkarten, Fahrzeugeinheiten und für die
Produktion des ERCA-Zertifikatsantrags (KCR) verwendet wird. Dies
beinhaltet insbesondere die Geheimhaltung des privaten Schlüssels
MS.SK.

[r6.5]

Die Erzeugung des D-CA-Schlüsselpaars darf nur bei aktiver Mitwirkung
von mindestens drei unterschiedlichen Personen innerhalb der D-CA
erfolgen. Eine dieser Personen muss die Rolle des CA-Administrators
einnehmen, die beiden anderen müssen jeweils eine andere der in dieser
D-MSA-Policy beschriebenen Rollen wahrnehmen.

[r6.6]

Die D-CA sollte – im Rahmen der Vorgaben der Root-Policy – eine
angemessene Anzahl von Ersatz-Schlüsselpaaren mit den zugehörigen
Zertifikaten vorhalten, um bei Nichtverfügbarkeit des aktuellen
Schlüssels einen schnellen Schlüsselwechsel auch ohne aktive
Mitwirkung der Root-CA durchführen zu können. Sollten mehrere aktuelle
Schlüsselpaare vorliegen, stellt die D-CA sicher, dass stets der
richtige Schlüssel verwendet wird.

[r6.7]

Jeder private Schlüssel MS.SK darf höchstens zwei Jahre eingesetzt
werden. Nach Ende seiner Verwendungsdauer ist er von der D-CA so zu
vernichten, dass ein künftiger Gebrauch oder Missbrauch ausgeschlossen
ist.

[r6.8]

Die Gültigkeitsdauer der öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel MS.PK
ist unbegrenzt.

[r6.9]

Die D-CA hat den privaten Schlüssel und alle Ersatzschlüssel durch
technisch-organisatorische Maßnahmen wirksam vor Missbrauch,
Veränderung und unbefugter Kenntnisnahme zu schützen.

[r6.10]

Die D-CA verhindert durch technisch-organisatorische Maßnahmen
wirkungsvoll, dass ein Zugriff auf MS.SK durch eine einzelne Person
allein erfolgen kann („4-Augen-Prinzip“).

[r6.11]

Es findet keine Schlüsselhinterlegung von MS.SK statt, d. h.
einschließlich Geräteschlüssel.

[r6.12]

Das PS der D-CA soll eine explizite Vorgehensweise für den Fall
enthalten, dass eine Kompromittierung von MS.SK stattgefunden hat oder
der begründete Verdacht dazu besteht. Diese Vorgehensweise soll auch
Anweisungen an externe Dienstleister und Informationen an
Kartenbesitzer und Gerätehersteller enthalten.

Im Falle, dass die Schlüssel EUR.SK, MS.SK, Km, Km
WC                   , Km
VU                   kompromittiert wurden oder der begründete
Verdacht dazu besteht, sind die D-MSA und die Root-CA unverzüglich zu
informieren.

In anderen Fällen von Schlüsselkompromittierung oder des begründeten
Verdachts der Schlüsselkompromittierung sind geeignete Maßnahmen zu
ergreifen und die betroffenen Institutionen zu informieren.

[r6.13]

Die D-CA stellt in Kooperation mit der Root-CA sicher, dass sie zu
jedem Zeitpunkt über ein gültiges Schlüsselpaar (MS.SK, MS.PK) mit
zugehörigem Zertifikat verfügt.

[r6.14]

Die D-CA reicht die öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel zur
Zertifikation bei der ERCA ein in Form des Zertifikatsantrags (KCR),
wie in Anhang A der Digital Tachograph System European Root Policy
beschrieben.

[r6.15]

Die D-CA erkennt den öffentlichen ERCA-Schlüssel in dem in Anhang B
der Digital Tachograph System European Root Policy beschriebenen
Auslieferungsformat an.

[r6.16]

Die D-CA verwendet für den Schlüssel- und Zertifikatetransport die
physikalischen Medien, die im Anhang C der Digital Tachograph System
European Root Policy beschrieben sind.

6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, Km WC , Km VU )

[r6.17]

Die D-CA fordert bei Bedarf von der Root-CA die Weg
-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel Km, Km
WC                   , Km
VU                   an. Für Anforderung und Auslieferung dieser
Schlüssel zwischen Root-CA und D-CA sind die Bestimmungen der Root-CA
einzuhalten.

[r6.18]

Die D-CA stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Schlüssel
Km
WC                    und Km
VU                   nur an die hierfür vorgesehenen Empfänger
weitergegeben werden und sichert diese Weitergabe durch geeignete
Maßnahmen. Die D-MSA überwacht die Sicherheitsmaßnahmen der D-CA.

Die D-CA stellt sicher, dass der Schlüssel Km nicht weitergegeben
wird.

[r6.19]

Im Falle, dass eine Kompromittierung eines der Schlüssel Km
WC                    oder Km
VU                   oder insbesondere von Km stattgefunden hat oder
dass der begründete Verdacht hierauf vorliegt, informiert die D-CA
unverzüglich die D-MSA und die Root-CA von diesem Sachverhalt.

[r6.20]

Die D-CA fordert die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel unter
Verwendung des Protokolls der Schlüsselauslieferungsanforderung (KDR),
beschrieben in Anhang D der ERCA-Policy, bei der ERCA an.

6.4 Transportschlüssel der Root-CA

[r6.21]

Für den Fall, dass die Root-CA der D-CA zur Absicherung der
gegenseitigen Kommunikation kryptographische Schlüssel zur Verfügung
stellt, so ist deren Vertraulichkeit und Integrität von der D-CA
wirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhindern.

6.5 Eigene Transportschlüssel der D-CA

[r6.22]

Für den Fall, dass die D-CA ihren Kommunikationspartnern (etwa
Personalisierer, Gerätehersteller ...) zur Absicherung der
gegenseitigen Kommunikation kryptographische Schlüssel zur Verfügung
stellt, so ist deren Vertraulichkeit und Integrität von der D-CA
wirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhindern.

Die D-CA verpflichtet ihre Kommunikationspartner dazu, in deren
Einflussbereich gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der
Schlüssel zu treffen.

7 Schlüsselmanagement asymmetrischer Karten- und Geräteschlüssel ****

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen für die Erzeugung und den
Umgang mit asymmetrischen kryptographischen Schlüsseln für
Kontrollkarten und Kontrollgeräte und die zugehörigen Zertifikate.
Anforderungen für die symmetrischen Schlüssel Km, Km
WC                   , Km
VU                   finden sich in Abschnitt 6.3.

7.1 Allgemeine Anforderungen, Protokollierung

[r7.1]

D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres
Einflussbereichs sicher, dass Initialisierung, Beschlüsselung und
Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte in besonders
abgesicherten Produktionsumgebungen erfolgen. Der Zutritt zu diesen
Bereichen muss wirksam beschränkt und kontrollierbar sein. Die
Administration der entsprechenden Systeme muss die Anwesenheit von
mindestens zwei gemäß Rollenkonzept verantwortlichen Personen
erfordern.

Jeder Zutritt zu den Systemen, jeder Zugriff auf die Systeme sowie
alle von den Systemen vorgenommenen Aktionen müssen revisionssicher so
protokolliert werden, dass die Verfügbarkeit und Integrität der
Protokollierung auch im Falle einer Schlüsselkompromittierung
sichergestellt ist.

[r7.2]

D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres
Einflussbereiches sicher, dass bei der Initialisierung, Beschlüsselung
und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte
sicherheitskritische Informationen wie private Schlüssel u. Ä.
entsprechend der Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98
und VO (EG) 1360/2002 und der D-MSA-Policy geschützt werden.

[r7.3]

Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, die
übernommenen Aufgaben vollständig getrennt von ihren sonstigen
Tätigkeiten wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Dienstleister auch für die CAs anderer Mitgliedstaaten Aufgaben
übernimmt.

Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, ihre
Tätigkeit gemäß [r7.1] revisionssicher zu protokollieren und der D-MSA
auf Anforderung Einblick in die Protokollierung zu gestatten.

[r7.4]

Die bei der Personalisierung von Karten und Kontrollgeräten
aufgenommenen Protokollierungen müssen eine Zuordnung der jeweiligen
Aktion zur zugehörigen Karten-/Gerätenummer und zum zugehörigen
Zertifikat erlauben.

7.2 Schlüsselerzeugung

[r7.5]

D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres
Einflussbereiches sicher, dass die Erzeugung der Schlüssel in einer
besonders abgesicherten Produktionsumgebung erfolgt, die insbesondere
die Geheimhaltung des jeweiligen privaten Schlüssels gewährleistet.
Für die dabei einzusetzenden Geräte gelten die gleichen Anforderungen
wie für die zur Erzeugung des Schlüsselpaars der D-CA eingesetzten
Geräte.

[r7.6]

D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres
Einflussbereiches sicher, dass private Schlüssel unmittelbar nach
ihrer Einbringung in die jeweiligen Karten oder Geräte dauerhaft aus
den Speichern der Schlüsselerzeugungs- und Personalisierungssysteme
gelöscht werden, sofern die Schlüsselgenerierung nicht direkt im Chip
erfolgt.

[r7.7]

Die D-CA stellt sicher, dass innerhalb ihres Verantwortungsbereiches
das Auftreten von Schlüsselduplikaten mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist.

[r7.8]

Die Schlüsselerzeugung kann auf Vorrat erfolgen („Batch-Verfahren“),
sofern durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist,
dass ein Missbrauch der vorgehaltenen Schlüsselpaare wirksam
verhindert wird. Der Schlüsselvorrat darf die Produktionsmenge eines
Monats nicht überschreiten.

7.3 Schlüsselverwendung

[r7.9]

D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres
Einflussbereiches sicher, dass die jeweiligen privaten Schlüssel
ausschließlich zum Zwecke ihrer Bestimmung gemäß der VO (EG) 3821/85,
VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 genutzt werden können. Dies
schließt insbesondere ein, dass nach Beendigung des
Personalisierungsvorgangs keine Kopien dieser Schlüssel außerhalb der
gesicherten Umgebungen der Kontrollkarten und Kontrollgeräte
existieren.

[r7.10]

Der D-CP stellt innerhalb seines Einflussbereiches sicher, dass nur
solche Karten ausgeliefert werden, bei denen optische und logische
Personalisierung jeweils korrekt auf den Karteninhaber verweisen.

[r7.11]

Von den geheimen Mitgliedstaatenschlüsseln kann ein Backup gefertigt
werden unter Verwendung einer Schlüsselwiederherstellungsprozedur im
mind. 4-Augen-Prinzip.

[r7.12]

Die D-CA und der D-CP stellen innerhalb ihres Einflussbereiches
sicher, dass private Schlüssel nach Ablauf der Nutzungsdauer einer
Kontrollgerätkarte nicht weiter genutzt werden können.

8 Zertifikatsmanagement ****

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen an die Erstellung und
Verwendung der von der D-CA erzeugten Zertifikate während des
Lebenszyklus der betreffenden Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.

8.1 Registrierung

[r8.1]

Die D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass vor der
Ausstellung eines Zertifikats eine ordnungsgemäße Registrierung des
D-CP bzw. des Herstellers von Fahrzeugeinheiten in den dafür
zuständigen Stellen stattgefunden hat.

[r8.2]

Insbesondere stellt dabei der D-CP sicher, dass die
Registrierungsdaten eine eindeutige Zuweisung der „Certificate Holder
Reference“ nach Anforderung CSM\_017 aus Anlage 11 zu Anhang I (B) der
VO (EG) 2135/98 ermöglicht.

[r8.3]

Sofern die Schlüsselgenerierung außerhalb der D-CA stattfindet,
erstellt die D-CA das beantragte Zertifikat nur dann, wenn der D-CP
bzw. der Hersteller von Fahrzeugeinheiten gemäß einem vorab
vereinbarten Verfahren nachgewiesen hat, dass er über den zugehörigen
privaten Schlüssel verfügt. Der private Schlüssel soll dabei die
gesicherte Umgebung der Schlüsselgenerierung nicht verlassen.

8.2 Zertifikatserteilung

[r8.4]

Die D-CA erstellt Zertifikate nur dann, wenn ein ordnungsgemäßer
Zertifikatsantrag einer dafür bevollmächtigten Stelle vorliegt und
wenn bei der Antragstellung alle Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO
(EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 und aller damit zusammenhängender
Rechtsvorschriften und Vereinbarungen eingehalten worden sind.

Bei einem automatisierten Verfahren ist eine Zertifikatserstellung
durch manuellen Eingriff in das System auszuschließen.

[r8.5]

Die D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die von
ihr erstellten Zertifikate nur an den
D-CP                   bzw. den Hersteller von Fahrzeugeinheiten
übermittelt werden.

[r8.6]

Die D-CA erstellt Zertifikate nur für solche Geräte und Karten, für
die eine Bauartgenehmigung ausgestellt wurde.

[r8.7]

Schlüsselzertifikats-Anforderungen, die auf dem Transport von geheimen
Schlüsseln beruhen, sind nicht erlaubt.

8.3 Zertifikatgültigkeit

[r8.8]

Die Gültigkeitsdauer der von der D-CA ausgestellten Zertifikate soll
die maximale Verwendungsdauer der zugehörigen Karten bzw. Geräte nicht
überschreiten. Zertifikate für:

•   Fahrerkarten sollen nicht länger als 5 Jahre,


•   Werkstattkarten nicht länger als 1 Jahr,


•   Kontrollkarten nicht länger als 5 Jahre,


•   Unternehmenskarten nicht länger als 5 Jahre



gerechnet vom Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der jeweiligen
Karte gelten.

Zertifikate für Fahrzeugeinheiten haben eine unbegrenzte
Gültigkeitsdauer.

8.4 Zertifikatinhalte und -formate

[r8.9]

Inhalte und Formate der von der D-CA erstellten Zertifikate
entsprechen den Anforderungen der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und
VO (EG) 1360/2002, insbesondere den in Anlage 11 zum Anhang I (B)
genannten Spezifikationen.

Die D-CA produziert alle von ihr erstellten Zertifikate mit dem
privaten Signaturschlüssel (MS.SK).

Die D-MSA stellt sicher, das der Key Identifier (KID) und Modulus (n)
von Schlüsseln, die der ERCA zur Zertifizierung und für die
Anforderung von Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel vorgelegt werden,
einmalig innerhalb des Einflussbereichs der D-CA sind.

8.5 Informationspflichten der D-CA

[r8.10]

Die D-CA übergibt alle Zertifikatsdaten an D-CP und Hersteller, so
dass Zertifikate, Geräte bzw. Karten und Karteninhaber miteinander
verknüpft werden.

[r8.11]

Sofern bestimmte Stellen ein berechtigtes Interesse an speziellen,
nicht öffentlichen Informationen zur Tätigkeit der D-CA oder ihrer
externen Auftragnehmer haben und keine Vorschriften oder keine
Sicherheitsbedenken dieser Auskunftserteilung entgegenstehen, stellt
die D-CA diese Informationen in Abstimmung mit der D-MSA
schnellstmöglich und korrekt zur Verfügung.

[r8.12]

Das Betriebskonzept der D-CA ist vertraulich zu behandeln.
Informationen daraus dürfen in Absprache mit der D-MSA vor Ort bei der
D-CA eingesehen, wenn ein nachgewiesenes, berechtigtes Interesse
vorliegt und die Vertraulichkeit der Informationen auch beim Empfänger
hinreichend geschützt ist.

[r8.13]

Die D-CA führt die Zertifikatstatusinformationen und stellt sie zur
Verfügung.

9 Informations-Sicherheit ****

9.1 Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS)

[r9.1]

Die D-CA/der D-CP und alle ggf. von ihr beauftragten Dienstleister
etablieren ein geeignetes Informations-Sicherheitsmanagement-System
(ISMS), durch das die informationstechnische Sicherheit aller für die
Aufgaben der D-CA/des D-CP relevanten Tätigkeiten dauerhaft
gewährleistet ist.

Die Vorgehensweisen sollen den Anforderungen von [ISO] 27001:2006
sowie [GSHB] genügen.

[r9.2]

Die D-CA/der D-CP stellt sicher, dass für alle im Zusammenhang mit der
D-CA/des D-CP relevanten
IT-Systeme                   und Informationen eine
Schutzbedarfsfeststellung nach [GSHB] durchgeführt wird.

[r9.3]

Für die Tätigkeit der D-CA/des D-CP ist ein Sicherheitskonzept zu
erstellen. Dieses Konzept ist mit dem Betriebskonzept abzustimmen.

[r9.4]

Erstellung und Aktualisierung des Betriebskonzepts sind Bestandteil
des Informations-Sicherheitsmanagements.

9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept

Der folgende Abschnitt stellt innerhalb des Sicherheitskonzepts
besonders                   zu beachtende Gesichtspunkte zusammen. Er
ist
nicht                   als abschließende Aufzählung von dessen
Inhalten gedacht.

[r9.5]

Die D-CA/der D-CP stellt sicher, dass nur zuverlässiges und
ausreichend qualifiziertes Personal mit den erforderlichen Tätigkeiten
betraut wird. Dies gilt auch für das Personal bei externen
Auftragnehmern.

[r9.6]

Die für die Tätigkeit der D-CA/des D-CP und ggf. externer
Dienstleister eingesetzten IT-Systeme müssen so betrieben werden, dass
mögliche Schädigungen durch Viren und andere schadhafte Codes
weitestgehend verhindert sowie die möglichen Folgen von Schäden und
Störungen minimiert werden.

Die Systeme müssen über wirksame Zugangskontrollen verfügen und
insbesondere die in dieser Policy und den zugehörigen Sicherheits- und
Betriebskonzepten beschriebenen Rollenkonzepte wirksam implementieren.

[r9.7]

Die Initialisierung von Systemen, die den privaten Signaturschlüssel
der D-CA oder die geheimen symmetrischen Schlüssel Km
VU                   , Km
WC                   oder Km enthalten, darf nur in Kooperation von
zwei Personen erfolgen, welches durch organisatorische Maßnahmen
sichergestellt wird.

[r9.8]

Die D-CA/der D-CP soll für ihre/seine Aufgaben vertrauenswürdige
Systeme und Software einsetzen, die durch geeignete Maßnahmen wirksam
gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind.

Sofern speziell entwickelte Soft- oder Hardware eingesetzt wird,
müssen die relevanten Sicherheitsvorgaben bereits im
Entwicklungsprozess nachvollziehbar berücksichtigt werden.

Bei allen Veränderungen der eingesetzten Soft- und Hardware müssen
dokumentierte Kontrollmechanismen umgesetzt werden.

[r9.9]

Die innerhalb der D-CA/des D-CP eingesetzten Netzwerke und die dort
gespeicherten und verarbeiteten Daten sind durch besondere
Schutzmechanismen (wie z. B. Firewalls) gegen externe Zugriffe zu
schützen.

[r9.10]

Alle sicherheitsrelevanten Aktionen und Prozesse auf den für die
Tätigkeit der D-CA/des D-CP relevanten IT-Systemen sind so zu
protokollieren, dass sich der zugehörige Zeitpunkt und die
entsprechenden Personen mit hinreichender Sicherheit nachvollziehen
lassen. Dazu gehören zumindest:

•   das Einrichten von Benutzerbereichen (Accounts),


•   alle Transaktions-Anforderungen (Account des Anfordernden, Typ, Status
    (erfolgreich/nicht erfolgreich), Gründe für das Fehlschlagen usw.),


•   Software-Installationen und -Updates,


•   Hardware-Modifikationen,


•   Herunterfahren und Neustarts des Systems,


•   Zugriff auf Audits und Archive.




[r9.11]

Die Protokolle sind gegen Veränderung und unberechtigten Zugriff zu
schützen. Sie sollen regelmäßig und anlassbezogen ausgewertet und
analysiert werden.

[r9.12]

Die Protokolldaten sollen für mindestens 7 Jahre so aufgehoben werden,
dass eine Auswertung während dieser Zeitspanne jederzeit möglich ist.

[r9.13]

Die D-CA/der D-CP erstellt einen Notfallplan, in dem das Verhalten bei
schwerwiegenden Notfällen wie einer Schlüsselkompromittierung oder
beim Verlust oder Ausfall von relevanten Daten und/oder IT-Systemen
festgelegt ist.

[r9.14]

Die D-CA/der D-CP gewährleistet einen ausreichenden infrastrukturellen
und physischen Schutz ihrer/seiner Daten und IT-Systeme. Dieser
umfasst insbesondere einen ausreichenden Zutrittsschutz für
sicherheitsrelevante Bereiche.

Bereiche, in denen private und geheime Schlüssel erzeugt, aufbewahrt
und verarbeitet werden, müssen durch besondere Maßnahmen geschützt
werden.

9.3 Rollentrennung

[r9.15]

Durch die Einrichtung von Rollenkonzepten soll verhindert werden, dass
einzelne Personen Sicherheitsvorkehrungen der D-CA/des D-CP umgehen.
Hierzu werden den einzelnen Rollen jeweils beschränkte Rechte und
Pflichten zugewiesen. Die genaue Ausgestaltung hängt von den konkreten
Abläufen bei der D-CA/dem D-CP ab und bleibt dem Betriebskonzept der
D-CA/des D-CP vorbehalten.

Folgende Rollen sind in der D-CA aber mindestens vorzusehen:

•   D-CA-Verantwortlicher (CA-R)


•   PIN-Verwalter (PV)


•   IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO)



Keine Person der vorstehenden Rollen darf gleichzeitig mehr als eine
dieser Rollen wahrnehmen.

•   CA-Administrator (CAA)


•   Key-Manager (KM)



Jede dieser Rollen ist mit mindestens einer Person zu besetzen;
mindestens ein Vertreter ist zu benennen.

Folgende Rollen sind beim D-CP aber mindestens vorzusehen:

•   D-CP-Verantwortlicher (CP-R)


•   System Administrator (SysAdmin)


•   IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO)


•   Key-Manager (KM)




Keine Person darf gleichzeitig mehr als eine dieser Rollen wahrnehmen.

Jede dieser Rollen ist mit mindestens einer Person zu besetzen;
mindestens ein Vertreter ist zu benennen.

Die Inhaber dieser Rollen sind von den IT-Systemen der D-CA/des D-CP
zuverlässig zu authentifizieren.

[r9.16]

Die CA-R/CP-R-Rolle umfasst:

•   Er ist für den sicheren und störungsfreien Betrieb der D-CA bzw. des
    D-CP als Organisation zuständig.


•   Er vertritt die Organisation nach außen und ist in der D-CA/D-CP-
    Organisation weisungsbefugt.


•   Er ist nicht direkt an der Realisierung von Geschäftsprozessen
    beteiligt, sondern neben der Gesamtleitung der D-CA/des D-CP
    verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung von
    Sicherheitsmaßnahmen.


•   Er übernimmt die Verantwortung für das Change-Management.




[r9.17]

Die KM-Rolle umfasst:

•   die sichere Durchführung der Key-Management-Prozesse,


•   die Erzeugung, Zertifizierung, Verwaltung und Löschung der
    asymmetrischen Schlüssel der D-CA/des D-CP sowie der symmetrischen
    Schlüssel, die zur Verschlüsselung von Daten der Kontrollgeräte bzw.
    Werkstattkarten dienen.



Die Rolle Key-Manager kann nur im 4-Augen-Prinzip umgesetzt werden.

[r9.18]

Die CAA-Rolle umfasst:

•   Verantwortung für den reibungslosen Betrieb der technischen Systeme
    und Netzwerkkomponenten der D-CA.




[r9.19]

Die PV-Rolle umfasst:

•   die alleinige Kenntnis über die PIN, die den Zugriff auf die
    Mitgliedstaatenschlüssel und den Zugriff auf die symmetrischen
    Schlüssel sichert,


•   Mitwirkung bei der Schlüsselgenerierung,


•   Mitwirkung bei allen Aktivitäten der D-CA, bei denen ein Zugriff auf
    die Mitgliedstaatenschlüssel oder den symmetrischen Schlüssel für die
    Verschlüsselung der Bewegungsgeber-Daten notwendig ist (z. B.
    Schlüsselgenerierung, Inbetriebnahme der Schlüssel,
    Schlüsselerneuerung).




[r9.20]

Die SysAdmin-Rolle umfasst:

•   Verantwortung für den reibungslosen Betrieb der Netzwerkkomponenten
    und der IT-Systeme des D-CP (Installation, Konfiguration,
    Administration, Update, Backup, Wiederherstellung).




[r9.21]

Die ISSO-Rolle umfasst:

•   die Überwachung der Sicherheit aller Geschäftsprozesse im Detail und
    die Auswertung der Sicherheitsmaßnahmen,


•   die Überwachung aller anderen Rollen, die Umsetzung der Security
    Policy, das Change-Management bzw. die Realisierung der
    Geschäftsprozesse und Anweisungen innerhalb der D-CA/D-CP-
    Organisation,


•   die Verantwortung zur Durchführung der Audits, die regelmäßig
    innerhalb der D-CA/D-CP-Organisation vorgenommen werden müssen,


•   die Verantwortung für die Erstellung und Pflege des
    Sicherheitskonzeptes,


•   die Teilnahme an der Mitgliedstaatenschlüssel-Generierung.




[r9.22]

Sofern die D-CA/der D-CP Teile ihrer/seiner Aufgaben an externe
Dienstleister überträgt, müssen diese ein ihren Aufgaben
entsprechendes Rollenkonzept einrichten.

10 Beendigung des D-CA/D-CP-Betriebs ****

10.1 Verantwortlichkeit der D-MSA

Die D-MSA entscheidet über eine Verlegung der D-CA/D-CP-
Verantwortlichkeit. Dafür muss die D-MSA eine neue D-CA/D-CP benennen.
Um diese Verlegung durchzuführen, müssen die folgenden Punkte erfüllt
werden.

[r10.1]

Die D-MSA stellt sicher, dass die Übertragung der Aufgaben und
Pflichten an die neue D-CA/D-CP in geeigneter Art und Weise zu
erfolgen hat.

[r10.2]

Die alte D-CA/D-CP muss alle vorhandenen D-CA/D-CP-Schlüssel an die
neue D-CA/D-CP übertragen. Die Art und Weise wird durch die D-MSA
bestimmt.

[r10.3]

Kopien von Schlüsseln jeglicher Art, die in Zusammenhang mit der alten
D-CA/D-CP gebracht werden können oder nicht transferiert werden
konnten, müssen vernichtet werden.

11 Überprüfungen des Betriebs ****

11.1 D-CA

[r11.1]

Die D-MSA stellt die Durchführung von regelmäßigen und anlassbezogenen
unabhängigen Überprüfungen des Betriebs der D-CA sicher. Eine
entsprechende Überprüfung soll mindestens einmal jährlich erfolgen.
Die D-MSA kann externe Dienstleister mit dieser Aufgabe betrauen.

Bei Überprüfungen des D-CA-Betriebs muss insbesondere die
Übereinstimmung des laufenden Betriebs mit den relevanten
Rechtsvorschriften, mit der D-MSA-Policy sowie mit dem aktuellen
Betriebskonzept und dem aktuellen IT-Sicherheitskonzept verifiziert
werden.

Von der D-CA ggf. beauftragte externe Dienstleister sind in die
Überprüfung einzubeziehen.

[r11.2]

Die D-MSA stellt sicher, dass die Sicherheit des Betriebs des D-CA
durch die Überprüfungen nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere stellt
sie sicher, dass die Ergebnisse der Überprüfungen Unbefugten nicht
zugänglich gemacht werden.

Sie verpflichtet ggf. externe Dienstleister zur Verschwiegenheit.

[r11.3]

Die D-MSA fasst die Ergebnisse der Überprüfung in einem Bericht
zusammen, der die Abhilfemaßnahmen definiert, einschließlich eines
Implementierungsplanes, der erforderlich ist, um die Verpflichtungen
der
D-MSA                   zu erfüllen. Der Bericht ist in englischer
Sprache an die ERCA zu leiten.

[r11.4]

Sofern Überprüfungen der D-CA Schwachstellen oder Abweichungen
offengelegt haben, veranlasst die D-MSA die D-CA, diese zu beseitigen.
Die D-CA berichtet der D-MSA unverzüglich über Einleitung und
Abschluss dieser Maßnahmen. Die D-MSA kann eine unabhängige
Überprüfung des Erfolgs dieser Maßnahmen anordnen.

11.2 D-CP und Hersteller von Fahrzeugeinheiten sowie Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern

[r11.5]

Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, insbesondere der deutschen
D-MSA-Policy sind nachzuweisen durch

•   ein Zertifikat von einem vom BSI oder vergleichbaren EU-Behörden
    akkreditierten Prüflabor,


•   mindestens einmal jährliche Audits.




Die Kosten trägt der Hersteller bzw. der D-CP.

[r11.6]

Anlassbezogene Audits im Zusammenhang mit der VO (EG) 3821/85, VO (EG)
2135/98 und VO (EG) 1360/2002 können jederzeit von der D-MSA und der
D-CA verlangt werden. Sollten Unregelmäßigkeiten nachgewiesen werden,
trägt der Hersteller bzw. D-CP die Kosten. Andernfalls trägt die
veranlassende Aufsichtsstelle die Kosten.

12 Änderungen und Anpassungen der D-MSA-Policy ****

[r12.1]

Anträge zur Änderung der D-MSA-Policy sind an die D-MSA zu richten,
die darüber entscheidet und im positiven Fall in angemessener Frist
geeignete Maßnahmen zu treffen hat.

13 Übereinstimmung mit der ERCA-Policy ****

Die Anforderungen für die D-MSA-Policy sind in der ERCA-Policy in §
5\.3 beschrieben. Die nachstehende Tabelle stellt die Verbindung
zwischen den in der ERCA-Policy formulierten Anforderungen und den
Anforderungen der D-MSA-Policy dar.

*        *   **Nr.**

    *   **Referenz**
        **ERCA policy**

    *   **Anforderung**

    *   **Referenz D-MSA-Policy**


*        *   1.

    *   § 5.3.1

    *   The MSA Policy shall identify the entities in charge of operations.

    *   § 1.1 Zuständige Organisationen


*        *   2.

    *   § 5.3.2

    *   The MSCA key pairs for equipment key certification and for motion
        sensor key distribution shall be generated and stored within a device
        which either:

        •   is certified to meet the requirements identified in FIPS 140-2 (or
            FIPS 140-1) level 3 or higher [10];


        •   is certified to be compliant with the requirements identified in the
            CEN Workshop Agreement 14167-2 [11];


        •   is a trustworthy system which is assured to EAL4 or higher in
            accordance with ISO 15408 [12]; to level E3 or higher in ITSEC [13];
            or equivalent security criteria. These evaluations shall be to a
            protection profile or security target,


        •   is demonstrated to provide an equivalent level of security.




    *   § 6 Schlüsselmanagement in der
        D-CA (Absatz 2)


*        *   3.

    *   § 5.3.3

    *   Member State Key Pair generation shall take place in a physically
        secured environment by personnel in trusted roles under, at least dual
        control.

    *   § 6 Schlüsselmanagement in der
        D-CA (Absatz 3)
        § 6 Schlüsselmanagement in der
        D-CA [r6.5]
        § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.10]
        § 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]
        § 9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept [r9.7]


*        *   4.

    *   § 5.3.4

    *   The Member State Key Pairs shall be used for a period of at most two
        years starting from certification by the ERCA.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.7]


*        *   5.

    *   § 5.3.5

    *   The generation of new Member State Key Pairs shall take into account
        the one month turnaround time required for certification by the ERCA.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.13]


*        *   6.

    *   § 5.3.6

    *   The MSA shall submit MSCA public keys for certification by the ERCA
        using the key certification request (KCR) protocol described in Annex
        A.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.14]


*        *   7.

    *   § 5.3.7

    *   The MSA shall request motion sensor master keys from the ERCA using
        the key distribution request (KDR) protocol described in Annex D.

    *   § 6.3 Symmetrische Schlüssel
        für Werkstattkarten und Weg-/
        Geschwindigkeitsgeber (Km, Km
        WC                             , Km
        VU                             ) [r6.20]


*        *   8.

    *   § 5.3.8

    *   The MSA shall recognise the ERCA public key in the distribution format
        described in Annex B.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der
        D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.15]


*        *   9.

    *   § 5.3.9

    *   The MSA shall use the physical media for key and certificate transport
        described in Annex C.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r 6.16]


*        *   10.

    *   § 5.3.10

    *   The MSA shall ensure that the Key Identifier (KID) and modulus (n) of
        keys submitted to the ERCA for certification are unique within the
        domain of the MSCA.

    *   § 8.4 Zertifikatinhalte und
        -formate [r8.9]


*        *   11.

    *   § 5.3.11

    *   The MSA shall ensure that expired keys are not used for any purpose.
        The Member State private key shall be either:
        destroyed so that the private key cannot be recovered
        or
        retained in a manner preventing its use.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der
        D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.7]


*        *   12.

    *   § 5.3.12

    *   The MSA shall ensure that an equipment RSA key is generated,
        transported, and inserted into the equipment, in such a way as to
        preserve its confidentiality and integrity. For this purpose, the MSA
        shall

        •   ensure that any relevant prescription mandated by security
            certification of the equipment is met;


        •   ensure that both generation and insertion (if not onboard) takes place
            in a physically secured environment;


        •   unless key generation was covered by the security certification of the
            equipment, ensure that specified and appropriate cryptographic key
            generation algorithms are used.



        The last two of these requirements on generation shall be met by
        generating equipment keys within a device which either:

        a)  is certified to meet the requirements identified in FIPS 140-2 (or
            FIPS 140-1) level 3 or higher [9];


        b)  is certified to be compliant with the requirements identified in the
            CEN Workshop Agreement 14167-2 [10];


        c)  is a trustworthy system which is assured to EAL4 or higher in
            accordance with ISO 15408 [11]; to level E3 or higher in ITSEC [12];
            or equivalent security criteria. These evaluations shall be to a
            protection profile or security target;


        d)  is demonstrated to provide an equivalent level of security.




    *   § 7.1 Allgemeine Anforderungen, Protokollierung [r7.1]
        § 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.5]


*        *   13.

    *   § 5.3.13

    *   The MSA shall ensure confidentiality, integrity and availability of
        the private keys generated, stored and used under control of the MSA
        Policy.

    *   § 5 Karten- und Gerätemanagement [r5.6]
        § 6 Schlüsselmanagement in der
        D-CA (Absatz 2)
        § 7.1 Allgemeine Anforderungen, Protokollierung [r7.2]


*        *   14.

    *   § 5.3.14

    *   The MSA shall prevent unauthorised use of the private keys generated,
        stored and used under control of the MSA Policy.

    *   § 7.1 Allgemeine Anforderungen, Protokollierung (Absatz 2)
        § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.9]
        § 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.8]


*        *   15.

    *   § 5.3.15

    *   The Member State private keys may be backed up using a key recovery
        procedure requiring at least dual control.

    *   § 7.3 Schlüsselerzeugung [r7.11]


*        *   16.

    *   § 5.3.16

    *   Key certification requests that rely on transportation of private keys
        are not allowed.

    *   § 8.2 Zertifikatserteilung [r8.7]


*        *   17.

    *   § 5.3.17

    *   Key escrow is strictly forbidden.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.11]


*        *   18.

    *   § 5.3.18

    *   The MSA shall prevent unauthorised use of its motion sensor keys.

    *   § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/
        Geschwindigkeitsgeber
        (Km, Km
        WC                             , Km
        VU                             ) [r6.18]


*        *   19.

    *   § 5.3.19

    *   The MSA shall ensure that the motion sensor master key (Km) is used
        only to encrypt motion sensor data for the purposes of motion sensor
        manufacturers. The data to be encrypted is defined in the ISO / IEC
        16844-3 standard [7].

    *   § 6 Schlüsselmanagement in der
        D-CA (Absatz 2)


*        *   20.

    *   § 5.3.20

    *   The motion sensor master key (Km) shall never leave the secure and
        controlled environment of the MSA.

    *   § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/
        Geschwindigkeitsgeber
        (Km, Km
        WC                             , Km
        VU                             )
        [r 6.18]


*        *   21.

    *   § 5.3.21

    *   The MSA shall forward the workshop card motion sensor key (Km
        WC                             ) to the component personaliser
        (in this case, the card personalisation service), by appropriately
        secured means, for the sole purpose of insertion into workshop cards.

    *   § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/
        Geschwindigkeitsgeber
        (Km, Km
        WC                             , Km
        VU                             ) [r6.18]


*        *   22.

    *   § 5.3.22

    *   The MSA shall forward the vehicle unit motion sensor key (Km
        VU                             ) to the component personaliser (in
        this case, a vehicle unit manufacturer), by appropriately secured
        means, for the sole purpose of insertion into vehicle units.

    *   § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/
        Geschwindigkeitsgeber
        (Km, Km
        WC                             , Km
        VU                             ) [r6.18]


*        *   23.

    *   § 5.3.23

    *   The MSA shall maintain the confidentiality, integrity and availability
        of its motion sensor key copies.

    *   § 6 Schlüsselmanagement in der
        D-CA (Absatz 2)


*        *   24.

    *   § 5.3.24

    *   The MSA shall ensure that its motion sensor key copies are stored
        within a device which either:

        a)  is certified to meet the requirements identified in FIPS 140-2 (or
            FIPS 140-1) level 3 or higher [9];


        b)  is a trustworthy system which is assured to EAL4 or higher in
            accordance with ISO 15408 [11]; to level E3 or higher in ITSEC [12];
            or equivalent security criteria. These evaluations shall be to a
            protection profile or security target.




    *   § 6 Schlüsselmanagement in der
        D-CA (Absatz 2)


*        *   25.

    *   § 5.3.25

    *   The MSA shall possess different Member State Key Pairs for the
        production of vehicle unit and tachograph card equipment public key
        certificates.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.3]
        § 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]


*        *   26.

    *   § 5.3.26

    *   The MSA shall ensure availability of its equipment public key
        certification service.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.6]


*        *   27.

    *   § 5.3.27

    *   The MSA shall only use the Member State Private Keys for:

        a)  the production of Annex I(B) equipment key certificates using the ISO
            / IEC 9796-2 digital signature algorithm as described in Annex I(B)
            Appendix 11 Common Security Mechanisms [6];


        b)  production of the ERCA key certification request as described in Annex
            A;


        c)  issuing Certificate Revocation Lists if this method is used for
            providing certificate status information (see 5.3.30).




    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.4]


*        *   28.

    *   § 5.3.28

    *   The MSA shall sign equipment certificates within the same device used
        to store the Member State Private Keys (see 5.3.2).

    *   § 6 Schlüsselmanagement in der
        D-CA (Absatz 2)


*        *   29.

    *   § 5.3.29

    *   Within its domain, the MSA shall ensure that equipment public keys are
        identified by a unique key identifier which follows the prescriptions
        of Annex I(B) [6].

    *   § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate [r8.9]


*        *   30.

    *   § 5.3.30

    *   Unless key generation and certification is performed in the same
        physically secured Environment, the key certification request protocol
        shall provide proof of origin and integrity of certification requests,
        without revealing the private key.

    *   § 8 Zertifikatsmanagement [r8.3]


*        *   31.

    *   § 5.3.31

    *   The MSA shall maintain and make certificate status information
        available.

    *   § 8.5 Informationspflichten der
        D-CA [r8.13]


*        *   32.

    *   § 5.3.32

    *   The validity of a tachograph card certificate shall equal the validity
        of the tachograph card.

    *   § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]


*        *   33.

    *   § 5.3.33

    *   The MSA shall prevent the insertion of undefined validity certificates
        into tachograph cards.

    *   § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]


*        *   34.

    *   § 5.3.34

    *   The MSA may allow the insertion of undefined validity Member State
        certificates into vehicle units.

    *   § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]


*        *   35.

    *   § 5.3.35

    *   The MSA shall ensure that users of cards are identified at some stage
        of the card issuing process.

    *   § 5 Karten- und Gerätemanagement [r5.8]
        § 7.3 Schlüsselverwendung [r7.10]


*        *   36.

    *   § 5.3.36

    *   The MSA shall ensure that ERCA is notified without delay of loss,
        theft, or potential compromise of any MSA keys.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.12]


*        *   37.

    *   § 5.3.37

    *   The MSA shall implement appropriate disaster recovery mechanisms which
        do not depend on the ERCA response time.

    *   § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA
        (MS.SK, MS.PK) [r6.6]
        § 9 Informations-Sicherheit [r9.13]


*        *   38.

    *   § 5.3.38

    *   The MSA shall establish an information security
        management system (ISMS) based on a risk assessment for all the
        operations involved.

    *   § 9.1 Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS) [r9.1]


*        *   39.

    *   § 5.3.39

    *   The MSA shall ensure that the policies address
        personnel training, clearance and roles.

    *   § 9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept [r9.5]
        § 9.3 Rollentrennung [r9.15]


*        *   40.

    *   § 5.3.40

    *   The MSA shall ensure that appropriate records of certification
        operations are maintained.

    *   § 9 Informations-Sicherheit [r9.10]
        [r9.11] [r9.12]


*        *   41.

    *   § 5.3.41

    *   The MSA shall include provisions for MSCA termination in the MSA
        Policy.

    *   § 10.1 Verantwortlichkeit


*        *   42.

    *   § 5.3.42

    *   The MSA Policy shall include change procedures.

    *   § 12 Änderungen und Anpassungen der [r12.1]


*        *   43.

    *   § 5.3.43

    *   The MSA audit shall establish whether the Requirements of this Section
        are being maintained.

    *   § 11.1 D-CA [r11.1]
        2\. Paragraph


*        *   44.

    *   § 5.3.44

    *   The MSA shall audit the operations covered by the approved policy at
        intervals of not more than 12 months.

    *   § 11.1 D-CA [r11.1]
        1\. Paragraph


*        *   45.

    *   § 5.3.45

    *   The MSA shall report the results of the audit as mentioned in 5.3.43
        and provide the audit report, in English, to the ERCA.

    *   § 11.1 D-CA [r11.3]


*        *   46.

    *   § 5.3.46

    *   The audit report shall define any corrective actions, including an
        implementation schedule, required to fulfil the MSA obligations.

    *   § 11.1 D-CA [r11.3]

Anhang A

Abkürzungen, Definitionen

    • BMVBS

    • Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung CA-Administrator

    • BSI

    • Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

    • CAA

    • CA-Administrator

    • CA-R

    • Der D-CA-Verantwortliche

    • CP-R

    • Der D-CP-Verantwortliche

    • D-MSA-Policy

    • Zertifizierungs-Policy der Bundesrepublik Deutschland für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß Anlage 11 des Anhangs I(B) VO (EG) 2135/98

    • Change Management

    • Behandlung technischer, organisatorischer und/oder fachlicher Änderungen des Verfahrens

    • D-CA

    • Die Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002, Kraftfahrt-Bundesamt. Nach internationalem Sprachgebrauch (CA = certification authority)

    • D-CIA

    • Antragsbearbeitende und Ausgabestelle für Tachografenkarten

    • D-CP

    • Kartenpersonalisierer. Stelle, die asymmetrische Schlüsselpaare und die gemäß VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 zugehörigen Zertifikate auf die in der VO (EG) 2135/98 definierten Fahrer-, Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarten aufbringt.

    • D-MSA

    • Die für die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland verantwortliche Stelle, BMVBS. Nach internationalem Sprachgebrauch (MSA = Member State Authority)

    • Digitale Signatur

    • Verfahren zur Sicherung der Unverfälschtheit (Integrität) und zum Herkunftsnachweis (Authentizität) eines elektronischen Dokuments mittels Anwendung der asymmetrischen Kryptographie.

    • ERCA

    • Europäische Route Zertifizierungsstelle

    • FE

    • Fahrzeugeinheiten nach Definition der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002

    • ISMS

    • Informations-Sicherheitsmanagement-System

    • ISSO

    • Der Sicherheitsbeauftragte Nach internationalem Sprachgebrauch (ISSO = Information System Security Officer)

    • Kartenpersonalisierer

    • Siehe D-CP

    • KDR

    • Key Distribution Request (Schlüssel-Auslieferungsantrag für den Hauptschlüssel des Weg-/Geschwindigkeitsgebers)

    • KM

    • Der Key-Manager

    • Öffentlicher Schlüssel

    • In der asymmetrischen Kryptographie der öffentliche Teil eines Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Verifizierung einer digitalen Signatur oder zur Verschlüsselung einer Nachricht.

    • Personalisierung

    • Auch: logische P. Einbringung von privaten/geheimen Schlüsseln und den zugehörigen Zertifikaten in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte. Diese ist zu unterscheiden von der optischen P. einer Karte, bei der Namen, Fotos u. Ä. auf den Kartenkörper aufgebracht werden.

    • Privater Schlüssel

    • In der asymmetrischen Kryptographie der private (geheime) Teil eines Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Erzeugung einer digitalen Signatur oder zur Entschlüsselung einer Nachricht. (s. auch Öffentlicher Schlüssel)

    • PS

    • Das Practice Statement der D-CA, des D-CP, der Hersteller von Fahrzeugeinheiten und der Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern, wie es in Kapitel 4 der D-MSA-Policy definiert ist. Im internationalen Kontext ist dafür die Bezeichnung „Certification Practice Statement (CPS)“ gebräuchlich.

    • Root-CA

    • Die europäische Zertifizierungsstelle für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002.

    • Root-Policy

    • „Digital Tachograph System – European Root Policy“ erstellt vom JRC in Ispra.

    • RSA

    • Spezielles Verfahren der asymmetrischen Kryptographie. Gemäß Anlage 11 des Anhangs I (B) der VO (EG) 2135/98 wird im elektronischen Fahrtenschreiber das RSA-Verfahren zur Erstellung digitaler Signaturen eingesetzt.

    • SysAdmin

    • Der Systemadministrator des D-CP

    • Zertifikat

    • In der asymmetrischen Kryptographie wird durch ein Z. die Bindung eines öffentlichen Schlüssels an eine im Z. bezeichnete Identität (Person, Organisation, Maschine usw.), die sich im Besitz des zugehörigen privaten Schlüssels befindet, bestätigt. Im Kontext der D-MSA-Policy werden hierunter insbesondere die in Anlage 11 zum Anhang I (B) der VO (EG) 2135/98 definierten Zertifikate verstanden.

    • Zertifizierungsstelle

    • Stelle, die ein Zertifikat ausstellt. Im Kontext der VO (EG) 3821/85, VO (EG) 2135/98 und VO (EG) 1360/2002 existieren die Europäische Zertifizierungsstelle (Root-CA) und die Zertifizierungsstellen der Mitgliedstaaten (für Deutschland D-CA), die die für ihre Tätigkeit benötigten Zertifikate von der Root-CA erhalten.

Anhang B

Referenzdokumente

    • [CC]

    • Common Criteria. ISO/IEC 15408 (1999)

    • [CEN]

    • CEN Workshop Agreement 14167-2: Cryptographic Module for CSP…

    • [FIPS]

    • FIPS PUB 140-2. NIST

    • [GSHB]

    • BSI-IT-Grundschutzkataloge

    • [ISO]

    • ISO 27001:2006

    Common Security Guidelines, V 1.0; Card Issuing Group SWG3: http://for um.europa.eu.int/Public/irc/tren/digtacho/library?l=/commonssecuritysg uidelin/commonssecurityguideline1/_EN_1.0_&a=d eu.int/Public/irc/tren/digtacho/library?l=/commonssecuritysguidelin/ts ncapolicysguidelinesv1/_EN_1.0_&a=d übersetzt, um sie bei der ERCA vorzulegen. Die deutsche Version ist die rechtsverbindliche.

    Anlage 3 (zu § 4) Beschreibung der Speicherkarten

+++ Wegen nicht darstellbarer Textteile Anlage nicht aufgenommen +++ Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1914 - 1916

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.