Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, werden
der Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Eigenmittel zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen und
§ 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
nicht mehr angewandt.
Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 bis 13b des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen die konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe treten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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