Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV)

Ausfertigungsdatum
1996-03-06
Fundstelle
BGBl I: 1996, 376

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

  1. Baumschule,

  2. Friedhofsgärtnerei,

  3. Garten- und Landschaftsbau,

  4. Gemüsebau,

  5. Obstbau,

  6. Staudengärtnerei,

  7. Zierpflanzenbau

gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1 Berufsbildung,

1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

  1. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;

  2. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

  1. Böden, Erden und Substrate;

  2. Kultur und Verwendung von Pflanzen,

5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte;

  1. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. in der Fachrichtung Baumschule

    a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,

    b) Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

    c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

    d) Produktionsverfahren,

    e) Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,

    f) Verkaufen und Beraten;

  2. in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei

    a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,

    b) Vermehrung und Weiterkultur,

    c) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

    d) Trauerbinderei und Dekoration,

    e) Verkaufen und Beraten;

  3. in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

    a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

    b) Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

    c) Herstellen von befestigten Flächen,

    d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

    e) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;

  4. in der Fachrichtung Gemüsebau

    a) Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,

    b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

    c) Produktionsverfahren,

    d) Ernten, Aufbereiten und Lagern,

    e) Vermarkten;

  5. in der Fachrichtung Obstbau

    a) Anlegen von Obstpflanzungen,

    b) Produktionsverfahren,

    c) Ernten, Aufbereiten und Lagern,

    d) Vermarkten;

  6. in der Fachrichtung Staudengärtnerei

    a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,

    b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

    c) Produktionsverfahren,

    d) Auswählen und Aufbereiten,

    e) Verkaufen und Beraten;

  7. in der Fachrichtung Zierpflanzenbau

    a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,

    b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

    c) Produktionsverfahren,

    d) Ernten, Aufbereiten und Lagern,

    e) Verkaufen und Beraten.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1c, 3.2a, 3.2e, 4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Es kommen insbesondere in Betracht:

  1. Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

  2. Einsatz von Werkzeugen und Geräten,

  3. Vermehren von Pflanzen,

  4. Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,

  5. Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,

  6. Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.

(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

  1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

  2. Natur- und Umweltschutz,

  3. rationelle Energie- und Materialverwendung,

  4. betriebliche Abläufe,

  5. wirtschaftliche Zusammenhänge,

  6. Böden, Erden und Substrate,

  7. Erkennen von Pflanzen,

  8. Bau und Leben der Pflanze,

  9. Kultur und Verwendung von Pflanzen,

  10. Materialien und Werkstoffe,

  11. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,

  12. anwendungsbezogene Berechnungen.

§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule erstreckt sich auf die in der Anlage 1a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:

    a) Vermehren von Gehölzen,

    b) Anlegen von Baumschulquartieren,

    c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

    d) Aufschulen und Aufpflanzen,

    e) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

    f) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

  2. aus dem Bereich Ernte und Vermarktung:

    a) Gehölze roden und ballieren,

    b) Gehölze sortieren und kennzeichnen,

    c) Gehölze lagern und versandfertig machen,

    d) Verkaufen und Beraten;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf von verschiedenen Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Kulturführung:

    a) Bau und Leben der Pflanze,

    b) Grundlagen der Züchtung,

    c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

    d) Arbeiten an der Pflanze,

    e) kultursteuernde Maßnahmen,

    f) Böden, Erden und Substrate,

    g) Düngung und Bewässerung,

    h) Pflanzenschutz,

    i) Ernte, Aufbereitung und Lagerung,

    k) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

  2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

    a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,

    b) Arten und Sorten marktwichtiger Gehölze und ihre Verwendung,

    c) typische Absatz- und Blühtermine,

    d) Wildkräuter und Unkräuter,

    e) Artenschutz;

  3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

    a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

    b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,

    c) Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen,

    d) Materialien und Betriebsmittel,

    e) anwendungsbezogene Berechnungen,

    f) Vermarktung,

    g) Natur- und Umweltschutz,

    h) rationelle Energie- und Materialverwendung,

    i) einschlägige Rechtsvorschriften,

    k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

    l) Informationsbeschaffung und -auswertung,

    m) Aufwendungen und Erträge;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Kulturführung

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

      • Prüfung nach Absatz 2
    • 60 Prozent,

      • Prüfung nach Absatz 3
    • 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

§ 10 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 2a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Die Bereiche Grabanlage sowie Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration sollen dabei mit je mindestens zwei Aufgaben vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. aus dem Bereich Grabanlage:

    a) Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen,

    b) Boden bearbeiten und Grab bepflanzen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen;

  2. aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration:

    a) Vermehren von Pflanzen,

    b) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

    c) Durchführen von Bewässerungs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen,

    d) Herstellen von Trauerbinderei,

    e) Durchführen von Dekorationen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung soll die Anlage von Gräbern im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung:

    a) Bau und Leben der Pflanze,

    b) Grundlagen der Züchtung; Vermehrung und Weiterkultur,

    c) Arbeiten an der Pflanze,

    d) Böden, Erden und Substrate,

    e) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,

    f) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

    g) einschlägige Gestaltungsrichtlinien und Friedhofsrecht,

    h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

  2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

    a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,

    b) Arten und Sorten marktwichtiger Pflanzen und ihre Verwendung,

    c) typische Absatz- und Pflanztermine,

    d) Wildkräuter und Unkräuter,

    e) Artenschutz;

  3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

    a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

    b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,

    c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,

    d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,

    e) anwendungsbezogene Berechnungen,

    f) Auftragsabwicklung und Verkauf,

    g) Natur- und Umweltschutz,

    h) rationelle Energie- und Materialverwendung,

    i) einschlägige Rechtsvorschriften,

    k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

    l) Informationsbeschaffung und -auswertung,

    m) Grundlagen der Kalkulation;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

      • Prüfung nach Absatz 2
    • 60 Prozent,

      • Prüfung nach Absatz 3
    • 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

§ 11 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgaben beziehen muß. Der Prüfungsbereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:

    a) Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen,

    b) Durchführen von Erdarbeiten,

    c) Durchführen von Entwässerungsarbeiten,

    d) Herstellen von befestigten Flächen,

    e) Be- und Verarbeiten von Naturstein,

    f) Bauen mit Betonfertigteilen,

    g) Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

  2. aus dem Bereich Vegetationstechnik:

    a) Pflanzungen vorbereiten und Durchführen,

    b) Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,

    c) Pflegemaßnahmen durchführen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:

    a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

    b) Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

    c) Herstellen von befestigten Flächen,

    d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

    e) Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,

    f) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,

    g) Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,

    h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit;

  2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

    a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,

    b) Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung,

    c) heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz,

    d) Wildkräuter und Unkräuter;

  3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

    a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

    b) bauliche Anlagen,

    c) Maschinen und Geräte,

    d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,

    e) anwendungsbezogene Berechnungen,

    f) Auftragsbeschaffung,

    g) Natur- und Umweltschutz,

    h) rationelle Energie- und Materialverwendung,

    i) einschlägige Rechtsvorschriften,

    k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

    l) Informationsbeschaffung und -auswertung,

    m) Grundlagen der Kalkulation;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

      • Prüfung nach Absatz 2
    • 60 Prozent,

      • Prüfung nach Absatz 3
    • 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

§ 12 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau erstreckt sich auf die in der Anlage 4a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

  1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:

    a) Anzucht von Jungpflanzen,

    b) Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aussaat vorbereiten,

    c) Durchführen von Pflanzungen,

    d) Durchführen von Direktsaaten,

    e) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

    f) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

    g) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

  2. aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:

    a) Ernten von Gemüse,

    b) Aufbereiten und Sortieren von Gemüse,

    c) Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf von verschiedenen Gemüsearten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Anbau:

    a) Bau und Leben der Pflanze,

    b) Grundlagen der Züchtung,

    c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

    d) Produktionsverfahren,

    e) Frucht- und Nutzungsfolgen,

    f) Arbeiten an der Pflanze,

    g) Böden, Erden und Substrate,

    h) Düngung und Bewässerung,

    i) Pflanzenschutz,

    k) Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung,

    l) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

  2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

    a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,

    b) Arten und Sorten von Gemüse, ihre Verwendung und Marktbedeutung,

    c) Anbau- und Absatzzeiten,

    d) Wildkräuter und Unkräuter,

    e) Sortenschutz,

    f) Artenschutz;

  3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

    a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

    b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,

    c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,

    d) Materialien und Betriebsmittel,

    e) anwendungsbezogene Berechnungen,

    f) Vermarktung,

    g) Natur- und Umweltschutz,

    h) rationelle Energie- und Materialverwendung,

    i) einschlägige Rechtsvorschriften,

    k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

    l) Informationsbeschaffung und -auswertung,

    m) Aufwendungen und Erträge;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Anbau

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

      • Prüfung nach Absatz 2
    • 60 Prozent,

      • Prüfung nach Absatz 3
    • 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

§ 13 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau erstreckt sich auf die in der Anlage 5a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Produktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. aus dem Bereich Produktion:

    a) Vermehren von Pflanzen,

    b) Flächen ausmessen und zur Pflanzung vorbereiten,

    c) Durchführen von Pflanzungen,

    d) Erstellen von Stützkonstruktionen,

    e) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

    f) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

    g) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

  2. aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:

    a) Ernten von Obst,

    b) Sortieren von Obst,

    c) Kennzeichnen und Verpacken von Obst;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen;

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf verschiedener Obstarten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Anbau:

    a) Bau und Leben der Pflanze, Entwicklungsphasen der Obstgehölze,

    b) Grundlagen der Züchtung,

    c) Vermehrung und Anzucht,

    d) Unterlagen und ihr Einfluß auf die Obstarten,

    e) Produktionsverfahren,

    f) Anbau- und Pflanzsysteme,

    g) Arbeiten an der Pflanze,

    h) Maßnahmen zur Wachstums- und Ertragsregulierung,

    i) Maßnahmen zum Schutz der Pflanzung,

    k) Böden, Erden und Substrate,

    l) Düngung und Bewässerung,

    m) Pflanzenschutz,

    n) Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung,

    o) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

  2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

    a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,

    b) Arten und Sorten von Obst, ihre Verwendung und Marktbedeutung,

    c) typische Absatz- und Blühtermine,

    d) Sorten- und Unterlagenkombinationen,

    e) Wildkräuter und Unkräuter,

    f) Sortenschutz,

    g) Artenschutz;

  3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

    a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

    b) bauliche Anlagen,

    c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,

    d) Materialien und Betriebsmittel,

    e) anwendungsbezogene Berechnungen,

    f) Vermarktung,

    g) Natur- und Umweltschutz,

    h) rationelle Energie- und Materialverwendung,

    i) einschlägige Rechtsvorschriften,

    k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

    l) Informationsbeschaffung und -auswertung,

    m) Aufwendungen und Erträge;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Anbau

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

      • Prüfung nach Absatz 2
    • 60 Prozent,

      • Prüfung nach Absatz 3
    • 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

§ 14 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Aufbereitung und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:

    a) Vermehren von Stauden,

    b) Anlegen von Staudenquartieren,

    c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

    d) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

    e) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

  2. aus dem Bereich Aufbereitung und Vermarktung:

    a) Stauden auswählen und kennzeichnen,

    b) Stauden verpacken und verkaufsfertig machen,

    c) Staudenpflanzungen anlegen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Produktionsablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Kulturführung:

    a) Bau und Leben der Pflanze,

    b) Grundlagen der Züchtung,

    c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

    d) Arbeiten an der Pflanze,

    e) kultursteuernde Maßnahmen,

    f) Böden, Erden und Substrate,

    g) Düngung und Bewässerung,

    h) Pflanzenschutz,

    i) Aufbereitung und Lagerung,

    k) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

  2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

    a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,

    b) Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre Verwendung,

    c) typische Absatz- und Blühtermine,

    d) Wildkräuter und Unkräuter,

    e) Artenschutz;

  3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

    a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

    b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,

    c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,

    d) Materialien und Betriebsmittel,

    e) anwendungsbezogene Berechnungen,

    f) Vermarktung,

    g) Natur- und Umweltschutz,

    h) rationelle Energie- und Materialverwendung,

    i) einschlägige Rechtsvorschriften,

    k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

    l) Informationsbeschaffung und -auswertung,

    m) Aufwendungen und Erträge;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Kulturführung

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

      • Prüfung nach Absatz 2
    • 60 Prozent,

      • Prüfung nach Absatz 3
    • 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

§ 15 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau erstreckt sich auf die in der Anlage 7a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:

    a) Vermehren von Zierpflanzen,

    b) Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen,

    c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

    d) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

    e) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen,

    f) Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

  2. aus dem Bereich Pflanzenverwendung:

    a) Bepflanzen von Gefäßen,

    b) Durchführen und Pflegen von Innenraumbegrünungen,

    c) Bepflanzen von Rabatten,

    d) Binden von Sträußen;

    dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Kulturführung:

    a) Bau und Leben der Pflanze,

    b) Grundlagen der Züchtung,

    c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

    d) Arbeiten an der Pflanze,

    e) kultursteuernde Maßnahmen,

    f) Böden, Erden und Substrate,

    g) Düngung und Bewässerung,

    h) Pflanzenschutz,

    i) Ernte, Aufbereitung und Lagerung,

    k) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

  2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

    a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,

    b) Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und ihre Verwendung,

    c) typische Absatz- und Blühtermine,

    d) Wildkräuter und Unkräuter,

    e) Artenschutz;

  3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

    a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

    b) Kulturräume und technische Einrichtungen,

    c) Maschinen und Geräte,

    d) Materialien und Betriebsmittel,

    e) anwendungsbezogene Berechnungen,

    f) Vermarktung,

    g) Natur- und Umweltschutz,

    h) rationelle Energie- und Materialverwendung,

    i) einschlägige Rechtsvorschriften,

    k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

    l) Informationsbeschaffung und -auswertung,

    m) Aufwendungen und Erträge;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Kulturführung

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

      • Prüfung nach Absatz 2
    • 60 Prozent,

      • Prüfung nach Absatz 3
    • 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

§ 16 Übergangsregelungen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

Anlage 1a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule - sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 387 - 392)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen

    • 1.2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

    • a)

    • Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern

    • b)

    • Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • c)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern

    • d)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern

    • 1.3

    • Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

    • a)

    • soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

    • b)

    • bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken

    • c)

    • Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken

    • d)

    • Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • 1.4

    • Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • e)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden

    • f)

    • Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • g)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben

    • b)

    • Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben

    • c)

    • über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken

    • d)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln

    • e)

    • bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken

    • f)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen

    • g)

    • wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren

    • b)

    • Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen

    • c)

    • Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen

    • d)

    • Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern

    • b)

    • geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen

    • c)

    • Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln

    • d)

    • Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten

    • e)

    • Arbeitsergebnisse kontrollieren

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken

    • b)

    • Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen

    • c)

    • Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen

    • d)

    • Preisangebote vergleichen

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen

    • b)

    • bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken

    • c)

    • Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben

    • d)

    • Erden und Substrate verwenden

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen

    • b)

    • bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • bei der Vermehrung mitwirken

    • b)

    • bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken

    • c)

    • bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken

    • d)

    • bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken

    • e)

    • Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen

    • f)

    • bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken

    • b)

    • beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken

    • c)

    • beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden

    • b)

    • Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken

    • c)

    • Aufbau und Funktion von Motoren erklären

    • d)

    • Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten

    • e)

    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten

    • f)

    • Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären

Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes

    • die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen

    • b)

    • berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden

    • c)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen

    • d)

    • Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden

    • e)

    • mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • b)

    • Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • c)

    • Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen

    • b)

    • Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen

    • c)

    • Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen

    • d)

    • Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen

    • e)

    • wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen

    • f)

    • Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten

    • b)

    • bei Kalkulationen mitwirken

    • c)

    • bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken

    • d)

    • bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen

    • b)

    • Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen

    • c)

    • boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen

    • d)

    • Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden

    • e)

    • Erden und Substrate lagern

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen

    • b)

    • Pflanzenqualitäten beurteilen

    • c)

    • Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen

    • b)

    • Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen

    • c)

    • bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen

    • d)

    • Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen

    • e)

    • Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen

    • f)

    • Schadbilder an Pflanzen bestimmen

    • g)

    • Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen

    • h)

    • Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern

    • i)

    • Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen

    • b)

    • Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen

    • c)

    • Produkte transportieren, erfassen und lagern

    • d)

    • Lagerbestände überwachen

    • e)

    • Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen

    • b)

    • technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen

    • c)

    • Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen

    • d)

    • Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern

    • e)

    • praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten

    • f)

    • Materialschutz durchführen

Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Baumschule

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)

    • a)

    • Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen

    • b)

    • technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen

    • Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)

    • a)

    • bei der Anbauplanung mitwirken

    • b)

    • Produktionsflächen einteilen und vermessen; Baumschulquartiere anlegen

    • c)

    • bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken

    • Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c)

    • a)

    • Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Gehölzen beschreiben; Mutterpflanzen auswählen und entsprechend den Vermehrungsmethoden kultivieren und pflegen

    • b)

    • Gehölze, insbesondere durch Sproßstecklinge, Steckholz, Abrisse und Wurzelschnittlinge, vermehren

    • c)

    • Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführen

    • d)

    • Saatgut beurteilen und lagern

    • e)

    • Aussaaten von Gehölzen zu verschiedenen Jahreszeiten unter Berücksichtigung der artspezifischen Anforderungen des Saatgutes durchführen

    • Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)

    • a)

    • bei der Kulturplanung mitwirken

    • b)

    • verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden

    • c)

    • kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführen

    • d)

    • Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitätsrichtlinien im Freiland und im Container bis zur Verkaufsreife kultivieren

    • e)

    • im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine, Kulturablauf, Verpflanzrhythmen, Qualität und Rodung erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen

    • Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)

    • a)

    • Versandvorbereitungen durchführen

    • b)

    • Gehölze von Hand und mit Hilfe von Maschinen roden und ballieren

    • c)

    • Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen sortieren und kennzeichnen

    • d)

    • Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke lagern

    • Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f)

    • a)

    • Gehölze versandfertig machen, nach Transporterfordernissen verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen

    • b)

    • Gehölze verkaufsfördernd präsentieren und verkaufen

    • c)

    • Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von Gehölzen beraten

Anlage 1b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 393 - 395)

* * * * * * Erstes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit













zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













zu vermitteln.

* * * * * * Zweites Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate













unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen













unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,


            lfd. Nr. 2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,


            lfd. Nr. 3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,


            lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,


            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte













unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

* * * * * * Drittes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,


            lfd. Nr. 3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Produktionsverfahren













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen













weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 6 Verkaufen und Beraten













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

Anlage 2a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 396 - 401)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen

    • 1.2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

    • a)

    • Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern

    • b)

    • Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • c)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern

    • d)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern

    • 1.3

    • Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

    • a)

    • soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

    • b)

    • bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken

    • c)

    • Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken

    • d)

    • Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • 1.4

    • Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • e)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden

    • f)

    • Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • g)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben

    • b)

    • Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben

    • c)

    • über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken

    • d)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln

    • e)

    • bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken

    • f)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen

    • g)

    • wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren

    • b)

    • Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen

    • c)

    • Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen

    • d)

    • Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern

    • b)

    • geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen

    • c)

    • Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln

    • d)

    • Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten

    • e)

    • Arbeitsergebnisse kontrollieren

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken

    • b)

    • Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen

    • c)

    • Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen

    • d)

    • Preisangebote vergleichen

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen

    • b)

    • bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken

    • c)

    • Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben

    • d)

    • Erden und Substrate verwenden

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen

    • b)

    • bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • bei der Vermehrung mitwirken

    • b)

    • bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken

    • c)

    • bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken

    • d)

    • bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken

    • e)

    • Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen

    • f)

    • bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken

    • b)

    • beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken

    • c)

    • beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden

    • b)

    • Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken

    • c)

    • Aufbau und Funktion von Motoren erklären

    • d)

    • Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten

    • e)

    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten

    • f)

    • Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären

Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes

    • die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen

    • b)

    • berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden

    • c)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen

    • d)

    • Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden

    • e)

    • mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • b)

    • Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • c)

    • Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen

    • b)

    • Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen

    • c)

    • Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen

    • d)

    • Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen

    • e)

    • wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen

    • f)

    • Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten

    • b)

    • bei Kalkulationen mitwirken

    • c)

    • bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken

    • d)

    • bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen

    • b)

    • Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen

    • c)

    • boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen

    • d)

    • Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden

    • e)

    • Erden und Substrate lagern

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen

    • b)

    • Pflanzenqualitäten beurteilen

    • c)

    • Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen

    • b)

    • Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen

    • c)

    • bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen

    • d)

    • Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen

    • e)

    • Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen

    • f)

    • Schadbilder an Pflanzen bestimmen

    • g)

    • Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen

    • h)

    • Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern

    • i)

    • Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen

    • b)

    • Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen

    • c)

    • Produkte transportieren, erfassen und lagern

    • d)

    • Lagerbestände überwachen

    • e)

    • Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen

    • b)

    • technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen

    • c)

    • Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen

    • d)

    • Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern

    • e)

    • praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten

    • f)

    • Materialschutz durchführen

Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a)

    • a)

    • Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen

    • b)

    • technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen

    • Vermehrung und Weiterkultur (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)

    • a)

    • verschiedene Pflanzenarten vegetativ vermehren und Aussaaten durchführen

    • b)

    • verschiedene Pflanzenarten bis zur Verkaufsreife kultivieren

    • Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)

    • a)

    • Friedhofsrecht, Friedhofssatzung und -Ordnung bei Arbeiten auf dem Friedhof berücksichtigen

    • b)

    • einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei Anlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten anwenden

    • c)

    • Grabstätten planen und Grabskizzen erstellen

    • d)

    • unterschiedliche Grabstätten, insbesondere Wahl- und Reihengräber sowie Urnen- und Kindergräber, einmessen und Planmaße übertragen

    • e)

    • Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung durchführen, insbesondere Grabstätten ausheben, sichern und schließen

    • f)

    • unterschiedliche Grabstätten neu gestalten und bepflanzen

    • g)

    • jahreszeitliche Pflegearbeiten an Grabstätten planen und durchführen; Wechselbepflanzungen vornehmen

    • h)

    • Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten durchführen

    • i)

    • Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof durchführen

    • Trauerbinderei und Dekoration (§ 4 Abs. 2 Nr. 2d)

    • a)

    • der Jahreszeit und dem Zweck entsprechend Kränze, Grabsträuße, Grabgestecke und Schalenbepflanzungen herstellen

    • b)

    • Dekorationen am Sarg, zur Trauerfeier und zur Beisetzung durchführen

    • Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2e)

    • a)

    • Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen, insbesondere Grabneuanlagen, Dauerbepflanzungen, jahreszeitliche Wechselbepflanzungen und Dauergrabpflege, informieren

    • b)

    • Kunden über Ansprüche und Pflege von Pflanzen beraten

    • c)

    • Pflanzen und Bindereierzeugnisse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern

Anlage 2b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 402 - 404)

* * * * * * Erstes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit













zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













zu vermitteln.

* * * * * * Zweites Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate













unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,


            lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen













unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,


            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,


            lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,


            lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,


            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte













unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,


            lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

* * * * * * Drittes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern













im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen


            lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration













im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,


            lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

Anlage 3a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 405 - 410)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen

    • 1.2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

    • a)

    • Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern

    • b)

    • Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • c)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern

    • d)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern

    • 1.3

    • Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

    • a)

    • soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

    • b)

    • bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken

    • c)

    • Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken

    • d)

    • Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • 1.4

    • Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • e)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden

    • f)

    • Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • g)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben

    • b)

    • Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben

    • c)

    • über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken

    • d)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln

    • e)

    • bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken

    • f)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen

    • g)

    • wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren

    • b)

    • Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen

    • c)

    • Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen

    • d)

    • Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern

    • b)

    • geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen

    • c)

    • Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln

    • d)

    • Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten

    • e)

    • Arbeitsergebnisse kontrollieren

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken

    • b)

    • Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen

    • c)

    • Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen

    • d)

    • Preisangebote vergleichen

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen

    • b)

    • bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken

    • c)

    • Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben

    • d)

    • Erden und Substrate verwenden

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    * *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen

    • b)

    • bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • bei der Vermehrung mitwirken

    • b)

    • bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken

    • c)

    • bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken

    • d)

    • bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken

    • e)

    • Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen

    • f)

    • bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken

    • b)

    • beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken

    • c)

    • beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden

    • b)

    • Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken

    • c)

    • Aufbau und Funktion von Motoren erklären

    • d)

    • Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten

    • e)

    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten

    • f)

    • Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären

Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes

    • die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen

    • b)

    • berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden

    • c)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen

    • d)

    • Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden

    • e)

    • mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • b)

    • Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • c)

    • Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen

    • b)

    • Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen

    • c)

    • Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen

    • d)

    • Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen

    • e)

    • wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen

    • f)

    • Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten

    • b)

    • bei Kalkulationen mitwirken

    • c)

    • bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken

    • d)

    • bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen

    • b)

    • Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen

    • c)

    • boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen

    • d)

    • Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden

    • e)

    • Erden und Substrate lagern

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzenarten und -Sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen

    • b)

    • Pflanzenqualitäten beurteilen

    • c)

    • Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen

    • b)

    • Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen

    • c)

    • bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen

    • d)

    • Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen

    • e)

    • Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen

    • f)

    • Schadbilder an Pflanzen bestimmen

    • g)

    • Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen

    • h)

    • Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern

    • i)

    • Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen

    • b)

    • Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen

    • c)

    • Produkte transportieren, erfassen und lagern

    • d)

    • Lagerbestände überwachen

    • e)

    • Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen

    • b)

    • technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen

    • c)

    • Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen

    • d)

    • Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern

    • e)

    • praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten

    • f)

    • Materialschutz durchführen

Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und

Landschaftsbau

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)

    • a)

    • bei der Ermittlung der Kosten und bei Kalkulationsvorgängen anhand eines Leistungsverzeichnisses mitwirken

    • b)

    • einschlägige Regelwerke anwenden

    • c)

    • Ausführungs- und Pflanzpläne sowie das Leistungsverzeichnis lesen und auf die Baustelle übertragen

    • d)

    • Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für bauliche Anlagen erstellen

    • e)

    • Baustelle einrichten und abräumen

    • f)

    • vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzen

    • g)

    • Bäume fällen und Wurzeln roden

    • Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3b)

    • a)

    • Boden lagern, sichern und einbauen

    • b)

    • Bodenmodellierungen, insbesondere bei Außenanlagen, Freizeitanlagen, Wasseranlagen oder Golfplätzen, ausführen

    • c)

    • Gräben und Gruben ausheben und sichern

    • d)

    • Baugrund beurteilen und verbessern

    • e)

    • Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll- und Sickerschächte einbauen

    • f)

    • Bewässerungssysteme, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Bauwerksbegrünungen, einbauen

    • Herstellen von befestigten Flächen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3c)

    • a)

    • Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung, herstellen

    • b)

    • Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundene Decken, herstellen

    • c)

    • Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen, einbauen

    • d)

    • Wege und Plätze pflastern

    • Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)

    • a)

    • Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile verwenden, insbesondere beim Bau von Mauern und Treppen

    • b)

    • Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasserläufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen erstellen

    • c)

    • Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten

    • Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3e)

    • a)

    • Pflanzungen unter Beachtung der Ansprüche der Pflanzen und gestalterischer Grundsätze planen

    • b)

    • Standorte für Gehölze, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hangbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen oder in der freien Landschaft, vorbereiten und Pflanzungen durchführen

    • c)

    • Standorte für Solitärgehölze, insbesondere in Außenanlagen oder im Straßenbereich, vorbereiten und Pflanzungen durchführen

    • d)

    • Standorte für Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen oder Gewässerbepflanzungen, vorbereiten und Pflanzungen durchführen

    • e)

    • Wechselbepflanzungen durchführen

    • f)

    • Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwischenbegrünung, vorbereiten und ansäen

    • g)

    • Fertigstellungspflege durchführen

    • h)

    • Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken durchführen

    • i)

    • Landschaftspflegemaßnahmen durchführen

Anlage 3b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 411 - 413)

* * * * * * Erstes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit













zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













zu vermitteln.

* * * * * * Zweites Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,


            lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,


            lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,


            lfd. Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge













unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,


            lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,


            lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

* * * * * * Drittes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,


            lfd. Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,


            lfd. Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

Anlage 4a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Gemüsebau - sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 414 - 419)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen

    • 1.2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

    • a)

    • Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern

    • b)

    • Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • c)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern

    • d)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern

    • 1.3

    • Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

    • a)

    • soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

    • b)

    • bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken

    • c)

    • Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken

    • d)

    • Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • 1.4

    • Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • e)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden

    • f)

    • Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • g)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben

    • b)

    • Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben

    • c)

    • über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken

    • d)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln

    • e)

    • bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken

    • f)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen

    • g)

    • wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren

    • b)

    • Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen

    • c)

    • Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen

    • d)

    • Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern

    • b)

    • geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen

    • c)

    • Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln

    • d)

    • Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten

    • e)

    • Arbeitsergebnisse kontrollieren

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken

    • b)

    • Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen

    • c)

    • Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen

    • d)

    • Preisangebote vergleichen

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen

    • b)

    • bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken

    • c)

    • Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben

    • d)

    • Erden und Substrate verwenden

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen

    • b)

    • bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • bei der Vermehrung mitwirken

    • b)

    • bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken

    • c)

    • bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken

    • d)

    • bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken

    • e)

    • Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen

    • f)

    • bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken

    • b)

    • beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken

    • c)

    • beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden

    • b)

    • Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken

    • c)

    • Aufbau und Funktion von Motoren erklären

    • d)

    • Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten

    • e)

    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten

    • f)

    • Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären

Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes

    • die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen

    • b)

    • berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden

    • c)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen

    • d)

    • Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden

    • e)

    • mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • b)

    • Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • c)

    • Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen

    • b)

    • Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen

    • c)

    • Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen

    • d)

    • Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen

    • e)

    • wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen

    • f)

    • Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten

    • b)

    • bei Kalkulationen mitwirken

    • c)

    • bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken

    • d)

    • bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen

    • b)

    • Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen

    • c)

    • boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen

    • d)

    • Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden

    • e)

    • Erden und Substrate lagern

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen

    • b)

    • Pflanzenqualitäten beurteilen

    • c)

    • Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen

    • b)

    • Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen

    • c)

    • bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen

    • d)

    • Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen

    • e)

    • Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen

    • f)

    • Schadbilder an Pflanzen bestimmen

    • g)

    • Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen

    • h)

    • Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern

    • i)

    • Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen

    • b)

    • Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen

    • c)

    • Produkte transportieren, erfassen und lagern

    • d)

    • Lagerbestände überwachen

    • e)

    • Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen

    • b)

    • technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen

    • c)

    • Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen

    • d)

    • Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern

    • e)

    • praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten

    • f)

    • Materialschutz durchführen

Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Gemüsebau

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Produktionsräume und Produktionseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4a)

    • a)

    • Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Produktionsräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und Anforderungen der Gemüsearten andererseits aufzeigen

    • b)

    • technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, einsetzen

    • Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 4b)

    • a)

    • Ziele und Methoden zur Züchtung und Vermehrung von Gemüsearten beschreiben; Sorten auswählen

    • b)

    • Saatgutformen und Saatgutbehandlung auswählen

    • c)

    • Saatgut beurteilen und lagern

    • d)

    • Gemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und Jungpflanzenanzucht durchführen

    • Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 4c)

    • a)

    • bei der Kultur- und Anbauplanung einschließlich der Planung von Frucht- und Nutzungsfolgen mitwirken

    • b)

    • Produktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen Gemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vorhandene Verfahren und Systeme anwenden

    • c)

    • verschiedene Gemüsearten unter Berücksichtigung der Produktqualität bis zur Ernte kultivieren

    • d)

    • die im Verlauf des Produktionsverfahrens auftretenden Einflüsse auf Termine, Produktqualität und Erträge erfassen sowie geeignete Maßnahmen ergreifen

    • Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 4d)

    • a)

    • Erntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksichtigung von Reifegrad, Qualitätsansprüchen und Inhaltsstoffen bestimmen

    • b)

    • verschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwenden

    • c)

    • Gemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen, putzen, schneiden und bündeln sowie normengerecht und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen

    • d)

    • Gemüse nach artspezifischen Anforderungen einlagern; Lagerklima steuern und überwachen

    • Vermarkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 4e)

    • a)

    • Gemüse entsprechend seinen spezifischen Transportanforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen

    • b)

    • Gemüse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern

    • c)

    • Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Gemüse informieren

Anlage 4b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Gemüsebau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 420 - 422)

* * * * * * Erstes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit













zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













zu vermitteln.

* * * * * * Zweites Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate













unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen













unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,


            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,


            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,


            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte













unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

* * * * * * Drittes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen













weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Vermarkten













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

Anlage 5a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Obstbau - sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 423 - 428)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen

    • 1.2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

    • a)

    • Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern

    • b)

    • Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • c)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern

    • d)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern

    • 1.3

    • Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

    • a)

    • soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

    • b)

    • bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken

    • c)

    • Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken

    • d)

    • Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • 1.4

    • Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • e)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden

    • f)

    • Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • g)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben

    • b)

    • Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben

    • c)

    • über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken

    • d)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln

    • e)

    • bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken

    • f)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen

    • g)

    • wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren

    • b)

    • Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen

    • c)

    • Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen

    • d)

    • Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern

    • b)

    • geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen

    • c)

    • Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln

    • d)

    • Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten

    • e)

    • Arbeitsergebnisse kontrollieren

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken

    • b)

    • Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen

    • c)

    • Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen

    • d)

    • Preisangebote vergleichen

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen

    • b)

    • bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken

    • c)

    • Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben

    • d)

    • Erden und Substrate verwenden

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen

    • b)

    • bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • bei der Vermehrung mitwirken

    • b)

    • bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken

    • c)

    • bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken

    • d)

    • bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken

    • e)

    • Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen

    • f)

    • bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken

    • b)

    • beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken

    • c)

    • beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden

    • b)

    • Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken

    • c)

    • Aufbau und Funktion von Motoren erklären

    • d)

    • Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten

    • e)

    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten

    • f)

    • Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären

Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes

    • die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen

    • b)

    • berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden

    • c)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen

    • d)

    • Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden

    • e)

    • mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • b)

    • Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • c)

    • Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen

    • b)

    • Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen

    • c)

    • Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen

    • d)

    • Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen

    • e)

    • wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen

    • f)

    • Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten

    • b)

    • bei Kalkulationen mitwirken

    • c)

    • bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken

    • d)

    • bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen

    • b)

    • Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen

    • c)

    • boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen

    • d)

    • Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden

    • e)

    • Erden und Substrate lagern

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen

    • b)

    • Pflanzenqualitäten beurteilen

    • c)

    • Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen

    • b)

    • Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen

    • c)

    • bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen

    • d)

    • Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen

    • e)

    • Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen

    • f)

    • Schadbilder an Pflanzen bestimmen

    • g)

    • Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen

    • h)

    • Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern

    • i)

    • Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen

    • b)

    • Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen

    • c)

    • Produkte transportieren, erfassen und lagern

    • d)

    • Lagerbestände überwachen

    • e)

    • Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen

    • b)

    • technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen

    • c)

    • Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen

    • d)

    • Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern

    • e)

    • praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten

    • f)

    • Materialschutz durchführen

Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Obstbau

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Anlegen von Obstpflanzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5a)

    • a)

    • Ziele und Methoden der Züchtung, Vermehrung und Anzucht von Obstarten beschreiben; bei der Auswahl geeigneter Obstarten und -sorten mitwirken; Veredeln

    • b)

    • bei der Anbauplanung und Flächenauswahl mitwirken

    • c)

    • bei der Auswahl von Anbau- und Pflanzsystemen sowie von Pflanzgut mitwirken; Pflanzpläne erstellen

    • d)

    • Flächen zur Pflanzung vorbereiten sowie Stützkonstruktionen erstellen

    • e)

    • Pflanzgut beurteilen und verschiedene Obstarten pflanzen

    • f)

    • Maßnahmen zum Schutz der Pflanzungen vor äußeren Einwirkungen durchführen

    • Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 5b)

    • a)

    • Obstgehölze formieren

    • b)

    • Wachstums- und Ertragsregulierungen sowie Sicherung der Produktqualität, insbesondere durch verschiedene Schnittmaßnahmen, Ausdünnung, Pflanzenschutz, Bewässerung, Düngung und Bodenpflege, durchführen

    • Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 5c)

    • a)

    • Erntezeitpunkte verschiedener Obstarten und -sorten unter Berücksichtigung von Reifegrad, Ausfärbung und Inhaltsstoffen sowie Qualitätsansprüchen und Nachernteverhalten bestimmen

    • b)

    • verschiedene Obstarten ernten

    • c)

    • Obst marktgerecht aufbereiten, insbesondere normengerecht und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen

    • d)

    • Obst entsprechend seiner spezifischen Anforderungen und unter Berücksichtigung der Absatzplanung einlagern

    • e)

    • Lagerklima zur Sicherung der Produktqualität steuern und überwachen

    • Vermarkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 5d)

    • a)

    • Obst entsprechend seinen spezifischen Transportanforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen

    • b)

    • Obst verkaufsfördernd präsentieren und vermarkten

    • c)

    • Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Obst informieren

Anlage 5b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Obstbau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 429 - 431)

* * * * * * Erstes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit













zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













zu vermitteln.

* * * * * * Zweites Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate













unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen













unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen,


            lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,


            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte













unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

* * * * * * Drittes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Produktionsverfahren













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen













weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Vermarkten













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

Anlage 6a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Staudengärtnerei - sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 432 - 437)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen

    • 1.2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

    • a)

    • Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern

    • b)

    • Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • c)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern

    • d)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern

    • 1.3

    • Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

    • a)

    • soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

    • b)

    • bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken

    • c)

    • Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken

    • d)

    • Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • 1.4

    • Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • e)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden

    • f)

    • Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • g)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben

    • b)

    • Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben

    • c)

    • über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken

    • d)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln

    • e)

    • bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken

    • f)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen

    • g)

    • wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren

    • b)

    • Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen

    • c)

    • Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen

    • d)

    • Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern

    • b)

    • geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen

    • c)

    • Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln

    • d)

    • Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten

    • e)

    • Arbeitsergebnisse kontrollieren

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken

    • b)

    • Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen

    • c)

    • Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen

    • d)

    • Preisangebote vergleichen

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen

    • b)

    • bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken

    • c)

    • Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben

    • d)

    • Erden und Substrate verwenden

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen

    • b)

    • bei der Verwendung von Pflanzenarten und -Sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • bei der Vermehrung mitwirken

    • b)

    • bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken

    • c)

    • bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken

    • d)

    • bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken

    • e)

    • Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen

    • f)

    • bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken

    • b)

    • beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken

    • c)

    • beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden

    • b)

    • Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken

    • c)

    • Aufbau und Funktion von Motoren erklären

    • d)

    • Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten

    • e)

    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten

    • f)

    • Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären

Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes

    • die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen

    • b)

    • berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden

    • c)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen

    • d)

    • Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden

    • e)

    • mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • b)

    • Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • c)

    • Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen

    • b)

    • Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen

    • c)

    • Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen

    • d)

    • Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen

    • e)

    • wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen

    • f)

    • Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten

    • b)

    • bei Kalkulationen mitwirken

    • c)

    • bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken

    • d)

    • bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen

    • b)

    • Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen

    • c)

    • boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen

    • d)

    • Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden

    • e)

    • Erden und Substrate lagern

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen

    • b)

    • Pflanzenqualitäten beurteilen

    • c)

    • Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen

    • b)

    • Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen

    • c)

    • bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen

    • d)

    • Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen

    • e)

    • Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen

    • f)

    • Schadbilder an Pflanzen bestimmen

    • g)

    • Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen

    • h)

    • Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern

    • i)

    • Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen

    • b)

    • Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen

    • c)

    • Produkte transportieren, erfassen und lagern

    • d)

    • Lagerbestände überwachen

    • e)

    • Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen

    • b)

    • technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen

    • c)

    • Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen

    • d)

    • Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern

    • e)

    • praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten

    • f)

    • Materialschutz durchführen

Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Staudengärtnerei

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6a)

    • a)

    • Wechselwirkungen zwischen Typen, Bauweisen und Einrichtungen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen

    • b)

    • technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen im Gewächshaus und im Freiland einsetzen

    • Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 6b)

    • a)

    • Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Stauden beschreiben sowie Mutterpflanzen auswählen und entsprechend der Vermehrungsmethode kultivieren und pflegen

    • b)

    • verschiedene Stauden vegetativ, insbesondere durch Teilung, Stecklinge und Wurzelschnittlinge, vermehren

    • c)

    • Saatgut ernten, aufbereiten, beurteilen und lagern

    • d)

    • Aussaaten von Stauden für verschiedene Kulturformen, einschließlich artspezifischer Vorbehandlung des Saatgutes, durchführen

    • Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 6c)

    • a)

    • bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken

    • b)

    • verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden

    • c)

    • Stauden für unterschiedliche Kulturformen und Lebensbereiche bis zur Verkaufsreife kultivieren

    • d)

    • im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine und Pflanzenqualität erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen

    • Auswählen und Aufbereiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6d)

    • a)

    • Stauden nach den einschlägigen Qualitätsrichtlinien auswählen und handelsüblich kennzeichnen

    • b)

    • Stauden nach Transporterfordernissen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen

    • Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6e)

    • a)

    • Stauden verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern

    • b)

    • Kunden über die Verwendung und Pflege von Stauden unter Berücksichtigung der Lebensbereiche sowie der Ergebnisse der Staudensichtung beraten

    • c)

    • Staudenpflanzungen anlegen und pflegen

Anlage 6b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Staudengärtnerei - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 438 - 440)

* * * * * * Erstes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit













zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













zu vermitteln.

* * * * * * Zweites Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate













unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen













unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,


            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,


            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,


            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte













unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

* * * * * * Drittes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen













weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

Anlage 7a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 441 - 446)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

    *

    • 1.1

    • Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen

    • 1.2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)

    • a)

    • Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern

    • b)

    • Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • c)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern

    • d)

    • Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern

    • 1.3

    • Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)

    • a)

    • soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

    • b)

    • bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken

    • c)

    • Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken

    • d)

    • Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

    • 1.4

    • Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • e)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden

    • f)

    • Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • g)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben

    • b)

    • Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben

    • c)

    • über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken

    • d)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln

    • e)

    • bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken

    • f)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen

    • g)

    • wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren

    • b)

    • Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen

    • c)

    • Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen

    • d)

    • Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern

    • b)

    • geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen

    • c)

    • Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln

    • d)

    • Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten

    • e)

    • Arbeitsergebnisse kontrollieren

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken

    • b)

    • Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen

    • c)

    • Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen

    • d)

    • Preisangebote vergleichen

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen

    • b)

    • bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken

    • c)

    • Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben

    • d)

    • Erden und Substrate verwenden

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen

    • b)

    • bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • bei der Vermehrung mitwirken

    • b)

    • bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken

    • c)

    • bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken

    • d)

    • bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken

    • e)

    • Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen

    • f)

    • bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken

    • b)

    • beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken

    • c)

    • beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden

    • b)

    • Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken

    • c)

    • Aufbau und Funktion von Motoren erklären

    • d)

    • Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten

    • e)

    • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten

    • f)

    • Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären

Abschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes

    • die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

    • a)

    • heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen

    • b)

    • berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden

    • c)

    • Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen

    • d)

    • Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden

    • e)

    • mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen

    • betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)

    *

    • 3.1

    • Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)

    • a)

    • Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • b)

    • Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen

    • c)

    • Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen

    • 3.2

    • Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)

    • a)

    • Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen

    • b)

    • Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen

    • c)

    • Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen

    • d)

    • Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen

    • e)

    • wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen

    • f)

    • Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten

    • 3.3

    • Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)

    • a)

    • Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten

    • b)

    • bei Kalkulationen mitwirken

    • c)

    • bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken

    • d)

    • bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken

    • Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

    • a)

    • Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen

    • b)

    • Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen

    • c)

    • boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen

    • d)

    • Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden

    • e)

    • Erden und Substrate lagern

    • Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)

    *

    • 5.1

    • Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)

    • a)

    • Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen

    • b)

    • Pflanzenqualitäten beurteilen

    • c)

    • Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen

    • 5.2

    • Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)

    • a)

    • Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen

    • b)

    • Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen

    • c)

    • bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen

    • d)

    • Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen

    • e)

    • Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen

    • f)

    • Schadbilder an Pflanzen bestimmen

    • g)

    • Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen

    • h)

    • Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern

    • i)

    • Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen

    • 5.3

    • Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)

    • a)

    • Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen

    • b)

    • Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen

    • c)

    • Produkte transportieren, erfassen und lagern

    • d)

    • Lagerbestände überwachen

    • e)

    • Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen

    • Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)

    • a)

    • Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen

    • b)

    • technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen

    • c)

    • Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen

    • d)

    • Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern

    • e)

    • praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten

    • f)

    • Materialschutz durchführen

Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7a)

    • a)

    • Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen

    • b)

    • technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen

    • Vermehrung und Jungpflanzenanzucht (§ 4 Abs. 2 Nr. 7b)

    • a)

    • verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung, Blatt- und Sproßstecklinge, vermehren

    • b)

    • Mutterpflanzen auswählen und pflegen

    • c)

    • Saatgut beurteilen und lagern

    • d)

    • Aussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführen

    • Produktionsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 7c)

    • a)

    • bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken

    • b)

    • verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden

    • c)

    • kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Klimaführung, Belichtung, Verdunklung, Schattierung, und andere Wachstumsregulierungen durchführen

    • d)

    • Maßnahmen der Sicherung der Produktqualität durchführen

    • e)

    • Zierpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke bis zur Verkaufsreife kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit der Pflanze, Düngung, Bewässerung und Pflanzenschutz durchführen

    • f)

    • im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf Kulturtermine, Pflanzenqualität und Erträge erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen

    • Ernten, Aufbereiten und Lagern (§ 4 Abs. 2 Nr. 7d)

    • a)

    • verkaufsfertige Zierpflanzen nach Marktkriterien auswählen oder ernten

    • b)

    • Zierpflanzen handelsüblich sortieren und kennzeichnen

    • c)

    • Zierpflanzen nach Transporterfordernissen verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg durchführen

    • d)

    • Zierpflanzen lagern

    • Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7e)

    • a)

    • Zierpflanzen verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern

    • b)

    • Kunden über Ansprüche und Pflege von Zierpflanzen beraten

    • c)

    • Zierpflanzen am Verwendungsort pflegen

    • d)

    • Gefäßbepflanzungen durchführen

    • e)

    • Gebinde anfertigen

Anlage 7b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 447 - 449)

* * * * * * Erstes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













zu vermitteln.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit













zu vermitteln.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen













unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













zu vermitteln.

* * * * * * Zweites Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate













unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen













unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,


            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,


            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,


            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte













unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten
Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

* * * * * * Drittes Ausbildungsjahr

1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 3 Produktionsverfahren













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen













weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,


            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen
                und Arbeit,


            lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,


            lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,


            lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.

3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern













im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

*
    *
        *
            lfd. Nr. 5 Verkaufen und Beraten













zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und
Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der
Berufsbildpositionen

*
    *
        *
            lfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,


            lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,


            lfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von
                Informationen,


            lfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher
                Zusammenhänge,


            lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,


            lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und
                Werkstoffe













fortzuführen.
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.