Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (GASV)

Ausfertigungsdatum
2002-01-08
Fundstelle
BGBl I: 2002, 398
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 6.7.2006 I 1435

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Weitere grundlegende Anforderungen

Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.

§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen

Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1435)

    • Lfd. Nr.

    • Entscheidung der Kommission

    • Fundstelle

    • 1

    • Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3.3 e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (2000/637/EG)

    • Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Oktober 2000, Nr. L 269 S. 50

    • 2

    • Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3.3 e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (2001/148/EG)

    • Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Februar 2001, Nr. L 55 S. 65

    • 3

    • Entscheidung der Kommission vom 4. September 2003 über die grundlegenden Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (2004/71/EG)

    • Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Januar 2004, Nr. L 16 S. 54

    • 4

    • Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)(2005/53/EG)

    • Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2005, Nr. L 22 S. 14

    • 5

    • Entscheidung der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen im Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas- Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten (2005/631/EG)

    • Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. August 2005, Nr. L 225 S. 28

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1435)

    • Lfd. Nr.

    • Entscheidung der Kommission

    • Fundstelle

    • 1

    • Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (2000/299/EG)

    • Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2000, Nr. L 97

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