Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht des japanischen Ministeriums der Finanzen unterstehen, werden
die Grundsätze I und Ia des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen,
§ 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
nicht mehr angewandt.
Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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