Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Gärtnermeisters/einer Gärtnermeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung:
Erstellen von Planungen und Kalkulationen für die Produktion oder für Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion oder Dienstleistung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Pflanzenbeständen oder gärtnerischen Anlagen; Vermarkten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;
Betriebs- und Unternehmensführung:
kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln sowie beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes, Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen und Kalkulieren von Investitionen sowie Ermitteln und Beurteilen von deren Kosten; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln; Anleiten der Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives Führen von Mitarbeitern.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Gärtnermeister/Gärtnermeisterin mit Angabe der gewählten Fachrichtung.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Gartenbaus nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
Betriebs- und Unternehmensführung,
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Pflanzenproduktion, die Anlage und Pflege von Grabstätten oder ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln sowie die Vermarktung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit durchführen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
In der Fachrichtung Baumschule:
a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,
c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,
e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
f) Aufbereitung; Versand; Vermarktung,
g) Pflanzenverwendung,
h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;
in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei:
a) Planung von friedhofsgärtnerischen Dienstleistungen und der Produktion unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen,
b) Gestaltung, Anlage und Pflege von Grabstätten und Beachtung der einschlägigen Richtlinien,
c) Gestaltung von Trauerbinderei und Dekorationen,
d) Pflanzenverwendung,
e) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren; Durchführung der Produktion,
f) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Entsorgung,
g) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
h) Kundenberatung und Verkauf,
i) rechtliche Bestimmungen, einschließlich Friedhofssatzungen und -ordnungen,
k) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung;
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
a) Auftragsbeschaffung; Ausschreibung und Kalkulation,
b) Planung und Vorbereitung von Bauleistungen und Pflegemaßnahmen, insbesondere Arbeitskräfte- und Maschineneinsatz; Bauzeitenplan; Massenliste; Pflanzplan,
c) Abwicklung von Neuanlagen und Pflegeaufträgen, insbesondere Erdarbeiten, Entwässerungsarbeiten, Wege- und Mauerbau, vegetationstechnische Arbeiten,
d) Pflanzenverwendung; Lebensbereiche; Kultur- und Wildpflanzen; Ansprüche der Pflanzen an die Wachstumsfaktoren und deren Beeinflussung,
e) Bauüberwachung; Aufmaß; Abrechnung; Nachkalkulation,
f) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei der Beschaffung von Betriebsmitteln, der Durchführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten und der Entsorgung; Bodenschutz,
g) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
h) rechtliche Bestimmungen, einschließlich der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Fachnormen und sonstiger anerkannter Regeln der Technik;
in der Fachrichtung Gemüsebau:
a) Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
b) Planung und Auswahl von Produktions- und Arbeitsverfahren,
c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,
e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
f) Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,
g) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
h) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;
in der Fachrichtung Obstbau:
a) Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
b) Planung und Auswahl von Produktions- und Arbeitsverfahren,
c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,
e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
f) Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,
g) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
h) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;
in der Fachrichtung Staudengärtnerei:
a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,
c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,
e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
f) Aufbereitung; Vermarktung,
g) Pflanzenverwendung; Lebensbereiche,
h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau:
a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,
c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,
e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
f) Aufbereitung; Vermarktung,
g) Pflanzenverwendung,
h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,
i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren.
(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung nachweisen, daß er ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen Zusammenhänge der Bereiche Produktion, Anlage und Pflege von Grabstätten oder Bau und Pflege landschaftsgärtnerischer Anlagen sowie der Vermarktung im komplexen Sinne erfassen und analysieren sowie entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe stehen bis zu drei Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in Absatz 2 für die jeweilige Fachrichtung aufgeführten Inhalte und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
nationale und internationale Rahmenbedingungen gärtnerischer Produktion, Dienstleistung und Vermarktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,
betriebliche Bedingungen der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmensformen; Kooperation,
Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,
ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
Betriebsentwicklungsplanung; Investition und Finanzierung,
Elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz,
Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht,
Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,
Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer einen Betrieb erfassen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die Betriebsbeurteilung stehen bis zu fünf Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Hierbei sind dem Prüfungsteilnehmer zwei Themen zur Auswahl vorzuschlagen. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
Allgemeine Grundlagen:
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einführung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Fördern aktiven Lernens,
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespräche;
Förderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvorträge,
b) Lehrgespräche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
b) Anmelden zur Prüfung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
f) Mitwirkung an Prüfungen;
Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktion, Dienstleistung und Vermarktung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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