Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (FPStatG)

Ausfertigungsdatum
1992-12-21
Fundstelle
BGBl I: 1992, 2119
Neugefasst durch
Bek. v. 22.2.2006 I 438;
Zuletzt geändert durch
Art. 3 G v. 27.5.2010 I 671

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

  1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,

  2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,

  3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva,

  4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),

  5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik),

  6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).

§ 2 Erhebungseinheiten

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal

  1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften,

  2. der Länder,

  3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,

  4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen,

  5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,

  6. (weggefallen)

  7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Personen oder den Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 160.000 Euro jährlich übersteigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung und der Institute an Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,

  8. der Deutschen Bundesbank,

  9. (weggefallen)

  10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen geführt werden.

(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben.

(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den ausgegliederten und den eingegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt werden.

§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

  1. jährlich

    a) die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

    b) (weggefallen)

    c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

    d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist- Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

  2. vierteljährlich

    a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;

    b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;

    c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist- Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

  3. monatlich

    a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

    b) die Steuereinnahmen;

    c) die Veräußerungserlöse;

    d) die Personalausgaben;

    e) den laufenden Sachaufwand;

    f) die Zinsausgaben;

    g) die Investitionsausgaben;

    h) die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;

    i) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;

    j) die Kassenlage des Bundes und der Länder.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

  1. jährlich

    bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

  2. vierteljährlich

    a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

    b) die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik.

(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerkmale:

  1. jährlich

    die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern gewährleistet;

  2. vierteljährlich

    die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale: Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist- Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben

  1. jährlich

    a) nach Arten;

    b) in fachlicher Gliederung;

  2. alle vier Jahre

    a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mittelgebern;

    b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit.

(6) (weggefallen)

(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

  1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen angewendet wird, die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben, oder

  2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der Länder angewendet wird, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder

  3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeblichen finanzstatistischen Systematik.

(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

  1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten oder

  2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten.

Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden.

§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

  1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

    a) jährlich

    den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die
    Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
    

    b) monatlich

    das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
    
  2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

    a) jährlich

    die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der
    Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der
    Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der
    Sonderumlagen;
    

    b) vierteljährlich

    das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.
    

§ 5 Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva

Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst

  1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10 folgende Erhebungsmerkmale:

    jährlich zum 31. Dezember

    a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des Standes der Schulden nach Schuldarten;

    b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem Jahr der Fälligkeit;

    c) die Summe der Bürgschaften;

    d) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten;

    e) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten;

    f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres nach Schuldarten;

  2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand nach Schuldarten;

  3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

    jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen Gewährleistungen;

  4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember den Stand der Finanzaktiva und die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, nach Arten.

§ 6 Personalstandstatistik

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

  1. Geburtsmonat und -jahr,

  2. Geschlecht,

  3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,

  4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe oder Stufe der Bezügetabelle, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

  5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,

  6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

  7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

  8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,

  9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit erfasst.

§ 7 Versorgungsempfängerstatistik

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

  1. Geburtsmonat und -jahr,

  2. Geschlecht, Familienstand,

  3. Art des früheren Dienstverhältnisses,

  4. Rechtsgrundlage der Versorgung,

  5. Art des Versorgungsanspruchs,

  6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,

  7. Wohnort,

  8. Ruhegehaltssatz,

  9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,

  10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,

  11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,

  12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.

§ 8 Sonderversorgungsempfängerstatistik

Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

  1. Geburtsmonat und -jahr,

  2. Art des Versorgungsanspruchs,

  3. Bestandsveränderungen im Vorjahr,

  4. Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte einschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der jeweiligen Versorgungsleistungen,

  5. Einzelplan, Kapitel und Titel.

§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale

Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

  1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Gemeindeverbänden und die Art des Rechnungswesens; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,

  2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,

  3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der Erhebungseinheit, der Name und die Sitzgemeinde der Träger, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,

  4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital oder Stimmrecht,

  5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungsbereich.

§ 10 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

  1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,

  2. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

  3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

§ 11 Auskunftspflicht

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden.

(2) Auskunftspflichtig sind

  1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5

    a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel für die Hochschule bewirtschaften;

    b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

    c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten;

    d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Leiter oder die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;

  2. für die Erhebung nach § 4

    a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Minister des jeweiligen Landes;

    b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

  3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8

    a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;

    b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunftspflichtig

  1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -senatoren;

  2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

  3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten.

§ 12 Zentrale Erhebungen

(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 13 Zusammenführung

Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusammengeführt werden.

§ 14 Übermittlung

(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.

§ 15 Veröffentlichung

Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.

§ 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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