Auf Grund
des § 22 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890),
des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn
die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche insbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt wird und
bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt werden, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen und die gegenüber der nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde übernommen worden sind.
Werden auf der stillgelegten Fläche Tätigkeiten verrichtet, die auf öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach § 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als landwirtschaftliche Nutzung.
(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als stillgelegt, wenn
unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bezogen wurde und
die während der Gewährung der Produktionsaufgaberente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillgelegt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen werden.
(4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn
es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört oder
die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umgewandelt werden.
Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann eine Fläche nur
nach § 1 Abs. 1 oder
durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum
stillegen.
(1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,
die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine Selbstbegrünung zuzulassen,
für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baumreihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen und Wasserflächen zu sorgen,
die Fläche nicht zu düngen und darauf kein Abwasser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) auszubringen,
auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und
auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen.
Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6; Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn
der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und
bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein Verkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig überschreitet.
(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche fachgerecht zu pflegen.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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