Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen (FRG§15V)

Ausfertigungsdatum
1960-11-11
Fundstelle
BGBl I: 1960, 849
Zuletzt geändert durch
§ 1 V v. 10.4.1978 I 470

Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Als gesetzliche Rentenversicherungen werden anerkannt

  1. die in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin bestehenden Systeme der Sozialversicherung für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen, soweit die Zugehörigkeit zu diesen Systemen beruht auf

    a) der Pflichtversicherung oder

    b) der freiwilligen Versicherung, mit der eine Pflichtversicherung oder eine bei der Sozialversicherung begonnene Selbstversicherung fortgesetzt wird,

    und Träger der Versicherung die Deutsche Versicherungsanstalt oder die Vereinigte Großberliner Versicherungsanstalt ist,

  2. das System der ungarischen Rechtsanwaltsversicherung nach dem Gesetz über die Landes-Versorgungs- und Pensionsanstalt für Rechtsanwälte vom 1. August 1908 (Ungarische Reichsgesetzsammlung, Ausgabe in deutscher Sprache, 1908 S. 1700) und dem Gesetz über die Landes-Versorgungs- und Pensionsanstalt der Rechtsanwälte vom 29. Dezember 1934 (Ungarische Reichsgesetzsammlung, Ausgabe in deutscher Sprache, 1934 S. 289),

  3. das System der ungarischen Notarversicherung nach dem Gesetz über die Pensionsanstalt der Notare und Notarkandidaten vom 23. Januar 1930 (Ungarische Reichsgesetzsammlung, Ausgabe in deutscher Sprache, 1930

    1. 75),
  4. das System der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung nach § 118 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 17. März 1929 (Amtsblatt für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen 1929 S. 398), soweit Träger der Versicherung der Pensionsfonds der Rechtsanwaltskammer Neusatz, Belgrad oder Zagreb war,

  5. das System der rumänischen Rechtsanwaltsversicherung nach dem Gesetz über die Organisation und Vereinheitlichung des Standes der Rechtsanwälte vom 19. Februar 1923 (Rumänisches Amtsblatt 1923 S. 11 805), dem Gesetz über die Organisation des Standes der Rechtsanwälte vom 22. Dezember 1931 (Rumänisches Amtsblatt 1931 S. 10 224) und dem Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung der Zentralversicherungskasse der Rechtsanwälte Rumäniens vom 30. Juli 1940 (Rumänisches Amtsblatt 1940 I S. 3 872),

  6. das System der Handwerkerversicherung nach dem polnischen Gesetz über die Sozialversicherung für Handwerker vom 29. März 1965 (Gesetzblatt der Volksrepublik Polen 1965 S. 101),

  7. das System der rumänischen Versicherung für bildende Künstler nach dem Gesetz Nummer 343 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der Maler und Bildhauer der rumänischen Volksrepublik vom 20. August 1949 (Rumänisches Amtsblatt 1949 Nummer 54) und dem Gesetz Nummer 294 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der rumänischen Volksrepublik vom 9. August 1954 (Rumänisches Amtsblatt 1954 Nummer 30),

  8. das System der rumänischen Versicherung für Schriftsteller nach der durch den Ministerratsbeschluß Nr. 198 vom 15. März 1951 genehmigten Satzung des Literaturfonds.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

-

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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