Stand: Die V tritt gem. § 2 am 1.1.2014 außer Kraft
Auf Grund des § 6 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2023) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Den Landesregierungen wird zur Erprobung von Zulassungsverfahren unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung für die Dauer von drei Jahren zu regeln, dass abweichend von § 6 Absatz 8 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung die Identifizierung des Fahrzeugs auch nach Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen darf; sie muss jedoch vor der Zulassung des Fahrzeugs erfolgen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Januar 2014 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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