Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarBBAnO)

Ausfertigungsdatum
1990-09-10
Fundstelle
GBl DDR I: 1990, 1611

Eingangsformel

Auf Grund des § 81 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie der Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) (GBl. I Nr. 50 S. 929) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) (GBl. I Nr. 50 S. 950) wird folgendes angeordnet:

(XXXX)

    • Teil I
  • *

    • Allgemeine Vorschriften
    • § 1

    • Begriffe

    • Teil II
  • *

    • Bauvorschriften
    • § 2

    • Zu- und Abfahrten

    • § 3

    • Rampen

    • § 4

    • Einstellplätze und Verkehrsflächen

    • § 5

    • Lichte Höhe

    • § 6

    • Tragende Wände, Decken, Dächer

    • § 7

    • Außenwände

    • § 8

    • Trennwände

    • § 9

    • Brandwände

    • § 10

    • Pfeiler und Stützen

    • § 11

    • Rauchabschnitte

    • § 12

    • Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen

    • § 13

    • Rettungswege

    • § 14

    • Beleuchtung

    • § 15

    • Lüftung

    • § 16

    • Feuerlöschanlagen

    • § 17

    • Brandmeldeanlagen

    • Teil III
  • *

    • Betriebsvorschriften
    • § 18

    • Betriebsvorschriften für Garagen

    • § 19

    • Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

    • Teil IV
  • *

    • Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
    • § 20

    • Zusätzliche Bauvorlagen

    • § 21

    • Prüfungen

    • Teil V
  • *

    • Schlußvorschriften
    • § 22

    • Ausnahmen und weitergehende Anforderungen

    • § 23

    • Ordnungswidrigkeiten

    • § 24

    • Übergangsvorschriften

    • § 25

    • Inkrafttreten

Teil I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffe

(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(5) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(7) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 qm Kleingaragen

  2. über 100 qm bis 1.000 qm Mittelgaragen

  3. über 1.000 qm Großgaragen.

Teil II - Bauvorschriften

§ 2 Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.

§ 3 Rampen

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5,0 m betragen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muß eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 4 Einstellplätze und Verkehrsflächen

(1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen

  1. 2,30 m, wenn keine Längsseite

  2. 2,40 m, wenn eine Längsseite

  3. 2,50 m, wenn jede Längsseite

    des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;

  4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:

    • Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse

    • Erforderliche Fahrgassenbreite einer Einstellplatzbreite von

    • (in m) bei

    • 2,30 m

    • 2,40 m

    • 2,50 m

    • 90 Grad

    • 6,50

    • 6,00

    • 5,50

    • bis 45 Grad

    • 3,50

    • 3,25

    • 3,00

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.

(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.

(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Garagen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. Dies gilt nicht für Kleingaragen ohne Fahrgassen.

(6) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.

§ 5 Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.

§ 6 Tragende Wände, Decken, Dächer

(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.

(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1

  1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben;

  2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.

(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen

  1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

  2. bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 26 und 30 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.

(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn

  1. die Gebäude allein der Garagennutzung dienen

  2. die Garagen offene Kleingaragen sind oder

  3. die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche unberücksichtigt.

(5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.

(6) Untere Verkleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern über Garagen müssen

  1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. bei Mittelgaragen mindestens schwerentflammbar sein.

§ 7 Außenwände

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von

  1. eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

  2. Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche,

soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.

(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.

§ 8 Trennwände

(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen

  1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,

  2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein,

soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände

  1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben,

  2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

§ 9 Brandwände

(1) Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO genügen

  1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

  2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.

(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO gilt nicht für Abschlußwände von offenen Kleingaragen.

§ 10 Pfeiler und Stützen

Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 6 bis 9 sinngemäß.

§ 11 Rauchabschnitte

(1) Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf

  1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 qm,

  2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 qm

betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(3) § 29 Abs. 1 Nr. 2 BauO gilt nicht für Garagen.

§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen

(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen

  1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen),

  2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen

verbunden sein.

(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen

  1. zu offenen Kleingaragen,

  2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben.

(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen selbstschließend, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.

§ 13 Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 17 Abs. 4 BauO haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in dem selben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

  1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,

  2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m

erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 14 Beleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, daß an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.

(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.

§ 15 Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen

  1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 qcm je Garageneinstellplatz haben,

  2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüber liegen,

  3. unverschließbar sein und

  4. so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige Querlüftung gesichert ist.

Die Lüftungsschächte müssen

  1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und

  2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 qcm je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3.000 qcm je Garageneinstellplatz haben.

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 ccm/cbm) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.

(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 cbm, bei anderen Garagen mindestens 12 cbm Abluft in der Stunde je qm Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Abluftanlage verlangt werden.

(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbständig einschaltet.

(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO- Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

§ 16 Feuerlöschanlagen

(1) Mittel- und Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, Wandhydranten an einer nassen Steigleitung in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe haben.

(2) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient. Das gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht.

§ 17 Brandmeldeanlagen

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

Teil III - Betriebsvorschriften

§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen

(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind.

(3) CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

§ 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

  1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,

  2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und

  3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder

  4. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

Teil IV - Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

§ 20 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,

  2. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,

  3. die CO-Warnanlagen,

  4. die Lüftungsanlagen,

  5. die Sicherheitsbeleuchtung.

§ 21 Prüfungen

(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Garage, nach einer wesentlichen Änderung sowie mindestens alle 3 Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: Sicherheitsbeleuchtung (§ 14) Maschinelle Lüftungsanlagen (§ 15) CO-Warnanlagen (§ 15) Feuerlöschanlagen (§ 16) Brandmeldeanlagen (§ 17). Die wiederkehrenden Prüfungen sowie die Prüfungen nach einer wesentlichen Änderung der Anlagen und Einrichtungen hat der Betreiber zu veranlassen.

(2) Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(3) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat der Sachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

(4) Der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlagen vorzulegen.

Teil V - Schlußvorschriften

§ 22 Ausnahmen und weitergehende Anforderungen

(1) Für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Weitergehende Anforderungen als nach dieser Anordnung können zur Erfüllung des § 3 BauO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 BauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

  2. entgegen § 18 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,

  3. entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.

§ 24 Übergangsvorschriften

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

Der Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft

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