*
Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 4)
94
II.
Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 bis 13)
95
III.
Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 14 bis 31)
96
Anlagen (Tabellen)
101
Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf
a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e) Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
Dieses Gesetz gilt nicht für
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
* nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen
Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich
ist und unmittelbar gilt,
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen
zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder
nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein
auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines
Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b) Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
* nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen
Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich
ist und unmittelbar gilt,
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen
zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder
nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch
ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines
Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht
darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde
gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht
anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.
(1) Als deutsche Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzusehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt haben.
(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab 1. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt
ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war;
ein Arbeitsunfall, wenn
a) der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war oder
b) sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war.
(2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können.
(3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen.
(4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind.
Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse.
Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.
(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß
der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,
die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach
der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und
dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird.
Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.
(2) Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.
(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
im Beitrittsgebiet während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten, oder
außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre,
einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen in diesem Kalenderjahr höchstens zugrunde zu legen ist, mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte Betrag mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.
(2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprachen oder vergleichbar waren und während der Zeit ihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht, welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzuwenden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt wird.
(1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte. Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen Ehegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise maßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch anmeldet.
(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallkasse des Bundes zuständig.
(3) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslands haben.
(weggefallen)
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3)
(1) Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält. Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.
(2) Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. Ist dieser nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.
(1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.
(2) Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine Leistung für Zeiten des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, so ist für die Feststellung und Zahlung der Rente der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen Gebiet außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.
Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.
Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c) für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.
(1)
(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.
(3)
Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf
a) Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,
2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des
Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und
Kulturkreis angehört haben und
3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen
Volkstum bekannt hatten
und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,
b) Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.
(2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.
(3) § 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.
(4) (weggefallen)
(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.
(2)
(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.
(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.
(3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.
(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.
(6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden.
Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) (weggefallen)
(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.
(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.
(3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.
(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.
Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.
(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.
Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3)
(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Rentenversicherung der Arbeiter 1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft Leistungsgruppe 1 Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Arbeiter Autoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider Weibliche Arbeiter Baumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin Leistungsgruppe 2 Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Arbeiter Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer Weibliche Arbeiter Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin Leistungsgruppe 3 Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Arbeiter Bauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter Weibliche Arbeiter Hilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin
2. Arbeiter in der Landwirtschaft Leistungsgruppe 1 Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Arbeiter Handwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter Weibliche Arbeiter Landwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin Leistungsgruppe 2 Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Arbeiter Gespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer Weibliche Arbeiter Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin 3. Arbeiter in der Forstwirtschaft Leistungsgruppe 1 Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Haumeister Waldfacharbeiter Leistungsgruppe 2 Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter B. Rentenversicherung der Angestellten Leistungsgruppe 1 Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Leistungsgruppe 2 Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Bauführer
über 45 Jahre
Bilanzbuchhalter
über 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)
über 45 Jahre
*
Einkäufer
über 45 Jahre
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-)
über 45 Jahre
Konstrukteur
über 45 Jahre
Korrespondent
über 45 Jahre
*
*
*
Polier (techn.)
über 45 Jahre
Redakteur
über 45 Jahre
Regisseur
über 45 Jahre
Techniker
über 45 Jahre
Tonmeister
über 45 Jahre
Werkmeister
über 45 Jahre
Bilanzbuchhalterin
über 45 Jahre
Buchhalterin
über 45 Jahre
Korrespondentin
über 45 Jahre
Leistungsgruppe 3 Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
*
*
Bauführer
30 bis 45 Jahre
Beleuchter
über 30 Jahre
*
Bilanzbuchhalter
bis 45 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)
30 bis 45 Jahre
*
Einkäufer
bis 45 Jahre
Fakturist
über 45 Jahre
*
*
*
Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-)
30 bis 45 Jahre
Kaufm. Kalkulator
über 30 Jahre
Kartothekführer
über 30 Jahre
Konstrukteur
30 bis 45 Jahre
Kontorist
über 30 Jahre
Korrespondent
30 bis 45 Jahre
Laborant
über 30 Jahre
Lagerist
über 30 Jahre
*
*
*
*
*
Polier (techn.)
30 bis 45 Jahre
*
*
Redakteur
bis 45 Jahre
*
Regisseur
bis 45 Jahre
*
*
*
Techniker
30 bis 45 Jahre
Technischer Zeichner
über 45 Jahre
Tonmeister
bis 45 Jahre
Verkäufer
über 45 Jahre
*
Werkmeister
30 bis 45 Jahre
*
*
* *
*
Bilanzbuchhalterin
bis 45 Jahre
Buchhalterin
30 bis 45 Jahre
*
*
*
Kassiererin
über 45 Jahre
Laborantin
über 45 Jahre
*
*
*
*
*
*
Stenotypistin
über 45 Jahre
Verkäuferin
über 45 Jahre
*
Leistungsgruppe 4 Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Bauführer
bis 30 Jahre
Beleuchter
bis 30 Jahre
Buchhalter (Lohnbuchhalter)
bis 30 Jahre
*
*
Fakturist
bis 45 Jahre
*
Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton)
bis 30 Jahre
*
Kartothekführer
bis 30 Jahre
Kaufm. Kalkulator
bis 30 Jahre
Konstrukteur
bis 30 Jahre
Kontorist
bis 30 Jahre
Korrespondent
bis 30 Jahre
*
Laborant
bis 30 Jahre
Lagerist
bis 30 Jahre
*
*
Polier (techn.)
bis 30 Jahre
*
*
*
Technischer Zeichner
30 bis 45 Jahre
Verkäufer
30 bis 45 Jahre
Werkmeister
bis 30 Jahre
*
* *
*
Buchhalterin
bis 30 Jahre
Fakturistin
über 30 Jahre
*
Kassiererin
bis 45 Jahre
*
Kontoristin
über 30 Jahre
*
*
Laborantin
bis 45 Jahre
*
*
*
Stenotypistin
30 bis 45 Jahre
*
Telefonistin
über 30 Jahre
Verkäuferin
30 bis 45 Jahre
Leistungsgruppe 5 Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
*
*
*
Technischer Zeichner
bis 30 Jahre
Verkäufer
bis 30 Jahre
* *
Fakturistin
bis 30 Jahre
*
Kontoristin
bis 30 Jahre
Stenotypistin
bis 30 Jahre
Telefonistin
bis 30 Jahre
Verkäuferin
bis 30 Jahre
Knappschaftliche Rentenversicherung I. Arbeiter a) Arbeiter unter Tage Leistungsgruppe 1 Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter. Leistungsgruppe 2 Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten. Leistungsgruppe 3 Sonstige Schichtlohnarbeiter. b) Arbeiter über Tage Leistungsgruppe 1 Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten. Leistungsgruppe 2 Sonstige Arbeiter. II. Angestellte Technische Angestellte unter Tage Leistungsgruppe 1 Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger. Leistungsgruppe 2 Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten. Leistungsgruppe 3 Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten. Leistungsgruppe 4 Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten. b) Technische Angestellte über Tage Leistungsgruppe 1 Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen. Leistungsgruppe 2 Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten. Leistungsgruppe 3 Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten. Leistungsgruppe 4 Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten. c) Kaufmännische Angestellte Leistungsgruppe 1 Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen. Leistungsgruppe 2 Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen. Leistungsgruppe 3 Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein. Leistungsgruppe 4 Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht. Leistungsgruppe 5 Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Männliche Angestellte der Leistungsgruppe
Weibliche Angestellte der Leistungsgruppe
1
2
1
1891 bis 1912
1906 bis 1912
1911 bis 1912
1949 bis 1967
1951 bis 1952
1951 bis 30. Juni 1965
*
*
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe
unter Tage
über Tage
1
2
1
2
1
1926 bis 1928
1949 bis 1952
1927
1951 bis 1952
1951 bis 1952
1938 bis 1944
1954 bis 1967
1940 bis 1944
1956 bis 30. Juni 1965
1956 bis 30. Juni 1965
*
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 15
Rentenversicherung der Arbeiter
Zeitraum
Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
1
2
3
1
2
1
2
Vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899
IV
III
III
III
II
III
III
Vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906
V
IV
III
III
II
IV
III
Vom 1. Januar 1907 bis 30. September 1921
V
V
IV
IV
III
V
IV
Vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1925
V
IV
IV
III
II
IV
III
Vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1927
VI
VI
V
IV
III
V
IV
Vom 1. Januar 1928 bis 31. Dezember 1933
VII
VII
VI
V
III
VI
V
Vom 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1938
VIII
VII
VI
V
III
VI
V
Vom 1. Januar 1939 bis 27. Juni 1942
IX
VIII
VII
V
IV
VI
V
(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1881 - 1882; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Jahr
Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
*
1
2
3
1
2
1
2
1942
2.988
2.604
2.004
1.608
972
1.872
1.668
1943
3.012
2.616
2.040
1.632
984
1.896
1.680
1944
2.964
2.580
2.028
1.620
972
1.884
1.668
1945
2.268
2.028
1.596
1.320
792
1.536
1.368
1946
2.220
2.052
1.620
1.380
828
1.608
1.428
1947
2.256
2.064
1.704
1.428
864
1.668
1.476
1948
2.688
2.520
2.112
1.668
1.008
1.944
1.728
1949
3.432
3.216
2.724
2.028
1.224
2.364
2.100
1950
3.840
3.588
2.976
2.184
1.308
2.544
2.256
1951
4.296
4.032
3.372
2.544
1.536
2.976
2.640
1952
4.632
4.320
3.600
2.796
1.692
3.264
2.904
1953
4.908
4.560
3.828
3.000
1.812
3.504
3.108
1954
5.064
4.776
3.960
3.144
1.896
3.672
3.264
1955
5.580
5.208
4.368
3.492
2.100
4.080
3.624
1956
5.868
5.520
4.692
3.768
2.268
4.392
3.900
1957
6.108
5.652
4.836
4.356
2.628
4.620
4.104
1958
6.420
5.916
5.088
4.620
2.784
4.884
4.332
1959
6.696
6.228
5.376
4.908
2.952
5.136
4.560
1960
7.284
6.804
5.844
5.184
3.120
5.592
4.968
1961
8.016
7.464
6.468
5.772
3.480
6.156
5.472
1962
8.736
8.064
7.080
6.480
3.900
6.720
5.964
1963
8.964
8.208
7.296
6.780
4.080
7.128
6.324
1964
9.792
8.868
7.884
7.392
4.452
7.764
6.888
1965
10.680
9.648
8.568
8.136
4.896
8.460
7.512
1966
11.448
10.344
9.156
9.036
5.448
9.060
8.052
1967
11.772
10.632
9.444
9.564
5.760
9.360
8.316
1968
12.492
11.304
10.068
9.912
5.964
9.936
8.820
1969
13.740
12.432
11.016
10.464
6.300
10.920
9.696
1970
15.588
13.992
12.492
11.508
6.936
12.360
10.980
1971
17.304
15.336
13.680
12.852
7.740
13.644
12.120
1972
18.672
16.548
14.832
13.920
8.376
14.748
13.104
1973
20.760
18.528
16.488
15.492
9.324
16.440
14.604
1974
22.656
20.232
18.012
17.988
10.824
18.000
15.984
1975
23.796
21.000
18.672
19.440
11.700
18.840
16.728
1976
25.428
22.812
20.256
21.216
12.768
20.328
18.048
1977
27.240
24.384
21.684
22.788
13.716
21.720
19.284
1978
28.512
25.464
22.608
23.796
14.328
22.716
20.172
1979
29.988
26.820
24.048
25.056
15.048
23.964
21.276
1980
31.776
28.308
25.344
26.844
16.164
25.368
22.524
1981
33.108
29.448
26.292
27.984
16.848
26.460
23.484
1982
34.140
30.228
27.168
29.400
17.700
27.264
24.204
1983
35.388
31.896
28.356
30.768
18.516
28.476
25.284
1984
36.228
32.940
29.208
31.884
19.200
29.232
25.956
1985
37.164
33.612
29.904
32.520
19.584
29.916
26.556
1986
38.328
34.572
30.876
33.264
20.028
30.840
27.384
1987
39.228
35.508
31.584
33.828
20.364
31.608
28.068
1988
40.284
36.516
32.640
34.188
20.580
32.472
28.824
1989
41.556
37.656
33.852
34.728
20.916
33.492
29.736
1990
43.608
39.216
35.364
35.376
21.300
35.052
31.116
(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 16)
Zeitraum
Arbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiterinnen in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiterinnen in der Forstwirtschaft
1
2
3
1
2
* * * * * *
bis 31. Dezember 1899 .......
II
II
II
II
I
II
* * * * * *
bis 31. Dezember 1906 .......
II
II
II
II
I
II
* * * * * *
bis 30. September 1921 .......
III
III
III
II
II
II
* * * * * *
bis 31. Dezember 1925 .......
III
III
III
II
I
II
* * * * * *
bis 31. Dezember 1927 .......
IV
IV
IV
III
II
III
* * * * * *
bis 31. Dezember 1933 .......
IV
IV
IV
III
II
III
* * * * * *
bis 31. Dezember 1938 .......
IV
IV
IV
III
II
III
* * * * * *
bis 27. Juni 1942 .......
V
V
V
IV
III
III
(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1883 - 1884)
Jahr
Arbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiterinnen in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiterinnen in der Forstwirtschaft
*
1
2
3
1
2
*
1942
1.428
1.452
1.428
1.008
768
876
1943
1.476
1.500
1.404
1.008
768
876
1944
1.476
1.488
1.380
996
756
876
1945
1.128
1.152
1.068
780
588
672
1946
1.080
1.104
1.032
756
576
660
1947
1.128
1.152
1.044
756
576
660
1948
1.392
1.428
1.260
888
672
780
1949
1.752
1.800
1.632
1.104
840
972
1950
2.136
2.208
1.956
1.320
1.008
1.152
1951
2.460
2.472
2.220
1.596
1.224
1.404
1952
2.652
2.628
2.400
1.776
1.356
1.560
1953
2.796
2.772
2.484
1.932
1.464
1.680
1954
2.904
2.880
2.604
2.052
1.560
1.788
1955
3.144
3.108
2.820
2.268
1.728
1.980
1956
3.360
3.276
3.000
2.496
1.896
2.184
1957
3.504
3.396
3.156
2.892
2.208
2.304
1958
3.624
3.516
3.300
3.048
2.328
2.424
1959
3.840
3.708
3.468
3.204
2.436
2.556
1960
4.236
4.068
3.804
3.336
2.544
2.784
1961
4.680
4.500
4.176
3.672
2.796
3.060
1962
5.088
4.896
4.548
4.032
3.072
3.336
1963
5.172
4.944
4.560
4.104
3.132
3.540
1964
5.628
5.268
4.968
4.548
3.468
3.852
1965
6.120
5.736
5.376
5.016
3.828
4.200
1966
6.600
6.120
5.772
5.472
4.164
4.512
1967
6.684
6.276
6.012
5.724
4.368
4.656
1968
7.200
6.696
6.384
5.976
4.548
4.944
1969
8.064
7.524
7.200
6.432
4.908
5.580
1970
9.240
8.604
8.232
7.224
5.508
6.396
1971
10.620
9.900
9.516
8.376
6.384
7.380
1972
11.976
11.088
10.740
9.288
7.068
8.304
1973
13.692
12.828
12.312
10.692
8.148
9.540
1974
15.228
14.292
13.776
12.396
9.444
10.656
1975
16.404
15.156
14.484
13.392
10.200
11.304
1976
17.604
16.572
15.960
14.688
11.184
12.348
1977
18.984
17.760
17.136
15.792
12.024
13.236
1978
20.124
18.696
18.036
16.476
12.552
13.944
1979
21.168
19.560
19.008
17.340
13.200
14.628
1980
22.320
20.808
20.112
18.432
14.040
15.504
1981
23.424
21.720
20.916
19.260
14.664
16.248
1982
24.360
22.464
21.756
20.244
15.420
16.824
1983
25.368
23.748
22.632
21.156
16.116
17.604
1984
26.184
24.564
23.304
21.804
16.608
18.192
1985
27.300
25.248
24.096
22.416
17.076
18.696
1986
28.176
26.136
24.828
22.728
17.304
19.344
1987
29.112
26.724
25.584
23.088
17.592
19.884
1988
30.096
27.396
26.268
23.532
17.916
20.400
1989
31.224
28.188
27.024
23.880
18.180
21.048
1990
32.676
29.352
28.272
24.336
18.540
21.912
(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 17)
Zeitraum
Angestellte der Leistungsgruppe
1
2
3
4
5
* * * * *
bis 31. Dezember 1899 .............
D
D
D
D
C
* * * * *
bis 31. Dezember 1906 .............
E
E
E
D
C
* * * * *
bis 31. Dezember 1912 .............
E
E
E
E
D
* * * * *
bis 31. Juli 1921 .............
J
G
F
E
D
* * * * *
bis 31. Dezember 1925 .............
E
D
C
C
C
* * * * *
bis 31. Dezember 1933 .............
F
E
D
C
C
* * * * *
bis 31. Dezember 1938 .............
F
E
D
C
C
* * * * *
bis 30. Juni 1942 .............
G
E
E
D
C
(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1884 - 1885; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Jahr
Angestellte der Leistungsgruppe
*
1
2
3
4
5
1942
6.996
4.884
3.948
2.604
2.028
1943
7.032
4.908
3.960
2.628
2.076
1944
6.936
4.848
3.900
2.604
2.064
1945
5.376
3.768
3.012
2.028
1.632
1946
5.328
3.732
2.976
2.016
1.632
1947
5.508
3.852
3.060
2.088
1.704
1948
6.660
4.668
3.684
2.544
2.088
1949
7.200
5.976
4.692
3.264
2.712
1950
7.200
6.588
5.148
3.612
3.024
1951
7.200
7.200
5.820
4.092
3.420
1952
7.800
7.800
6.228
4.380
3.648
1953
9.000
8.508
6.528
4.584
3.816
1954
9.000
8.904
6.756
4.740
3.936
1955
9.000
9.000
6.912
4.848
4.008
1956
9.000
9.000
7.320
5.124
4.224
1957
9.000
9.000
7.560
5.304
4.356
1958
9.000
9.000
7.944
5.532
4.572
1959
9.600
9.600
8.328
5.748
4.812
1960
10.200
10.200
8.988
6.228
5.364
1961
10.800
10.800
9.852
6.912
5.976
1962
11.400
11.400
10.692
7.572
6.504
1963
12.000
12.000
11.304
8.088
7.056
1964
13.200
13.200
12.264
8.880
7.656
1965
14.400
14.400
13.308
9.720
8.304
1966
15.600
15.600
14.208
10.428
8.904
1967
16.800
16.800
14.688
10.764
9.156
1968
19.200
19.200
15.528
11.340
9.828
1969
20.400
20.400
16.380
11.988
10.344
1970
21.600
21.600
17.820
13.212
11.460
1971
22.800
22.800
19.536
14.628
12.552
1972
25.200
25.200
20.964
15.852
13.536
1973
27.600
27.600
23.160
17.340
14.856
1974
30.000
30.000
25.872
19.548
16.800
1975
33.600
33.600
27.756
20.832
17.892
1976
37.200
37.200
29.232
21.828
18.708
1977
40.800
40.632
31.140
23.256
19.980
1978
44.400
42.624
32.688
24.408
20.988
1979
48.000
45.060
34.320
25.752
22.080
1980
50.400
48.348
36.612
27.444
23.616
1981
52.800
50.640
38.268
28.848
24.696
1982
56.400
53.160
39.888
30.084
25.848
1983
60.000
55.368
41.280
30.396
24.948
1984
62.400
57.156
42.396
31.008
25.692
1985
64.800
59.160
43.680
31.716
26.268
1986
67.200
61.308
45.168
32.760
27.096
1987
68.400
63.216
46.452
33.600
27.840
1988
72.000
65.052
47.508
34.236
28.308
1989
73.200
67.032
48.960
35.400
28.968
1990
75.600
69.828
51.264
37.248
30.420
(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 18)
Zeitraum
Angestellte der Leistungsgruppe
1
2
3
4
5
* * * * *
bis 31. Dezember 1899 .............
D
D
C
B
A
* * * * *
bis 31. Dezember 1906 .............
E
D
C
C
B
* * * * *
bis 31. Dezember 1912 .............
E
E
D
C
B
* * * * *
bis 31. Juli 1921 .............
F
E
D
C
B
* * * * *
bis 31. Dezember 1925 .............
D
C
C
B
B
* * * * *
bis 31. Dezember 1933 .............
E
D
C
C
B
* * * * *
bis 31. Dezember 1938 .............
E
D
C
C
B
* * * * *
bis 30. Juni 1942 .............
E
D
D
C
C
(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1885 - 1887; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Jahr
Angestellte der Leistungsgruppe
*
1
2
3
4
5
1942
4.884
3.396
2.544
1.776
1.296
1943
4.908
3.408
2.568
1.788
1.320
1944
4.836
3.360
2.544
1.764
1.320
1945
3.756
2.604
1.980
1.368
1.032
1946
3.648
2.520
1.920
1.332
1.020
1947
3.768
2.604
1.992
1.380
1.056
1948
4.560
3.144
2.412
1.668
1.296
1949
5.832
4.008
3.084
2.136
1.668
1950
7.092
4.872
3.768
2.604
2.052
1951
7.200
5.520
4.260
2.940
2.328
1952
7.800
5.988
4.584
3.156
2.520
1953
9.000
6.348
4.824
3.324
2.664
1954
9.000
6.672
5.028
3.456
2.784
1955
9.000
6.900
5.160
3.528
2.868
1956
9.000
7.404
5.496
3.744
3.072
1957
9.000
8.052
5.712
3.888
3.204
1958
9.000
8.508
6.024
4.104
3.408
1959
9.600
8.928
6.312
4.308
3.612
1960
10.200
9.600
6.768
4.668
4.068
1961
10.800
10.296
7.332
5.148
4.476
1962
11.400
11.040
7.932
5.616
4.860
1963
12.000
11.448
8.280
5.952
5.208
1964
13.200
12.480
9.012
6.468
5.640
1965
14.400
13.296
9.732
7.056
6.084
1966
15.600
14.040
10.344
7.524
6.420
1967
16.800
14.568
10.692
7.728
6.600
1968
19.200
15.432
11.364
8.136
6.996
1969
20.400
16.296
12.084
8.652
7.464
1970
21.600
17.820
13.392
9.636
8.304
1971
22.800
19.728
14.964
10.848
9.300
1972
25.200
21.252
16.320
11.940
10.236
1973
27.600
23.136
17.904
13.128
11.076
1974
30.000
26.412
20.196
14.928
12.600
1975
33.600
28.932
21.996
16.164
13.764
1976
37.200
30.396
23.124
17.064
14.712
1977
40.800
32.076
24.624
18.288
15.840
1978
44.400
33.528
25.824
19.332
16.800
1979
48.000
35.304
27.108
20.352
17.856
1980
50.400
37.872
29.004
21.732
19.224
1981
52.800
40.032
30.456
22.836
20.268
1982
56.400
42.012
31.908
23.916
21.324
1983
60.000
44.460
33.300
24.336
20.400
1984
62.400
46.068
34.260
25.008
21.072
1985
44.800
47.460
35.256
25.752
21.708
1986
67.200
48.972
36.468
26.604
22.884
1987
68.400
50.808
37.560
27.336
23.616
1988
72.000
52.188
38.376
28.044
24.120
1989
73.200
53.640
39.264
29.052
25.008
1990
75.600
55.764
41.076
30.516
26.568
(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 19)
Zeitraum
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
unter Tage
über Tage
1
2
3
1
2
Bis 30. Juni 1926 Vom 1. Juli 1926 .............
IV
IV
IV
IV
IV
bis 31. Dezember 1938 Vom 1. Januar 1939 .............
VII
VI
IV
V
IV
bis 31. Dezember 1942 .............
VIII
VII
VI
VI
V
(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1887 - 1888)
Jahr
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
*
unter Tage
über Tage
*
1
2
3
1
2
1943
3.108
2.664
2.256
2.460
2.124
1944
3.072
2.628
2.220
2.436
2.088
1945
2.376
2.040
1.728
1.884
1.620
1946
2.376
2.040
1.728
1.884
1.620
1947
2.448
2.100
1.776
1.944
1.668
1948
2.964
2.544
2.160
2.352
2.028
1949
3.792
3.252
2.760
3.012
2.592
1950
4.224
3.624
3.072
3.348
2.880
1951
4.788
4.104
3.480
3.792
3.264
1952
5.148
4.416
3.744
4.080
3.516
1953
5.436
4.656
3.948
4.308
3.708
1954
5.664
4.860
4.116
4.488
3.864
1955
6.084
5.220
4.116
4.824
4.152
1956
6.720
5.772
4.884
5.328
4.584
1957
6.996
6.012
5.088
5.544
4.776
1958
7.104
6.108
5.172
5.628
4.848
1959
6.888
5.928
5.016
5.724
4.920
1960
7.452
6.420
5.424
6.216
5.340
1961
8.148
7.020
5.928
6.804
5.844
1962
8.772
7.560
6.384
7.248
6.228
1963
9.444
8.148
6.876
7.692
6.612
1964
10.044
8.664
7.308
8.208
7.056
1965
10.728
9.252
7.800
9.072
7.800
1966
10.776
9.300
7.836
9.324
8.016
1967
10.740
9.276
7.812
9.576
8.232
1968
11.508
9.936
8.364
10.212
8.772
1969
12.828
11.076
9.324
11.268
9.672
1970
14.736
12.732
10.716
12.600
10.812
1971
15.888
13.728
11.556
13.764
11.808
1972
16.872
14.580
12.276
14.772
12.672
1973
19.248
16.632
14.004
16.524
14.184
1974
22.536
19.476
16.404
18.972
16.284
1975
24.384
21.072
17.748
20.484
17.592
1976
25.116
21.708
18.276
21.588
18.540
1977
25.944
22.428
18.876
22.692
19.488
1978
26.700
23.076
19.428
23.196
19.920
1979
29.184
25.224
21.240
24.864
21.360
1980
33.360
28.836
24.276
26.376
22.668
1981
35.928
31.056
26.148
27.960
24.024
1982
36.900
31.896
26.856
28.968
24.888
1983
36.168
31.260
26.316
29.028
24.936
1984
36.672
31.692
26.688
30.048
25.812
1985
39.240
33.912
28.560
31.548
27.108
1986
39.912
34.488
29.040
32.592
28.008
1987
39.828
34.416
28.980
33.216
28.536
1988
40.944
35.376
29.796
34.176
29.364
1989
42.456
36.684
30.900
35.472
30.480
1990
46.020
39.768
33.492
37.596
32.304
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle BGBl Teil III 824-2, S. 20)
( Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle BGBl I 2006 S. 1888 - 1890; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 20)
Zeitraum
Gehalts- oder Beitragsklassen
A
B
C
D
E
* * * * *
bis 31. Dezember 1899 .............
3,06
5,10
7,70
13,23
.
* * * * *
bis 31. Dezember 1906 .............
2,63
4,29
6,59
9,53
13,28
* * * * *
bis 31. Dezember 1912 ...........
2,18
3,48
5,37
7,70
11,82
( Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1989, 2369 - 2370 )
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