Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.
(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich- rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben.
(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.
(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt hat, dass für die Nutzung von Frequenzen ein besonderes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.
(1) Die durch Beiträge nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.
(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.
(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.
Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2777 - 2782; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003
Nr.
Funkdienst/ Funkanwendung
Nutzergruppen
Bezugseinheit
Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro)
TKG
EMVG
1
2
3
4
5
6
Öffentlicher Mobilfunk
* * * *
*
D-, E-Netze
Netz
95 802,90
38 801,10
*
Bündelfunk
Kanal
53,15
20,05
*
Funkruf
Kanal
9 655,32
0,00
*
Datenfunk
Kanal
0,00
0,00
Rundfunkdienst
* * * *
2.1
Ton-Rundfunk
* * * *
*
LW
zugeteilte Frequenz
4 211,19
14 995,30
*
MW
zugeteilte Frequenz
788,65
994,00
*
KW
zugeteilte Frequenz
106,10
144,49
* * * *^F769643_01_BJNR095800004BJNE001105308 Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz
* *
*
UKW
je angefangene 10 qkm
2,73
1,30
*
T-DAB
je angefangene 10 qkm
6,22
0,08
2.2
Fernseh-Rundfunk
Fernseh-Rundfunk
je angefangene 10 qkm
3,14
20,58
Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
* * * *
*
koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage
15,73
2,90
*
*
2,40
2,02
Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
* * * *
*
Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage
8,29
3,53
*
Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik
Kanal
332,80
118,99
*
CB-Funk
Zuteilungsinhaber
6,63
2,36
*
Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
3,70
0,40
* * *
bis zu 5
7,50
0,84
* * *
bis zu 10
15,00
1,69
* * *
bis zu 50
29,90
3,37
* * *
bis zu 150
59,80
6,74
* * *
bis zu 400
119,60
13,49
* * *
bis zu 1 000
239,20
26,98
* * *
mehr als 1 000
358,70
40,47
*
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* *
bis zu 2
4,10
1,20
* *
bis zu 5
8,30
2,30
* *
bis zu 10
16,60
4,60
* *
bis zu 50
33,10
9,20
* *
bis zu 150
66,20
18,30
* *
bis zu 400
132,40
36,70
* *
bis zu 1 000
198,70
55,00
* *
mehr als 1 000
264,90
73,40
*
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen,Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
9,30
23,32
*
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
5,00
1,41
*
*
kein Beitrag
kein Beitrag
Flugfunkdienst
* * * *
*
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
8,03
119,63
*
übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen
Funkstelle
4,62
37,46
Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
1,18
17,32
Seefunkdienst/Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
15,13
2,44
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Nichtnavigatorischer Ortungsfunk
Sendefunkanlage
2,08
0,22
Sonstige Funkanwendungen
* * * *
*
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
1,10
0,92
*
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
1,92
19,80
*
WLL/DECT
Sendefunkanlage
30,00
2,20
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004
Nr.
Funkdienst/ Funkanwendung
Nutzergruppen
Bezugseinheit
Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro)
TKG
EMVG
1
2
3
4
5
6
Öffentlicher Mobilfunk
* * * *
*
D-, E-Netze
Netz
117 121,80
22 536,96
*
Bündelfunk
Kanal
27,65
31,53
*
Funkruf
Kanal
9 417,38
311,79
*
Datenfunk
Kanal
0,00
0,00
*
UMTS
Netz
158 312,41
3 477,50
Rundfunkdienst
* * * *
2.1
Ton-Rundfunk
* * * *
*
LW
zugeteilte Frequenz
2 887,10
5 159,80
*
MW
zugeteilte Frequenz
1 125,82
1 147,00
*
KW
zugeteilte Frequenz
151,60
149,50
* * *
* *
*
UKW
je angefangene 10 qkm
2,72
0,81
*
T-DAB
je angefangene 10 qkm
5,50
0,08
2.2
Fernseh-Rundfunk
Fernseh-Rundfunk
je angefangene 10 qkm
3,70
17,13
Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
* * * *
*
koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage
8,79
2,00
*
*
3,80
0,00
Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
* * * *
*
Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage
10,18
2,92
*
Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik
Kanal
125,09
86,82
*
CB-Funk
Zuteilungsinhaber
13,80
2,50
*
Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* *
bis zu 2
4,10
0,40
* *
bis zu 5
8,20
0,90
* *
bis zu 10
16,40
1,80
* *
bis zu 50
32,80
3,50
* *
bis zu 150
65,60
7,10
* *
bis zu 400
131,30
14,10
* *
bis zu 1 000
262,60
28,30
* *
mehr als 1 000
393,80
42,40
*
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* *
bis zu 2
5,30
1,30
* *
bis zu 5
10,60
2,50
* *
bis zu 10
21,10
5,10
* *
bis zu 50
42,20
10,10
* *
bis zu 150
84,50
20,20
* *
bis zu 400
169,00
40,40
* *
bis zu 1 000
253,50
60,60
* *
mehr als 1 000
338,00
80,80
*
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
32,50
20,81
*
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
6,40
1,30
*
*
kein Beitrag
kein Beitrag
Flugfunkdienst
* * * *
*
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
62,16
109,30
*
übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen
Funkstelle
7,51
36,71
Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
2,90
18,90
Seefunkdienst/Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
18,30
3,78
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Nichtnavigatorischer Ortungsfunk
Sendefunkanlage
3,50
3,10
Sonstige Funkanwendungen
* * * *
*
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
0,71
0,57
*
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
2,40
19,70
*
WLL/DECT
Sendefunkanlage
48,78
3,80
Nr.
Funkdienst/ Funkanwendung
Nutzergruppen
Bezugseinheit
Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro)
TKG
EMVG
1
2
3
4
5
6
Öffentlicher Mobilfunk
* * * *
*
GSM
Netz
102 647,40
28 317,41
*
Bündelfunk
Kanal
37,99
17,53
*
Funkruf
Kanal
6 227,31
0,00
*
* * *
*
UMTS
Netz
112 110,93
2 804,80 1)
Rundfunkdienst
* * * *
2.1
Ton-Rundfunk
* * * *
*
LW
zugeteilte Frequenz
733,15
16 711,50 1)
*
MW
zugeteilte Frequenz
1 953,83
1 623,10 1)
*
KW
zugeteilte Frequenz
145,29
112,76
*
Rundfunk auf digitale MW
zugeteilte Frequenz
7 525,70 1)
0,00
*
Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz
115,63 2)
8,54 2)
* * *
* *
*
UKW
je angefangene 10 qkm
2,58
0,79
*
T-DAB
je angefangene 10 qkm
4,71
0,06
2.2
Fernseh-Rundfunk
Fernseh-Rundfunk
je angefangene 10 qkm
3,57
13,21
*
DVB-T
je angefangene 10 qkm
16,09
3,40
Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
* * * *
*
koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage
4,45
1,51
*
andere nicht koordinierungsrelevante feste Funkanlagen
Sendefunkanlage
15,60 1)
2,90 1)
Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
* * * *
*
Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage
10,70 1)
3,09
*
Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik
Kanal
99,38
31,53
*
CB - Funk
Zuteilungsinhaber
11,70 1)
2,30 1)
*
Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)
Netz mit . . . . . Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
3,64
0,15
* * *
bis zu 5
7,28
0,29
* * *
bis zu 10
14,56
0,58
* * *
bis zu 50
29,13
1,17
* * *
bis zu 150
58,26
2,34
* * *
bis zu 400
116,51
4,68
* * *
bis zu 1 000
233,02
9,36
* * *
mehr als 1 000
349,53
14,04
*
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
6,50 1)
1,36
* * *
bis zu 5
13,00 1)
2,71
* * *
bis zu 10
26,00 1)
5,42
* * *
bis zu 50
52,00 1)
10,85
* * *
bis zu 150
103,00 1)
21,70
* * *
bis zu 400
207,90 1)
43,40
* * *
bis zu 1 000
311,90 1)
65,10
* * *
mehr als 1 000
415,90 1)
86,80
*
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
10,56
18,89
*
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
4,66
0,81
*
*
kein Beitrag
kein Beitrag
Flugfunkdienst
* * * *
*
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
26,10 1)
100,70
*
übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen
Funkstelle
7,70 1)
44,67
Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
2,40 1)
18,90 1)
Seefunkdienst/Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
13,71
2,17
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Nichtnavigatorischer Ortungsfunk
Sendefunkanlage
0,85
0,61
sonstige Funkanwendungen
* * * *
*
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
0,08
0,09
*
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
0,00
21,90 1)
*
WLL/DECT
Sendefunkanlage
63,58
0,62
Nr.
Funkdienst/ Funkanwendung
Nutzergruppen
Bezugseinheit
Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro)
TKG
EMVG
1
2
3
4
5
6
Öffentlicher Mobilfunk
* * * *
*
GSM
Netz
241 516,15
14 319,08
*
* * *
*
Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)
25,99
9,57
*
Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)
9,37
0,47
*
Funkruf
Kanal
5 339,27
1 583,95
*
* * *
*
UMTS
Netz
178 402,41
147 624,15
Rundfunkdienst
* * * *
2.1
Ton-Rundfunk
* * * *
*
LW
zugeteilte Frequenz
3 876,55
16 144,18
*
MW
zugeteilte Frequenz
1 065,53
1 743,81
*
KW
zugeteilte Frequenz
75,09
127,85
*
digitale MW
zugeteilte Frequenz
6 432,40
1 146,26
*
digitale KW
zugeteilte Frequenz
161,02
343,95
*
digitale LW
zugeteilte Frequenz
29 451,75
527,63
*
Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz
159,31
61,46
* * *
* *
*
UKW
je angefangene 10 qkm
1,39
0,98
*
T-DAB
je angefangene 10 qkm
7,82
0,10
2.2
Fernseh-Rundfunk
* * * *
*
Fernseh-Rundfunk
je angefangene 10 qkm
6,16
17,02
*
DVB-T
je angefangene 10 qkm
11,26
3,77
Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
* * * *
*
koordinierungspflichtige feste Funk-Anlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLL
Sendefunkanlage
7,97
1,13
*
Koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindungen
zugeteilte Frequenz
31,84
172,68
*
gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage
4,61
0,00
*
fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
zugeteilte Frequenz
49,86
34,50
*
nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen
zugeteilte Frequenz
76,27
57,53
Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
* * * *
*
Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks- Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-Funkanlagen
Sendefunkanlage
11,59
3,09
*
Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)
53,50
17,12
*
* * *
*
Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
4,23
0,67
* * *
bis zu 5
8,47
1,33
* * *
bis zu 10
16,93
2,67
* * *
bis zu 50
33,87
5,33
* * *
bis zu 150
67,74
10,66
* * *
bis zu 400
135,47
21,32
* * *
bis zu 1 000
270,95
42,64
* * *
mehr als 1 000
406,42
63,96
*
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
5,49
0,59
* * *
bis zu 5
10,98
1,17
* * *
bis zu 10
21,96
2,34
* * *
bis zu 50
43,92
4,68
* * *
bis zu 150
87,85
9,37
* * *
bis zu 400
175,69
18,73
* * *
bis zu 1 000
263,54
28,10
* * *
mehr als 1 000
351,39
37,47
*
Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
27,29
1,22
* * *
bis zu 5
54,59
2,44
* * *
bis zu 10
109,17
4,87
* * *
bis zu 50
218,35
9,74
* * *
bis zu 150
436,69
19,49
* * *
bis zu 400
873,39
38,98
* * *
bis zu 1 000
1 310,08
58,46
*
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
17,26
22,71
*
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
9,87
1,55
*
*
kein Beitrag
kein Beitrag
Flugfunkdienst
* * * *
*
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
76,20
98,16
*
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
14,44
32,39
*
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
2,01
33,37
Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
3,41
17,40
Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
17,40
1,71
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
* * * *
*
Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,60
3,99
*
Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
80,18
65,27
sonstige Funkanwendungen
* * * *
*
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
1,00
0,00
*
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
2,91
7,87
*
Satellitenfunknetz
Frequenz
1 039,84
243,82
*
bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
22 322,82
0,00
Bahnfunk
* * * *
*
Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
Sendefunkanlage
12,30
1,36
*
Digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk
Pro Sektor und Frequenzpaar
35,97
1,23
Nr.
Funkdienst/ Funkanwendung
Nutzergruppen
Bezugseinheit
Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro)
TKG
EMVG
1
2
3
4
5
6
Öffentlicher Mobilfunk
* * * *
*
GSM
Netz
213 666,46
18 831,56
*
* * *
*
Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)
98,68
11,15
*
Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)
3,27
0,20
*
Funkruf
Kanal
8 118,42
0,00
*
* * *
*
UMTS
Netz
124 425,41
200 881,52
Rundfunkdienst
* * * *
2.1
Ton-Rundfunk
* * * *
*
LW
zugeteilte Frequenz
5 759,51
15 649,43
*
MW
zugeteilte Frequenz
1 915,66
1 703,27
*
KW
zugeteilte Frequenz
61,60
59,26
*
digitale MW
zugeteilte Frequenz
5 961,34
1 255,39
*
digitale LW
zugeteilte Frequenz
37 362,65
8 479,91
*
digitale KW
zugeteilte Frequenz
0,00
56,32
*
Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz
32,21
13,73
* * *
* *
*
UKW
je angefangene 10 qkm
1,58
0,84
*
T-DAB
je angefangene 10 qkm
6,37
0,26
2.2
Fernseh-Rundfunk
* * * *
*
Fernseh-Rundfunk
je angefangene 10 qkm
5,94
17,62
*
DVB-T
je angefangene 10 qkm
9,06
2,89
Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
* * * *
*
koordinierungspflichtige feste Funkanlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfuink), WLL
Sendefunkanlage
3,59
0,60
*
Koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz
98,39
159,00
*
gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage
0,00
0,00
*
fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
zugeteilte Frequenz
59,92
26,85
*
nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen
zugeteilte Frequenz
70,92
132,39
Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
* * * *
*
Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks- Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage
11,96
2,38
*
Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)
73,43
6,70
*
* * *
*
Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
2,76
0,15
* * *
bis zu 5
5,51
0,30
* * *
bis zu 10
11,02
0,60
* * *
bis zu 50
22,05
1,19
* * *
bis zu 150
44,10
2,38
* * *
bis zu 400
88,20
4,76
* * *
bis zu 1 000
176,39
9,52
* * *
mehr als 1 000
264,59
14,29
*
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
4,52
0,28
* * *
bis zu 5
9,04
0,56
* * *
bis zu 10
18,07
1,13
* * *
bis zu 50
36,14
2,25
* * *
bis zu 150
72,29
4,50
* * *
bis zu 400
144,57
9,01
* * *
bis zu 1 000
216,86
13,51
* * *
mehr als 1 000
289,14
18,01
*
Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ..... Rufempfängern
* *
* * *
bis zu 2
18,24
0,00
* * *
bis zu 5
36,48
0,00
* * *
bis zu 10
72,95
0,00
* * *
bis zu 50
145,91
0,00
* * *
bis zu 150
291,82
0,00
* * *
bis zu 400
583,64
0,00
* * *
bis zu 1 000
875,46
0,00
*
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
10,48
16,90
*
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
7,78
0,82
*
*
kein Beitrag
kein Beitrag
Flugfunkdienst
* * * *
*
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
270,17
137,87
*
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
15,98
23,03
*
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
6,52
Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
6,55
16,16
Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
17,33
2,10
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
* * * *
*
Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,15
0,90
*
Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
5,96
66,82
sonstige Funkanwendungen
* * * *
*
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
9,54
0,00
*
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
4,62
2,77
*
Satellitenfunknetz
Frequenz
686,05
352,04
*
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
7 440,68
0,00
Bahnfunk
* * * *
*
Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
34,36
3,20
*
Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
7,95
2,71
*
Digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk
Pro Sektor und Frequenzpaar
31,53
4,27
Nr.
Funkdienst/ Funkanwendung
Nutzergruppen
Bezugseinheit
Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro)
TKG
EMVG
1
2
3
4
5
6
Öffentlicher Mobilfunk
* * * *
*
GSM
Netz
380 277,98
16 383,81
*
* * *
*
Funkruf
Frequenz
43 817,79
0,00
*
* * *
*
UMTS
Netz
196 761,81
216 098,25
Rundfunkdienst
* * * *
2.1
Ton-Rundfunk
* * * *
*
LW
Frequenz
4 791,65
25 192,67
*
MW
Frequenz
951,17
4 726,55
*
KW
Frequenz
20,76
97,60
*
digitale MW
Frequenz
4 915,19
381,14
*
digitale LW
Frequenz
33 397,35
0,00
*
digitale KW
Frequenz
0,00
188,61
*
Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz
89,80
8,76
* * *
* *
*
UKW
je angefangene 10 km 2
1,26
1,03
*
T-DAB
je angefangene 10 km 2
4,67
0,15
2.2
Fernseh-Rundfunk
* * * *
*
Fernseh-Rundfunk
je angefangene 10 km 2
4,84
40,09
*
DVB-T
je angefangene 10 km 2
4,42
2,86
Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
* * * *
*
Punkt-zu-Punkt-Richtfunk
Sendefunkanlage
1,48
0,38
*
WLL-PMP-Richtfunk
Sendefunkanlage
41,62
0,00
*
gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage
65,30
0,24
*
fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
Frequenz
52,90
33,92
*
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)
Sendefunkanlage
34,47
1,38
Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
* * * *
*
Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage
4,01
2,45
*
* * *
*
* * *
*
Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)
Netz mit …… Rufempfängern
* *
* * * *
* * bis zu
* 2
4,19
0,20
* * * *
* * bis zu
* 5
8,39
0,41
* * * *
* * bis zu
* 10
16,77
0,82
* * * *
* * bis zu
* 50
33,54
1,64
* * * *
* * bis zu
* 150
67,08
3,27
* * * *
* * bis zu
* 400
134,16
6,55
* * * *
* * bis zu
* 1 000
268,32
13,10
* * * *
* * mehr als
* 1 000
402,49
19,65
*
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit …… Rufempfängern
* *
* * * *
* * bis zu
* 2
6,06
0,62
* * * *
* * bis zu
* 5
12,12
1,23
* * * *
* * bis zu
* 10
24,24
2,46
* * * *
* * bis zu
* 50
48,48
4,93
* * * *
* * bis zu
* 150
96,96
9,86
* * * *
* * bis zu
* 400
193,91
19,72
* * * *
* * bis zu
* 1 000
290,87
29,58
* * * *
* * mehr als
* 1 000
387,83
39,44
*
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit …… Rufempfängern
* *
* * * *
* * bis zu
* 2
29,94
0,00
* * * *
* * bis zu
* 5
59,88
0,00
* * * *
* * bis zu
* 10
119,77
0,00
* * * *
* * bis zu
* 50
239,53
0,00
* * * *
* * bis zu
* 150
479,06
0,00
* * * *
* * bis zu
* 400
958,12
0,00
* * * *
* * bis zu
* 1 000
1 437,18
0,00
*
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
5,28
14,34
*
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
15,58
0,89
*
*
kein Beitrag
kein Beitrag
Flugfunkdienst
* * * *
*
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
511,58
135,52
*
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
9,98
28,53
*
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
31,25
Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
4,39
22,81
Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
22,66
1,56
Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
* * * *
*
nichtnavigatorischer Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,26
0,89
*
nichtnavigatorischer Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
80,76
0,00
Sonstige Funkanwendungen
* * * *
*
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
1,76
19,82
*
Versuchsfunk
Zuteilung
0,00
21,52
Bahnfunk
* * * *
*
analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
51,63
4,15
*
analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
7,11
3,22
*
digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar
53,85
30,66
Bündelfunk
* * * *
*
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
80,04
14,17
*
Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
2,13
0,00
Satellitenfunk
* * * *
*
koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
650,18
49,95
*
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
53,84
1,16
*
Satellitenfunknetz
Frequenz
545,88
171,17
*
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
9 489,57
0,00
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4
Jahr der ersten Frequenzzuteilung
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz
2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz
2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz
2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz
2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz
2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz
2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz
2010
Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW- Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB- Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW- Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB- Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
1 ) Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.
2 ) Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.
Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
2008: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW- Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden: Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
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