Art. 1 V v. 23.12.2009 I 3972
Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22).
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst
die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen
a) Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
b) Fluginformationsdienst,
c) Flugberatung
sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
Im Sinne dieser Verordnung ist
Lizenzschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Verordnung für Personal im Sinne des § 1 Nr. 1 erteilt wird und in das als Zeugnis einer Auszubildendenlizenz (Auszubildendenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke und als Zeugnis einer Fluglotsenlizenz (Fluglotsenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke eingetragen werden;
Lizenz:
a) als Auszubildendenlizenz (student licence), eine Genehmigung, welche den Inhaber zu Tätigkeiten an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz berechtigt oder
b) als Fluglotsenlizenz (licence), eine Genehmigung, welche den Inhaber berechtigt, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen;
Erlaubnisschein: ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Verordnung für Personal im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 erteilt wird und in das Erlaubnisse, Berechtigungen und, soweit erforderlich, Sprachenvermerke eingetragen werden;
Erlaubnis:
a) die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen der Lizenz angegeben sind (rating) oder
b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung, aufgrund der unter Aufsicht eines Ausbilders Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst oder Flugberatung erbracht oder betrieblich genutzte flugsicherungstechnische Einrichtungen in Betrieb gehalten werden dürfen;
Befugnis (rating endorsement): die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen oder Beschränkungen der Erlaubnis angegeben sind;
Berechtigung:
a) die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in der sowohl die Ortskennung der International Civil Aviation Organisation (ICAO) als auch die Sektoren und die Arbeitsplätze oder nur die Sektoren oder nur die Arbeitsplätze angegeben sind, für die der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist (unit endorsement) oder
b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechtigung zugeordneten Zuständigkeit in einem Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste für Personal im Sinne des § 1 Nr. 2 oder in der Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen für Personal im Sinne des § 1 Nr. 3;
Ausbildererlaubnis (instructor endorsement): die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist; die Ausbildererlaubnis erstreckt sich jeweils auf Zuständigkeitsbereiche, für die eine gültige Berechtigung vorliegt;
Ausbilderberechtigung: die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste für Personal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Personal nach § 1 Nr. 3, für die der Ausbilder gültige Berechtigungen besitzt;
Sprachenvermerk: der in einen Lizenzschein (als language endorsement) oder in einen Erlaubnisschein eingetragene Vermerk, in dem die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist;
psychoaktive Substanz: insbesondere Alkohol, Opiate, Cannaboide, Kokain, Halluzinogene, Sedativa oder Hypnotika, jedoch nicht Kaffee, Tee und Tabak;
ICAO-Ortskennung: der aus vier Buchstaben bestehende Code, der nach den Vorgaben des ICAO-Dokuments DOC 7910 gebildet wird und dem Standort einer Flugverkehrskontrollstelle zugeordnet ist;
Sektor: ein Teil eines Kontrollbezirks und Fluginformationsgebietes der flexibel je nach Bedarf unterteilt werden kann;
Ausbildung: die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz;
Ausbildungsanbieter: eine Organisation, die von der Aufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 zertifiziert wurde;
Ausbildungsstätte: eine Einrichtung, der die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 erteilt hat;
betriebliches Kompetenzprogramm: ein von der Aufsichtsbehörde genehmigtes Programm, das festlegt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält;
Kompetenzbeurteiler: von der Aufsichtsbehörde berufene Lizenzinhaber, die für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden;
betrieblicher Ausbildungsplan: ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, damit ein Lizenzinhaber die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anwenden kann.
Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
(1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die erforderliche Kompetenz besitzen.
(2) Jeder Fluglotse
darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchführen, für die er die erforderliche und gültige Fluglotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat,
ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchführung der Flugverkehrskontrollaufgaben durch geeignete Maßnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuerhalten,
darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnehmen, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht oder infolge körperlicher oder geistiger Mängel an der sicheren Wahrnehmung seiner Flugverkehrskontrollaufgaben gehindert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten erlassen.
(1) Die Lizenz für Fluglotsen enthält eine oder mehrere der folgenden Erlaubnisse und Befugnisse:
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind, nachweist;
die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind, nachweist. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.
b) Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen.
c) Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.
d) Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen.
e) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.
f) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle“ (RAD-S), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ und zur Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar zu Staffelungszwecken durchzuführen;
die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und Sekundärradar durchzuführen.
b) Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
c) Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.
d) Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
e) Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden;
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), mit der der Lizenzinhaber seine Befähigung zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen.
b) Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.
c) Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.
d) Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.
(2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten Anforderungen erfüllen.
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen ist nur zulässig, wenn
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
der Bewerber mindestens Inhaber eines zum Hochschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses ist,
der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 7 nachgewiesen hat,
der Bewerber eine den besonderen Anforderungen an die Tätigkeit als Fluglotse genügende geistige und psychologische Eignung nachgewiesen hat; die Aufsichtsbehörde erlässt hierzu nähere Bestimmungen,
der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen; zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist daneben eine flüssige, fehlerfreie Konversation in deutscher Sprache nachzuweisen und
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, Tätigkeiten in den Flugverkehrskontrolldiensten auszuüben.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel nicht,
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrauchen,
für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist regelmäßig wiederkehrend durch Vorlage von Tauglichkeitszeugnissen nachzuweisen. Tauglichkeitszeugnisse werden entweder durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen anerkannten Flugmediziner ausgestellt. Die Untersuchung zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses (Erstuntersuchung) ist durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder durch einen anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, durchzuführen. Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) sind von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner durchzuführen. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Betroffenen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß Anlage 10 dieser Verordnung durch das untersuchende anerkannte flugmedizinische Zentrum oder den untersuchenden anerkannten Flugmediziner ausgestellt. Die Tauglichkeit kann auch nur eingeschränkt festgestellt werden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beträgt bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze zwölf Monate. Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses kann verkürzt werden.
(4) Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die Gültigkeitsdauer mit dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit begründen, ist der Fluglotse zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung verpflichtet. Die vorzeitige Nachuntersuchung wird vom Fluglotsen oder von der Flugsicherungsorganisation veranlasst. Die Aufsichtsbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder die Flugsicherungsorganisation können bei der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung des Ergebnisses der Tauglichkeitsuntersuchung durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum beantragen. Weisen Erstergebnis und Überprüfung unterschiedliche Aussagen zur Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis aus, führt die Aufsichtsbehörde eine abschließende Klärung durch Hinzuziehung eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums herbei.
(6) Die flugmedizinischen Zentren und die Flugmediziner bedürfen für die Durchführung von medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen der Fluglotsen und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Diese Anerkennung wird von der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Anlage 10 erteilt.
(7) Anerkannte flugmedizinische Zentren und anerkannte Flugmediziner unterliegen hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde; diese kann hierzu unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs I des ICAO-Abkommens und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ nähere Bestimmungen erlassen. Bei medizinischen Fragestellungen kann sich die Aufsichtsbehörde der Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren bedienen.
Die Ausbildung für Fluglotsen umfasst die grundlegende Ausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, und die betriebliche Ausbildung einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz erforderlich ist.
In der grundlegenden Ausbildung werden den Auszubildenden in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte sind in Anlage 1 Nr. 2 bestimmt. Für den Erwerb einer weiteren Erlaubnis und das Erlangen einer neuen Auszubildendenlizenz werden die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Fluglotse im Besitz mindestens einer gültigen Berechtigung im Rahmen der mit der früheren Ausbildung erworbenen Erlaubnis und Befugnisse ist. Liegt keine gültige Berechtigung mehr vor, kann die Regelung des Satzes 3 unter angemessener Beurteilung des Einzelfalls angewendet werden.
(1) Während der grundlegenden Ausbildung sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. Schriftliche Leistungsnachweise können in Form computergestützter Tests durchgeführt werden. In den Leistungsnachweisen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als Fluglotse nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluss des vorausgehenden Kurses voraus. Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs sind in Anlage 1 Nr. 2 festgelegt.
(2) Darüber hinaus ist der Nachweis nach Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe d zu erbringen, dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht.
(3) Zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist von Auszubildenden zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Abweichend von Satz 1 ist für Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz.
(4) Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gültig. Ein Nachweis mit der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet.
(5) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird bei Erteilung einer Lizenz mit seiner Gültigkeitsdauer als Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen. Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen, wenn der Fluglotse geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehörde kann Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten festlegen.
(6) Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch mit einer Gültigkeit nach Maßgabe von Absatz 3 als Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen oder verlängert werden, wenn der Antragssteller nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen. Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine anerkannte Stelle nach Absatz 7 bestätigt worden ist.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Stellen für die Beurteilung von Sprachkenntnissen nach Anlage 3 anerkennen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung werden von der Aufsichtsbehörde festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(1) Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergänzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung ist in Anlage 1 festgelegt.
(4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.
(5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser Verordnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Auszubildendenlizenz, wenn der Auszubildende die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz besteht oder die Prüfung nach § 16 erlassen wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegensteht. Der Auszubildendenlizenzschein wird dem Auszubildenden ausgehändigt.
(2) Die Auszubildendenlizenz ist auf die Erlaubnisse und Befugnisse beschränkt, die aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung erworben wurden. Diese Erlaubnisse und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(3) Mit dem Bestehen weiterer Prüfungen nach Absatz 1 wird die Auszubildendenlizenz nach Absatz 2 entsprechend erweitert. Die zusätzlichen Erlaubnisse und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(4) Das Innehaben der Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber zur Tätigkeit an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders im Rahmen der einen Teil der Auszubildendenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke.
(1) In der betrieblichen Ausbildung ergänzt und vertieft der Auszubildende die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, diese bei der praktischen Tätigkeit als Fluglotse anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung mit der Beschränkung nach § 12 Abs. 2 ist das Innehaben der Auszubildendenlizenz. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.
(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste wird ausschließlich von Ausbildern mit gültiger Ausbildererlaubnis nach § 17 durchgeführt; sie findet bei einer Flugsicherungsorganisation statt.
(3) Sind für einen Sektor oder einen Arbeitsplatz keine oder nicht genügend Ausbilder nach Absatz 2 verfügbar, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Ausbilder mit gültiger Ausbildererlaubnis für Sektoren oder Arbeitsplätze eingesetzt werden, die der gleichen Erlaubnis und Befugnis zugeordnet sind; diese Ausbilder müssen für die Ausbildung am operativen Arbeitsplatz im Besitz der Berechtigung für den jeweiligen Sektor oder Arbeitsplatz sein.
(4) In der betrieblichen Ausbildung sind zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen schriftliche und praktische Leistungsnachweise zu erbringen. Eine fachliche Einweisung oder Trainingsphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der zugehörige Leistungsnachweis erbracht wurde.
(5) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.
(6) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise sind in Anlage 2 Nr. 1 und 2 festgelegt.
(7) Die betriebliche Ausbildung erfolgt nach betrieblichen Ausbildungsplänen. Diese werden von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Anforderungen an die betrieblichen Ausbildungspläne sind in Anlage 2 Nr. 3 festgelegt.
(1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 2 dieser Verordnung. Sie findet grundsätzlich am operativen Sektor oder Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am operativen Sektor oder Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern. Von der Höchstdauer kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für ein repräsentatives und prüfungsgeeignetes Verkehrsaufkommen hinsichtlich der Menge und Komplexität im Prüfungszeitraum nicht vorliegen. Weitere Gründe können kurzfristige und extreme Wetteränderungen, Notlagen oder Systemausfälle sein. Die Abweichung ist in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen. Eine Berechtigungsprüfung ist an einem Tag abzuschließen. Legt ein Fluglotse an einem Tag mehrere Berechtigungsprüfungen ab, kann eine begonnene Berechtigungsprüfung am nächsten Kalendertag abgeschlossen werden.
(4) Die Prüfung kann auch in Form einer fortlaufenden Beurteilung durchgeführt werden. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 4 kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entweder zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses beauftragen oder die Stellungnahme Dritter einholen. Die beauftragten Mitglieder und die begutachtenden Dritten dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.
(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Fluglotsen die Berechtigung.
(7) Werden Sektoren oder Arbeitsplätze neu eingerichtet, können Fluglotsen, die im Besitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse und Befugnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Prüfung oder fortlaufende Beurteilung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen Sektor oder Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen werden.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,
die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde eine niedrigere Altersgrenze zulassen;
die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die Prüfung oder fortlaufenden Beurteilungen nach § 14 zum Erwerb mindestens einer Berechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;
die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen;
die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und
bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht.
(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehändigt.
(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.
(1) Lizenzen und zugehörige Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke, die von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22) erteilt wurden, werden von der Aufsichtsbehörde anerkannt. Fluglotsenlizenzen werden nur anerkannt, wenn der Lizenzinhaber das Mindestalter nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erreicht hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die nach § 7 Abs. 2 erteilt wurden. Die Aufsichtsbehörde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers seinen anerkannten ausländischen Lizenzschein gegen einen deutschen Lizenzschein gleichen Inhalts aus, wenn der Lizenzinhaber im Geltungsbereich dieser Verordnung die mit der Lizenz verbundenen Rechte ausübt und die nach § 10 Abs. 3 erforderliche deutsche Sprachkompetenz nachweist.
(2) Fluglotsen aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, kann die grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung von der Aufsichtsbehörde erlassen werden.
(3) Fluglotsen, die militärische Erlaubnisse innehaben oder innehatten, kann die grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden, wenn sie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Für militärische Fluglotsen der Bundeswehr, die im Rahmen der zivil-militärischen Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt werden sollen, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für militärische Flugverkehrskontrolldienste anerkannt.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbildererlaubnis an Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die
seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz nach § 15 innehaben,
mindestens für die Dauer eines Jahres unmittelbar vor der Erteilung der Ausbildererlaubnis Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildererlaubnis erteilt wird, erbracht haben und
einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.
(2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen und für die Sektoren und Arbeitsplätze erteilt, für die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis einer Qualifikation, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen. Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.
(4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fluglotse für die Ausbildertätigkeit persönlich ungeeignet ist.
(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.
(2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.
(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungstätigkeit persönlich geeignet sein und einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Beisitzer eines Prüfungsausschusses für Berechtigungsprüfungen müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung nach § 14 und die gültige Ausbildererlaubnis nach § 17 für den betreffenden Sektor oder die betreffenden Arbeitsplätze besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung oder Ausbildererlaubnis nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige gültige Berechtigung und Ausbildererlaubnis besitzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Abnahme der Prüfung.
(4) Beschlüsse über die Bewertungsstufen zur Bewertung von fortlaufenden Beurteilungen, Prüfungen und Teilprüfungen sowie über das Bestehen oder das Nichtbestehen von Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.
(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Liegt kein wichtiger Grund für die Versäumnis oder Unterbrechung vor, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden. Im Übrigen gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsausschuss den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zum Abschluss der Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
(1) Auszubildendenlizenzen gelten 18 Monate, sofern sie nicht verlängert werden, ruhen, widerrufen oder erneuert werden. Sie gelten jedoch höchstens bis zum Ablauf der Frist für die medizinische Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist für die Gültigkeit von Sprachenvermerken.
(2) Eine Auszubildendenlizenz verliert mit dem Erwerb der entsprechenden Fluglotsenlizenz ihre Gültigkeit.
(3) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag des Lizenzinhabers um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
(4) Wird ein Lizenzinhaber vorübergehend medizinisch untauglich oder ist ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig oder wird eine der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Auszubildendenlizenz an. Der Ablauf der Gültigkeit nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Aufsichtsbehörde widerruft eine Auszubildendenlizenz, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Die Auszubildendenlizenz wird von der Aufsichtsbehörde eingezogen.
(6) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 für die betriebliche Ausbildung zum Erwerb der jeweiligen Berechtigungen vorhanden sind.
(7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen und die Erneuerung in den Auszubildendenlizenzschein ein.
(8) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 4 oder den Widerruf nach Absatz 5 mit.
(1) Berechtigungen nach § 14 werden mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die medizinische Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist für die Gültigkeit von Sprachenvermerken.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen wird um weitere zwölf Monate verlängert, wenn
der Fluglotse während der letzten zwölf Monate lizenzpflichtige Tätigkeiten nach den Regelungen des betrieblichen Kompetenzprogramms ausgeübt hat,
die Kompetenz des Fluglotsen nach den Regelungen des Kompetenzprogramms beurteilt und bestätigt wurde,
ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des Lotsen nach § 7 vorliegt,
die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist und
die Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend fortbesteht.
(3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und mindestens alle drei Jahre von der Aufsichtsbehörde überprüft und genehmigt. Das betriebliche Kompetenzprogramm bestimmt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Berechtigungen insbesondere
den Mindestumfang selbstverantwortlicher lizenzpflichtiger Tätigkeit,
die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der theoretischen Kompetenz,
die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der praktischen Kompetenz und
die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an Schulungen zum Kompetenzerhalt.
(4) Die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kompetenz eines Fluglotsen wird von Kompetenzbeurteilern vorgenommen, die für diese Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen werden.
(5) Eine nicht mehr gültige Berechtigung kann innerhalb eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen ist und durch erfolgreiches Absolvieren eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten betrieblichen Ausbildungsplans im Sinne des § 13 Abs. 7 sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit für den betreffenden Sektor oder die betreffenden Arbeitsplätze vorhanden sind. Ist eine Berechtigung mehr als ein Jahr ungültig oder widerrufen, ist ein Berechtigungserwerb nach § 14 erforderlich.
(6) Hat ein Fluglotse während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren im Rahmen der seiner Erlaubnis und Befugnissen zugeordneten Berechtigungen keinen Flugverkehrskontrolldienst erbracht, darf die betriebliche Ausbildung zum erneuten Erwerb der Berechtigungen erst nach Erteilung der Auszubildendenlizenz aufgenommen werden. Die Auszubildendenlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 vorhanden sind. Gegebenenfalls sind geeignete Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Der Fluglotse weist seinen Ausbildungserfolg nach.
(7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Berechtigungen in den Fluglotsenlizenzschein ein.
(1) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn begründete Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung durch den Fluglotsen bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
der begründete Verdacht besteht, dass der Fluglotse ursächlich zu einem Flugunfall beigetragen hat,
der Fluglotse eine Überprüfung der theoretischen oder praktischen Kompetenz im Rahmen des betrieblichen Kompetenzprogramms in der Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder an einer vorgeschriebenen Schulung zum Kompetenzerhalt nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen hat,
die Flugsicherungsorganisation auf andere Weise erhebliche Mängel bezüglich der Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Fluglotsen festgestellt hat oder
der Fluglotse vorübergehend medizinisch nicht tauglich ist, ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig ist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr vorliegt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen der Fluglotsenlizenz anordnen, bis die Zweifel ausgeräumt sind oder die medizinische Tauglichkeit wiedererlangt ist. Der Ablauf der Gültigkeit der Berechtigungen, des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses und der Sprachenvermerke bleibt unberührt. Die Aufsichtsbehörde trägt das Ruhen in den Fluglotsenlizenzschein ein.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Fall begründeter Zweifel im Sinne des Absatzes 1 ausnahmsweise die Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 24 überprüfen lassen.
(4) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Fluglotsenlizenz, wenn
in der Wiederholung der Überprüfung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass der Fluglotse nicht mehr die erforderliche Kompetenz innehat, oder
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist.
Der Fluglotsenlizenzschein wird von der Aufsichtsbehörde eingezogen.
(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 2 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.
(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis wird um drei Jahre verlängert, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse keine gültige Berechtigung mehr besitzt.
(4) Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1 rechtfertigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über einen Widerruf ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbildererlaubnis an.
(5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen, den Widerruf und die Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglotsenlizenzschein ein.
(7) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 3 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen darf nur von zertifizierten Ausbildungsanbietern durchgeführt werden. Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen für Fluglotsen.
(2) Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere
über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen nach den Vorschriften dieser Verordnung ausbilden zu dürfen,
über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen,
angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, die Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen sowie die Art und Weise der Organisation von Prüfungen oder Leistungsnachweisen festlegen. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung – einschließlich der Simulationsübungen – müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden,
einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.
(3) Zertifizierungsanträge von Ausbildungsanbietern, die ihren Hauptbetriebssitz oder ihren eingetragenen Sitz in Deutschland haben, sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 2, erteilt die Aufsichtsbehörde eine Zertifizierungsbescheinigung.
(4) Zertifizierungsbescheinigungen können für die grundlegende Ausbildung, die betriebliche Ausbildung, das Kompetenzerhaltungstraining, den Ausbilder- oder den Prüferlehrgang oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden. Damit werden die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert.
(5) In den Zertifizierungsbescheinigungen sind folgende Informationen anzugeben:
die Aufsichtsbehörde als ausstellende Behörde,
Name und Anschrift des Antragstellers,
Art des Leistungsangebots, das zertifiziert ist,
Bestätigung, dass der Antragsteller die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und
das Ausstellungsdatum nebst Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen, die an die Zertifizierungsbescheinigungen geknüpft sind. Erfüllt der Inhaber einer Zertifizierungsbescheinigung die Anforderungen nicht mehr, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Zertifizierungsbescheinigung entziehen.
(7) Eine Zertifizierungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wird von der Aufsichtsbehörde anerkannt.
(8) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und deren Tochtergesellschaften gelten bis zu einer Zertifizierung als zertifizierter Ausbildungsanbieter im Sinne von Absatz 1.
(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 31 nachgewiesen hat,
der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in deutscher und englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen, und
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel nicht,
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrauchen,
für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder
der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder
die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fachgebiet oder
eine andere gleichwertige Ausbildung.
(1) Für das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 ist die medizinische Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 25. August 2001, NfL II 78/01, in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen.
(2) Die medizinische Tauglichkeit ist nach der Einstellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie in folgenden Zeiträumen festzustellen:
bei Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Fluginformationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,
bei Flugsicherungsbetriebspersonal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,
bei flugsicherungstechnischem Personal mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.
(3) Falls von dem nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersuchenden Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird, kann eine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fortbestehen der medizinischen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde durchzuführen.
Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.
(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 5 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Diesem Personal werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Erlaubnispflichtige im Besitz der gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung erworben wurde. Dem flugsicherungstechnischen Personal nach § 1 Nr. 3 werden in einem Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt.
(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 45 innehaben.
(3) Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der Ausbildungskurse sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt.
(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluss des vorhergehenden Kurses voraus.
(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 können schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.
(3) Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt.
(4) Darüber hinaus ist für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe a hinsichtlich des Erwerbs der Berechtigung Platzkoordination und für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b der Nachweis zu erbringen, dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Abweichend von Satz 2 ist für Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Nr. 3.
(5) Ein Nachweis der Sprachkompetenz nach Absatz 4, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gültig. Ein Nachweis mit der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, vier Jahre und ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, acht Jahre gültig.
(6) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird mit seiner Gültigkeitsdauer als Sprachenvermerk im Erlaubnisschein eingetragen. Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in den Erlaubnisschein eingetragen, wenn der Erlaubnispflichtige geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehörde kann Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten festlegen.
(7) § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt. Sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 wird als theoretische Abschlussprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 34 Absatz 4 erbracht hat.
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.
(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nach § 1 Nr. 2 oder für die Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.
(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.
(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.
(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 40 durchgeführt. Sie findet bei der Flugsicherungsorganisation statt. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit diese über die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.
(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 zum Abschluss fachlicher Lehrgänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.
(5) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 7, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.
(1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
(2) Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 werden als theoretische und praktische Teilprüfung durchgeführt. Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.
(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden.
(7) Werden Arbeitsplätze neu eingerichtet, kann Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3, die im Besitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Prüfung auf dem neuen Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen werden.
(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 1 Nr. 2 genannten Verwendungsbereiche nachweisen, kann, sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 42 entspricht, von der Aufsichtsbehörde die grundlegende Ausbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang, in dem diese Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden. Dies gilt ebenso für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Im begründeten Ausnahmefall kann die Aufsichtsbehörde die betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf einem neu eingerichteten Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass das Flugsicherungsbetriebspersonal eine gültige Berechtigung nach § 38 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs innehat.
(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für militärische Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Bewerbern für die Ausbildung zum flugsicherungstechnischen Personal hinsichtlich der Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise erlassen, soweit sie entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschränkt.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbilderberechtigung an Personen, die
eine gültige Berechtigung nach § 38 innehaben,
mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig waren und
ausreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen, die sich insbesondere auf Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung unter Berücksichtigung der flugsicherungsspezifischen Belange erstrecken müssen.
(2) Die Ausbilderberechtigung ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.
(4) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.
(5) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder persönlich ungeeignet ist. Die Ausbilderberechtigung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 38 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung nach § 40 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 38 für das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 können, wenn eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden, die über besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen.
(2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 bis 24 gelten entsprechend.
(1) Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.
(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Erlaubnis an.
(3) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt oder wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder wenn die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind.
(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 erteilt.
(2) Wenn die persönliche Eignung, die medizinische Tauglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und – soweit nach § 34 Abs. 4 erforderlich – die Sprachkompetenz des Berechtigungsinhabers fortbestehen sowie die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. Ist die Dauer der medizinischen Tauglichkeit oder die Gültigkeitsdauer eines Sprachenvermerks eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum verlängert.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen, – soweit erforderlich – die Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtung nach § 1 Nr. 3 vorhanden sind.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann in von ihr zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuss nach § 41 überprüfen lassen.
(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 31 erforderliche medizinische Tauglichkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.
(5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprüfungsbericht.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,
die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen über deren fachliche und pädagogische Eignung,
Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,
Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.
Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben fordern.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der Ausbildung geeignet ist,
der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und pädagogisch geeignet sind,
Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann.
(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind der Aufsichtsbehörde von dem Betreiber der Ausbildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(7) Die Aufsichtsbehörde führt die Aufsicht über die Ausbildungsstätten. Sie kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.
(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
(9) Für Ausbildungsstätten der Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 als erteilt. Im Übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen dieser Vorschrift.
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt,
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(1) Berechtigungen nach § 11 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Berechtigungen im Sinne des § 14 dieser Verordnung. Der Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 22 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung wird dadurch nicht berührt.
(2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Ausbildererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 und mit einer Gültigkeitsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(3) Eine nicht beschränkte Erlaubnis nach § 9 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig ist, gilt als Erlaubnis mit den jeweiligen Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung. Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen. Abweichend hiervon wird eine Erlaubnis mit den zugehörigen Befugnissen aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung, für die noch zu keinem Zeitpunkt eine ihr zugeordnete Berechtigung erworben wurde, in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(4) Dem unter die Regelungen der Absätze 1 bis 3 fallenden Personal werden Auszubildendenlizenzen oder Fluglotsenlizenzen nach dieser Verordnung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Aufsichtsbehörde ausgehändigt.
(5) Eine gültige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die auf die Tätigkeit an Flugplätzen beschränkt ist, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag des Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste vorgehalten werden (beschränkte Erlaubnis), behält ihre Gültigkeit bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 dieser Verordnung wird von der Aufsichtsbehörde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI) und der Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (TWR) oder den Befugnissen „Luftverkehrskontrolle“ (AIR) und „Rollverkehrskontrolle“ (GMC) erteilt. Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung einer Lizenz nach dieser Verordnung unter Wahrung des Besitzstandes beantragt, wird von der Aufsichtsbehörde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis und den Befugnissen nach Satz 3 ohne das Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme an dem Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 erteilt. Die Lizenz wird mit einem einschränkenden Vermerk versehen, der den Einsatz ausschließlich an dem Flugplatz ermöglicht, an dem der Fluglotse gültige Berechtigungen besitzt.
(6) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten Erlaubnis erfolgreich an einem Weiterbildungs- oder dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusätzlich die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (RAD) erteilt.
(7) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten Erlaubnis erfolgreich an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusätzlich die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (GMS) erteilt.
(8) Die Ergänzungsausbildung gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 darf nur von einem nach § 29 Abs. 1 von der Aufsichtsbehörde zertifizierten Ausbildungsanbieter durchgeführt werden.
(9) Der nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 für die Verlängerung von Berechtigungen erforderliche Nachweis der Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.
(10) Der nach § 43 Abs. 2 für die Verlängerung von Berechtigungen erforderliche Nachweis der englischen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 5. März 2011, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.
(11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) gelten bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung als anerkannte flugmedizinische Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des § 7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10 auszustellen.
(12) Ein Prüferlehrgang nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ist erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuweisen.
(1) Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2008 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1949 - 1957)
1.^f771489_02_BJNR193100008BJNE005200000 Abfolge der Ausbildungskurse ****
In der grundlegenden Ausbildung für Fluglotsen sind zum Erwerb der
Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und Sprachenvermerke die
folgenden Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich
zu durchlaufen:
1.1 Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI)
a) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis
Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI)
und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen
Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC):
– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;
b) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung (RAD):
– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der
Flugplatzkontrolle;
c) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Befugnis Nutzung von
Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:
– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der
Flugplatzkontrolle;
d) für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung (GMS):
– Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.
Für Teilnehmer mit erworbener Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung (RAD) werden die Ausbildungsziele,
Ausbildungsinhalte und die Dauer des Befugniskurses entsprechend
gekürzt; der Leistungsnachweis entfällt.
Bei Bedarf können die Befugniskurse nach den Buchstaben b, c und d
zusammengefasst oder mit dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle nach
Buchstabe a vereinigt werden.
1.2 Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS)
a) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und
der Befugnis Radar (RAD):
– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
– Erlaubniskurs für Anflugkontrolle;
b) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis
Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der
Befugnis nach Buchstabe a:
– Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;
c) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb
der Erlaubnis und der Befugnisse nach den Buchstaben a und b:
– Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle;
d) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis
Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS)
zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
– Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle.
Bei Bedarf können die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses
für Nahbereichskontrolle und des Ergänzungskurses für Bezirkskontrolle
mit denen des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle in einem Kurs
zusammengefasst werden.
1.3 Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS)
a) Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und
der Befugnis Radar (RAD):
– Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
– Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle;
b) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis
Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der
Befugnis nach Buchstabe a:
– Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;
c) für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis
Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS)
zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
– Ergänzungskurs für Anflugkontrolle.
Bei Bedarf können die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses
für Nahbereichskontrolle und des Ergänzungskurses für Anflugkontrolle
mit denen des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle in einem Kurs
zusammengefasst werden.
2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs für Flugverkehrskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Grundkurs für Flugverkehrskontrolle
• kennen die Teilnehmer nationale und internationale
Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein
beschreiben;
• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die
Funktionen und Verfahren des Flugverkehrsmanagements;
• besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verständnis für Flüge nach
Sicht- und Instrumentenflugregeln, deren Navigation und deren
grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;
• verfügen die Teilnehmer über Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher
und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für
den Flugfunkdienst;
• können die Teilnehmer in einfachen praktischen Übungen Verfahren der
Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle sicher, geordnet und
flüssig anwenden und haben Verständnis für den Einfluss ökologischer,
ökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;
• entsprechen die englische und – soweit erforderlich – die deutsche
Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 und
ermöglichen damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene
Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden
Ausbildungskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:
– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,
– Erlaubniskurs für Anflugkontrolle,
– Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,**
insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kurssystem und -inhalte
– Leistungsbeurteilungen
– Sicherheitsmanagement und Regulierung
– Qualitätsmanagement
**Menschliche Faktoren,** insbesondere:
– Menschliche Leistungsfähigkeit
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
**Nationales Recht,** insbesondere:
– Allgemeine rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
– Lizenzierung
– Nationale und internationale Organisationen
– Nationales und internationales Luftrecht
**Luftrecht,** insbesondere:
– Luftraumordnung
– Flugregeln
– Flugverkehrskontrolldienst
– Fluginformationsdienst
– Flugalarmdienst
– Flugberatungsdienst
– Verkehrsflussregelung
– Luftraummanagement
**Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle,**
insbesondere:
– Allgemeine Kontrollverfahren
– Kontrollfreigaben und -anweisungen
– Koordinationsverfahren
– Höhenmessung und Flugflächenzuweisung
– Grundlagen der Staffelung
– Kollisionsvermeidungssysteme
– Fluginformationsdienst
– Not- und Ausfallverfahren
– Besondere Luftraumnutzungen
– Praktische Übungen grundlegender Kontrollverfahren
**Flugwetterkunde,** insbesondere:
– Organisation des Wetterdienstes
– Erdatmosphäre und Prozesse
– Wettererscheinungen
– Wetterinformationen
– Wettermeldungen
**Navigation,** insbesondere:
– Erde
– Luftfahrtkarten
– Angewandte Navigation
– Bord- und bodenseitige Navigationssysteme
**Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde,**
insbesondere:
– Aerodynamik
– Triebwerke
– Instrumente
– Luftfahrzeugkategorien
– Luftfahrzeugleistungen und -daten
**Technische Flugsicherungssysteme,**
insbesondere:
– Funk- und Kommunikationssysteme
– Radarsysteme
– Automatisierte Datenverarbeitungs- und Überwachungssysteme
– Arbeitsplatzausrüstung
**Flugfunkdienst,** insbesondere:
– Grundlagen
– Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
– Praktische Durchführung
**Luftfahrtenglisch,** insbesondere:
– Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation
– Praktische Anwendungen
**Flugdatenbearbeitung,** insbesondere:
– Flugpläne
– Flugverkehrskontrollmeldungen
– Nachrichten für Luftfahrer
– Flugverlaufsdaten
– Datenmanagement
– Automatisierung
**Betriebliches Umfeld,** insbesondere:
– Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung
– Betriebsstätten anderer Einrichtungen der Luftfahrt
– Umfeld der Flugsicherung
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für
Flugverkehrskontrolle einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer
Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet
„Luftfahrtenglisch“, drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer
Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b
aufgeführten Themengebieten sowie einen praktischen Leistungsnachweis
mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten im
Themengebiet „Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle“ zu
erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen
Sprachkompetenz ist während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle
jeweils ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
Am Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers
entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3
eingestuft.
2.2 Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen in den Funktionen
Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funktionen Platzlotse oder
Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und
Fluginformationsverfahren ohne Nutzung von elektronischer
Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher,
geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und
englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs
zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der
Flugplatzkontrolle fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit
Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle
(TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und
Rollverkehrskontrolle (GMC) zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen,**
insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Staffelungs- und Koordinationsverfahren
– Flugplatzkontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für
Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer
Dauer von 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit
einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im
Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten
sowie einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden
Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu
erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll
mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.
2.3 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
• können die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen
der in den „ICAO Procedures for Air Navigation Services“ (DOC 4444)
beschriebenen Weise nutzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs
zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der
Flugplatzkontrolle fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit
Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle
(TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und
Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im Rahmen gültiger
Berechtigungen Radar zur Luftverkehrsbeobachtung oder elektronische
Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Grundlegende Radartheorie und -verfahren**
**Rollfeldradar und Radarbeobachtung in der Flugplatzkontrolle,**
insbesondere:
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von
Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle einen
schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 60 Minuten in dem
unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Grundlegende Radartheorie
und -verfahren“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten
dauern.
2.4 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle
in der Flugplatzkontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen Flugplatzverkehr unter
Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren und
unter Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und
flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und
englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit
Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle
(TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und
Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im Rahmen gültiger
Berechtigungen Radar zur Luftverkehrskontrolle betrieblich zu nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Radarkontrolle in Flugplatzkontrollstellen,**
insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Koordinationsverfahren
– Flugplatzkontrollverfahren mit Radar
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von
Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle einen
praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung
in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 40 Minuten und höchstens 50 Minuten
dauern.
2.5 Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst die notwendige
ergänzende Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an
Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis
Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen
Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) für
diejenigen Fluglotsen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung im Besitz einer gültigen, beschränkten Erlaubnis nach § 9
Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26.
Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im
Sinne des § 2 Nr. 1a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
in der genannten Fassung oder nach § 47 Abs. 5 Satz 3 dieser
Verordnung sind. Die Ausbildungsziele entsprechen somit denen des
Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2).
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst insbesondere
diejenigen Ausbildungsinhalte des Grundkurses für
Flugverkehrskontrolle und des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle
(Nr. 2.2), die in der grundlegenden Ausbildung zum Erwerb der
beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26.
Februar 2002 nicht oder nur eingeschränkt vermittelt worden sind.
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen,**
insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Aktuelle Änderungen in den Flugplatzkontrollverfahren
– Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle
– Not- und Sonderverfahren
– Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung
– Praktische Übungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr
**Menschliche Faktoren,** insbesondere:
– Menschliche Leistungsfähigkeit
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
Einzelne Kursinhalte und -teile können erlassen werden, soweit der
Fluglotse die erfolgreiche Teilnahme an inhaltsgleichen
Fortbildungsveranstaltungen nachweist. Die Anzahl der praktischen
Übungen und der Umfang der Simulation können angemessen verringert
werden, wenn der Fluglotse in seiner bisherigen selbstverantwortlichen
Tätigkeit in der Flugplatzkontrolle bereits regelmäßig komplexen
Flugplatzverkehr bearbeitet hat.
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für
Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer
Dauer von 45 Minuten und einen praktischen Leistungsnachweis mit einer
Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b
aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur
Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen“ zu
erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten
dauern. Nach erfolgreicher Prüfung werden dem Fluglotsen die Erlaubnis
Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI)
und die Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder die Befugnisse
Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) erteilt
und in die Lizenzscheine für eine Auszubildendenlizenz oder
Fluglotsenlizenz eingetragen.
2.6 Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die
Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um im Rahmen gültiger
Berechtigungen elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu
nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung in Flugplatzkontrollstellen,**
insbesondere:
– Grundsätzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar
– Einsatzzweck des Rollfeldradars
– Einsatzmöglichkeiten und -einschränkungen
– Identifizierung
– Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung
elektronischer Rollverkehrsdarstellung einen schriftlichen
Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten in dem unter
Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten
dauern.
2.7 Erlaubniskurs für Anflugkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Anflugkontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden
und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im
Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter
Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher,
geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer
Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs
für Nahbereichskontrolle oder dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle
fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
und der Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Anflugkontrolle,** insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
**Menschliche Faktoren,** insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für
Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer
von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit
einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im
Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten
sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden
Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet
„Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Anflugkontrolle“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll
mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.8 Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen
Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in seiner Gesamtheit unter
Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher,
geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer
Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs
für Nahbereichskontrolle und dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle
oder mit einem dieser beiden Kurse fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
und der Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Streckenkontrolle,** insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
**Menschliche Faktoren,** insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für
Bezirkskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer
von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit
einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im
Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten
sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender
Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet
„Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Streckenkontrolle“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll
mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.9 Befugniskurs für Nahbereichskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden
und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im
Nahverkehrsbereich in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen
Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig
abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer
Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem
Ergänzungskurs für Anflugkontrolle bzw. Ergänzungskurs für
Bezirkskontrolle fortzusetzen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
bzw. Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der
Befugnis Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich,**
insbesondere:
– Einweisung in die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses für
Nahbereichskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit den in
diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten mit einer Dauer von
jeweils 90 Minuten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form
fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten
Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung
der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich“ zu erbringen.
d) Prüfung
Für Erlaubnisinhaber „ Anflugkontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) erfolgt
die Prüfung in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55
Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
Für Erlaubnisinhaber „Bezirkskontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) soll die
Prüfung mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.10 Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle
a) Ausbildungsziele und -inhalte
In diesem Kurs sind die Ausbildungsziele und -inhalte des
Erlaubniskurses für Anflugkontrolle (Nr. 2.7) und des Befugniskurses
für Nahbereichskontrolle (Nr. 2.9) in einem Kurs zusammengefasst.
b) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und
Nahbereichskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer
Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise
mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im
Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten
sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender
Beurteilungen im Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren
zur Durchführung der Anflug- und Nahbereichskontrolle“ zu erbringen.
c) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in drei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll
mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.11 Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen
Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen
Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig
abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer
Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
zusätzlich zur Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Streckenkontrolle,** insbesondere:
– Einweisung in die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation
– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für
Bezirkskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer
von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten
Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von
fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten
Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung
der Streckenkontrolle“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll
mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.12 Ergänzungskurs für Anflugkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle
• können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden
und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im
Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter
Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher,
geordnet und flüssig abwickeln;
• können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer
Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
zusätzlich zur Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
**Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der
Anflugkontrolle,** insbesondere:
– Einweisung in die Simulationsübungen
– Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation
– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Übungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für
Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer
von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten
Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form
fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten
Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung
der Anflugkontrolle“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 55 und höchstens 70 Minuten dauern.
Die Erlaubnisse Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb
(ADV), Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung
(APP), Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung
(ACP) sowie die Befugnisse Präzisionsanflug mit Radar (PAR), Anflug
mit Überwachungsradar (SRA), automatische bordabhängige Überwachung
(ADS) und Ozeankontrolle (OCN) werden zurzeit in Deutschland nicht
genutzt. Deshalb sind hierfür keine Ausbildungskurse beschrieben.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1958 - 1959)
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den
Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte
erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine
allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen
Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer
abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum
Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe
von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der
Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.
Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten
Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-,
Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser
Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die
Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb
nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise
2.1 Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
a) Ausbildungsinhalte
**Organisatorische Inhalte,** insbesondere:
– Organisation der Flugsicherungsstelle
– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
– Administrative Verfahren
– Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
– Trainingsteam und Ausbilder
– Trainingsplan
**Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte,**
insbesondere:
– Örtliche Luftraumordnung
– Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
– Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
– Allgemeine technische Ausrüstung
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher
Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der
allgemeinen Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und
höchstens 120 Minuten zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit
dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten
Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst
werden.
2.2 Zweiter Trainingsabschnitt/weitere Trainingsabschnitte
a) Ausbildungsinhalte
**Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte,**
insbesondere:
– Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese
Arbeitsplätze
– Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
**Praktische Trainingsinhalte:**
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt
gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und
Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel-
und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase
örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein
schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines
Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer
von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen.
Damit umfasst der zweite und jeder eventuelle weitere
Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.
3. Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter
Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und
zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der
Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am
Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der
genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur
Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen,
Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren
für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen
Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt.
Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten
Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1960 - 1961) Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz erreicht werden muss.
Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6
a) kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,
b) kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,
c) verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
d) handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und
e) sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz:
Stufe
Aussprache
Struktur
Vokabular
Flüssigkeit
Verstehen
Interaktion
Experten- niveau Stufe 6
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.
Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt.
Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Binde- wörter.
Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig; auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.
Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.
Erweitertes Niveau Stufe 5
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen.
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.
Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.
Versteht richtig bei gewöhn- lichen, kon- kreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt, Akzent) oder Registern zu verstehen.
Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.
Einsatz- fähig- keit Stufe 4
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.
Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab.
Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.
Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.
Unterhalb der Einsatzfähigkeit Stufe 3
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig.
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn.
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt.
Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab.
Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht.
Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.
Elementare Kenntnisse Stufe 2
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit.
Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster.
Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst.
Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter.
Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden.
Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.
Unterhalb elementarer Kenntnisse Stufe 1
Erreicht das elementare Niveau nicht.
Erreicht das elementare Niveau nicht.
Erreicht das elementare Niveau nicht.
Erreicht das elementare Niveau nicht.
Erreicht das elementare Niveau nicht.
Erreicht das elementare Niveau nicht.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)
1. Einzelangaben
Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit
einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
a) \*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in
Halbfettdruck);
b) \*Titel der Lizenz (in Fettdruck);
c) laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die
Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
d) vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
e) Geburtsdatum;
f) Staatsangehörigkeit des Inhabers;
g) Unterschrift des Inhabers;
h) \*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber,
die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes
anzugeben ist:
1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und
Berechtigungen,
2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
i) Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der
Erteilung;
j) Stempel der Aufsichtsbehörde.
Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis
beigefügt sein.
2. Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu
verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf
deutlich zu erkennen sein.
3. Farbe
Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1963 - 1968)
1. Abfolge der Ausbildungskurse
In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in
den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende
Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge
erfolgreich zu durchlaufen:
a) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der
Flugverkehrskontrolle:
– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;
für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:
– Ergänzungskurs für Platzkoordination;
b) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:
– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;
c) im Verwendungsbereich Flugberatung:
– Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs für Flugberatung.
2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
a) Ausbildungsziele
Nach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die
Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;
• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach
Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen
an die Flugsicherung;
• kennen die Teilnehmer nationale und internationale
Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein
beschreiben;
• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und
englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den
Flugfunkdienst;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden
Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu
beginnen:
– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,
– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,
– Erlaubniskurs für Flugberatung.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-
Spezialisten,** insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
**Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS,**
insbesondere:
– Aufgaben und Organisation der DFS
– Personal
– Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
**Menschliche Faktoren,** insbesondere:
– Menschliche Leistung
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
**Luftrecht,** insbesondere:
– Nationale und internationale Organisationen
– Nationales und internationales Luftrecht
– Sicherheitsmanagement
**Flugsicherungsbetriebsverfahren,**
insbesondere:
– Flugverkehrskontrolldienst
– Fluginformationsdienst
– Flugalarmdienst
– Flugberatungsdienst
– Verkehrsflussregelung
**Wetterkunde,** insbesondere:
– Erdatmosphäre
– Wettererscheinungen
– Wetterinformationen
– Wettermeldungen
**Navigation,** insbesondere:
– Erde
– Luftfahrtkarten
– Grundlagen der Navigation
– Navigationsverfahren
**Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde,**
insbesondere:
– Grundprinzipien des Fliegens
– Luftfahrzeugkategorien
– Luftfahrzeugdaten
**Technische Flugsicherungssysteme,**
insbesondere:
– Funk- und Kommunikationssysteme
– Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung
– Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme
**Flugfunkdienst,** insbesondere:
– Grundlagen
– Sprechgruppen
**Luftfahrtenglisch,** insbesondere:
– Grammatik
– Luftfahrtspezifisches Vokabular
– Praktische Anwendungen
**Praktische Flugdatenbearbeitung,**
insbesondere:
– Flugpläne
– Flugverkehrskontrollmeldungen
– Nachrichten für Luftfahrer
– Flugverlaufsdaten
– Automatisierung
**Betriebliches Umfeld**
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für
Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leistungsnachweis
mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im
Themengebiet „Luftfahrtenglisch“ und drei schriftliche
Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den
weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten zu erbringen.
2.2 Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung
• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im
Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen
und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben
richtig bearbeiten und aktualisieren;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung
funktionsbezogener Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im
Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,**
insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
**Menschliche Faktoren,** insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
**Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung,**
insbesondere:
– Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung
– Flugverkehrsmanagement
– Datenmanagement
– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
– Technische Komponenten und Funktionalitäten
– Kommunikationssysteme
– Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung
**Praktische Flugdatenbearbeitung,**
insbesondere:
– Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
– Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für
Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer
Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs
für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten
Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form
einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten
Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
2.3 Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst
• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des
Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des
Flugsicherungsunternehmens;
• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34
Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und
funktionsbezogene Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im
Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,**
insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
**Menschliche Faktoren,** insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
**Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst,**
insbesondere:
– Regelungen für den Fluginformationsdienst
– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes
– Flugverkehrsmanagement
– Luftraumordnung
– Kommunikationsverfahren
– Verfahren bei Notfällen
**Flugwetterkunde,** insbesondere:
– Gefährliche Wettererscheinungen
**Technische Flugsicherungssysteme,**
insbesondere:
– Elektronische Luftverkehrsdarstellung
– Sprachvermittlungssysteme
**Flugfunkdienst,** insbesondere:
– Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
– Praktische Durchführung
**Luftfahrtenglisch,** insbesondere:
– Luftfahrtspezifisches Vokabular
– Praktische Anwendungen
**Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar,**
insbesondere:
– Allgemeine Informationen
– Gezielte Informationen im Einzelfall
– Verkehrsinformationen
– Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
– Verhalten bei Notfällen
**Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar,**
insbesondere:
– Identifizierung
– Radarüberwachung
– Navigatorische Unterstützung
– Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
– Verhalten bei Notfällen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für
Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer
Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs
für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten
Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von
fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgeführten
Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar“ und
„Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar“ zu erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen
Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses für
Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die
Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.
e) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
2.4 Erlaubniskurs für Flugberatung
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung
• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit
Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können
Flugplan- und
NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben
richtig bearbeiten und aktualisieren;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung
funktionsbezogener Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im
Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung,**
insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
**Menschliche Faktoren,** insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
**Betriebsverfahren in der Flugberatung,**
insbesondere:
– Regelungen zur Flugberatung
– Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung
– Flugverkehrsmanagement
– Datenmanagement
– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
– Kommunikationssysteme
– Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen
**Flugplanbearbeitung,** insbesondere:
– Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen
**NOTAM,** insbesondere:
– Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM
– Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM
– NOTAM-Bearbeitung
**Praktische Flugberatung,** insbesondere:
– Fertigkeiten in der Flugberatung
– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung
zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90
Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für
Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten
und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden
Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet
„Praktische Flugberatung“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
2.5 Ergänzungskurs für Platzkoordination
Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im
Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung
ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz
der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen,
das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu
erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination
• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der
Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im
betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des
Flugsicherungsunternehmens;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung
funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
**Einführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination,**
insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
**Betriebsverfahren in der Platzkoordination,**
insbesondere:
– Anlassverfahren
– Streckenfreigabe
– Koordination von Flug- und Flugplandaten
– Kommunikationsverfahren
**Technische Flugsicherungssysteme,**
insbesondere:
– Integrierte Flugplanverarbeitung
– Sprachvermittlungssysteme
**Flugfunkdienst,** insbesondere:
– Sprechgruppen in der Platzkoordination
– Praktische Durchführung
**Navigation,** insbesondere:
– Instrumenten-Abflugverfahren
**Praktische Platzkoordination,**
insbesondere:
– Anlasserlaubnis
– Streckenfreigabe
– Übermittlung abflugrelevanter Informationen
– Erstellen einer Anlass-Sequenz
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für
Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer
Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten
Themengebieten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer
fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet „Praktische
Platzkoordination“ zu erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle
für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.
e) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten
dauern.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1969 - 1970)
a) Ausbildungsziel
Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden
aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw.
der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem
Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der
Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen
erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
b) Ausbildungsinhalte ( Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)
**Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung,**
insbesondere:
– Recht und Verwaltungshandeln
– Luftverkehrsverwaltung
– Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
– Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen
Inbetriebhaltung
– Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
**Technisches Englisch**
**Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware),**
insbesondere:
– Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
**Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software),**
insbesondere:
– Struktur und Funktion von Programmiersprachen
– Struktur und Funktion von Betriebssystemen
– Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
**Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik,**
insbesondere:
– Netzwerke
– Hardware-Komponenten
– Protokolle
**Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik,**
insbesondere:
– Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
**Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und
Vermittlungstechnik,** insbesondere:
– Übertragungstechniken und -verfahren
– Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
– Sprachübertragungsnetze
**Technische Grundlagen der Navigationstechnik,**
insbesondere:
– Begriffe der Navigation
– Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
– Avionik und Flugvermessung
**Technische Grundlagen der Radartechnik,**
insbesondere:
– Begriffe und Definitionen
– Zielaufbereitung
– Entfernungs- und Azimutmessung
– Primär- und Sekundärradarverfahren
– Radardatenaufbereitung und -übertragung
**Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme,**
insbesondere:
– Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von
Flugsicherungssystemen
**Betriebliches Praktikum,** insbesondere:
– Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer
Flugsicherungssysteme
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die
flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen
Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60
Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches
Englisch“ zu erbringen.
d) Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten
dauern.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal
nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen
Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei
Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem
organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite
Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der
Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von
Arbeitsplätzen.
Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei
Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach
erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller
Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en)
durchgeführt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
2.1 Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
a) Ausbildungsinhalte
**Organisatorische Inhalte,** insbesondere:
– Organisation der Flugsicherungsstelle
– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
– Administrative Verfahren
– Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
– Trainingsteam und Ausbilder
– Trainingsplan
**Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte,**
insbesondere:
– Örtliche Luftraumordnung
– Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
– Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
– Allgemeine technische Ausrüstung
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher
Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der
allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit
dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten
Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst
werden.
2.2 Zweiter Trainingsabschnitt
a) Ausbildungsinhalte
**Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte,**
insbesondere:
– Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese
Arbeitsplätze
– Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
**Praktische Trainingsinhalte:**
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt
gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und
Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden
Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten
Ausbildungszielen und -inhalten.
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein
schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer
Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der
zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1972)
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen
Lehrgängen – die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen
zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden
technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber
mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht
und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der
jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
2. Ausbildungsinhalte
Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind
folgenden technischen Bereichen zugeordnet:
• Navigation und Ortung mit den Unterbereichen
– Navigation
– Radaranlagen
• Telekommunikation mit den Unterbereichen
– Sprachkommunikation
– Datenkommunikation
• Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen
– Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme
– Überwachungssysteme
• Systemsteuerung und -überwachung
• Anlagensteuerung und -überwachung
Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw.
Unterbereiche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen
zugehören.
Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur
selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen
flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere
die Kenntnisse
– der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der
Handhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der
Systemorganisation und der technischen Funktion;
– der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder
Parameteränderungen auf die Funktion der flugsicherungstechnischen
Einrichtungen;
– der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder
Parameteränderungen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der
Flugverkehrskontrolle im Rahmen des Systemmanagements bzw.
Produktmanagements.
Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der
betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht
praktisch anzuwenden, und erwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.
3. Leistungsnachweise
Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer
Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu
erbringen.
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1973 - 1974 )
1. Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
1.1 Bewertungsstufen
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der
grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und
Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb
zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in
Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:
* * Anforderungen übertroffen
* (Ü)
* =
* eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft
* * Anforderungen erfüllt
* (E)
* =
* eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht
* * Anforderungen nur teilweise erfüllt
* (T)
* =
* eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht
* * Anforderungen nicht erfüllt
* (N)
* =
* eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht.
1.2 Bewertung schriftlicher Leistungen
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung
maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine
Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl
von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig zugerechnet.
Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der
erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen
wie folgt zugeordnet:
* * Prozentanteil der Leistungspunkte
* Bewertungsstufe
* *
* 100 bis 90,0
* Ü (Anforderungen übertroffen)
* * unter
* 90,0 bis 70,0
* E (Anforderungen erfüllt)
* * unter
* 70,0 bis 50,0
* T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)
* * unter
* 50,0 bis 0
* N (Anforderungen nicht erfüllt).
1.3 Bewertung mündlicher Leistungen
Bei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2
festgelegte Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen
sinngemäß angewendet.
1.4 Bewertung praktischer Leistungen
Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne
praktische Simulationsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer
Dauer von mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung über
einen festgelegten Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgeführt
und in der grundlegenden Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in
der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam, das mindestens aus der
verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder besteht,
einvernehmlich bewertet.
Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von
einzelnen Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als
Fluglotse oder in einem Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig
sind, mit den Bewertungsstufen nach Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die
Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Für
die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe „E“ oder „Ü“
müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe
„E“ bewertet sein.
In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; für die Bewertung
wesentliche Tatsachen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
1.5 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung
zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis
oder die Erlaubnisprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit
„Anforderungen übertroffen“ (Stufe Ü) oder „Anforderungen erfüllt“
(Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht
erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht
bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die
Gesamtprüfung nicht bestanden.
Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“
bewertet ist (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).
1.6 Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Besteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer
zusätzlichen Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle
Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe
„Ü“ (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit
„Ü“ bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit „E“
(Anforderungen erfüllt) eingestuft.
Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden
(Bewertung mit „T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Prüfung mit „nicht
bestanden“ angegeben.
2. Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
2.1 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und
betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den
Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung
maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine
Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl
von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der
Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der
erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
2.2 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe
der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl
mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis
nicht erbracht.
Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der
Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten
Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes
Prüfungsergebnis zugeordnet:
* * Prozentanteil der Leistungspunkte
* Prüfungsergebnis
* *
* 100 bis 70,0
* Erlaubnisprüfung bestanden
* * unter
* 70,0 bis 50,0
* mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich
* * unter
* 50,0 bis 0
* Erlaubnisprüfung nicht bestanden.
Ist eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der
Prüfungsteilnehmer in dieser Ergänzungsprüfung die in der
Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das
Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit „bestanden“, anderenfalls mit
„nicht bestanden“ festgestellt.
Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung
ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten
Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 %
beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die
Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der
praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses
zu den Leistungen sinngemäß angewendet.
Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide
Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die
Berechtigungsprüfung nicht bestanden.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1975 - 1979)
1. Organisation der flugmedizinischen Dienste
1.1 Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu
(Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund
einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde
anerkannten flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehörde führt
eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen
Untersuchungsstellen.
Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der
Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter Berücksichtung
von europäischen und internationalen Vorgaben für
Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere Bestimmungen
erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen. Hierbei
kann die Aufsichtsbehörde die Fachkompetenz von anerkannten
flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.
Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im
Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen
unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der
ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden
flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen
Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über
das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.
1.2 Flugmedizinisches Zentrum
Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches
Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches
Zentrum anerkennen, wenn diese
a) in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem
medizinischen Institut steht;
b) sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst;
c) von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die
Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse
unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete
Ärzte mit Erfahrung in der Flugmedizin hat;
d) mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für
flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren Vorgaben der
Aufsichtsbehörde notwendig sind.
Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen
Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen,
die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle
notwendig sind.
1.3 Anerkannter Flugmediziner
Die Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als
flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre
Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4
nachgewiesen haben. Die Anerkennung berechtigt sie, Untersuchungen für
Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse
zu erteilen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der
Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt
auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines
flugmedizinischen Zentrums.
Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen
durch einen Facharzt anordnet, muss der ausgewählte Facharzt zuvor von
der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden („anerkannter
Facharzt“). Die Aufsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie
hierfür bedarf.
1.4 Ausbildung der anerkannten Flugmediziner
Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags
und seiner Verantwortung umfassend bewusst sein. Die Fehleinschätzung
der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer
körperlich oder psychologisch untauglichen Person ermöglicht, die
Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf
die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte
Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt mit
entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein.
Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen
im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die
Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen
Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen,
die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle
notwendig sind. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der
Anerkennung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen
Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln durchführt,
die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des
Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin – JAR FCL3 oder
Gleichwertiges –) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die
Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf
aktuellem Stand hält.
1.4.1 Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3
Der Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3“
(einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die
medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden
durchführen, sollte folgende Themen umfassen:
Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen,
Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und
Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen,
Kenntnisse über Lotsenarbeitsplätze und -aufgaben,
Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche
Faktoren in der Flugverkehrskontrolle einschließlich Team Resource
Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-
Systeme. Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten,
Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist
mit einer Prüfung abzuschließen.
1.4.2 Auffrischungslehrgang
Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an
Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten
Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin
und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen. Dies schließt die
Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur
Flugmedizin ein. Praktische Übungen sollten einen wichtigen
Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.
Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im
Ermessen der Aufsichtsbehörde.
2. Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel
Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen
Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass
sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer
plötzlichen, unvorhersehbaren geistigen oder körperlichen Unfähigkeit,
die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung),
weitestgehend minimieren können.
Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und
Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu
einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit
führen können – insbesondere im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung,
Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen
Sachverhalten – festzulegen.
Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder
elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von
Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem
Flugsicherungsexperten auf ihre Funktionsfähigkeit in einem
betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den
Einsatz des Geräts nicht zu Störungen kommt. Es kann auch erforderlich
werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im
betrieblichen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt.
3. Tauglichkeitszeugnisse
Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem
anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten
Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines
flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.
Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3
werden von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.
Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:
(1) Ausstellungsstaat
(2) Referenznummer
(3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses
(4) Vollständiger Name
(5) Geburtsdatum
(6) Staatsangehörigkeit
(7) Datum und Ort der Erstuntersuchung
(8) Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) Datum der letzten Audiometrie
10) Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen
11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten
flugmedizinischen Untersuchungsstelle
12) Datum der allgemeinen Untersuchung
13) Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
14) Unterschrift des Bewerbers
Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:
Deckblatt
* *
Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany
Anforderungen und Anmerkungen: Die Größe der Seite ist 1/8 von A4 (A7). Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite eines A4-Papiers zu drucken. Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu kopierenden Merkmalen zu verwenden. Der gedruckte Text erscheint in deutscher und englischer Sprache. Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in die Plastikhülle für die Fluglotsenlizenz.
* *
Seite 2
* *
Einschränkungen/ Limitations Beschreibung/ Description
Hier ist eine Beschreibung aller Einschränkungen des Zeugnisses einzugeben.
* *
Seite 3
* *
Ausstellungsstaat/ State of Issue
Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer zugewiesen.
Vor- und Nachname des Inhabers/ Last and first name of holder ..........
Die Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden.
Geburtsort und -datum/ **** Date and place of birth ..........
Hier wird das normale Datumsformat verwendet,
*
*
* *
Seite 4
* *
*
Siegel oder Stempel/ Stamp
Siegel oder Stempel können elektronisch oder manuell eingefügt werden.
* *
Seiten 5 und 6
Erstuntersuchung/ Initial Medical Examination: Datum/ Date: ..........
Land/ State: Deutschland/ Germany
Datum der/ Date of
Letzten/ Last
Nächsten/ Next
Allgemeinen Untersuchung /General Examination
..........
..........
Elektrokardiographie/ Electrocardiogram
..........
..........
Audiometrie/ Audiogram
..........
..........
Augenuntersuchung/ Ophthalmology
..........
..........
Seiten 7 und 8
Tauglichkeitszeugnis: Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen/ Medical Certification summary of Minimum Periodic Requirements
Erstuntersuchung/ Initial Examination
Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/ Aeromedical Centre (AMC)
Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses/ Issue of Medical Certificate
Erstes Zeugnis/Initial: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums untersteht/ Aeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical Examiner (AME) under the quality control of an AMC Erneuerung/Renewal: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner/ AMC or AME.
Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses/ Validity of Medical Certificate
Bis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 year
Blutuntersuchung/ Blood Tests
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Thorax-/Röntgenaufnahme und EEG/ Chest X-Ray and EEG
Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated
Elektrokardiographie/ Electrocardiogram
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 30 Jahre/Over 30 – alle 2 Jahre/2 yearly
Audiometrie/ Audiogram
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Umfassende Augenuntersuchung/ Comprehensive Ophthalmological Examination
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle 5 Jahre/5 yearly Mehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres – alle 2 Jahre/2 yearly Wenn sich bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen das Niveau der funktionellen Leistung erheblich geändert hat oder die Werte (0,7, 0,7, 1,0) nur mit Sehhilfe erreicht werden können.
Tonometrie/ Tonometry
Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Lungenfunktionstest/ Pulmonory Function Test
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch indiziert/ At renewal if medically indicated
Harnanalyse/ Urinanalysis
Bei jeder Untersuchung/At every examination
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Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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