Auf der Grundlage des § 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 62 S. 580) in der Fassung des Gesetzes vom 6. März 1990 zur Änderung des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 16 S. 125) wird das Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage) bestätigt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gemäß Anordnung vom 17. November 1969 (GBl. II Nr. 93 S. 575) bleiben bis zur Bestätigung der Geschäftsbedingungen der Genossenschaftsbank Berlin in Kraft.
Diese Anordnung tritt am 1. April 1990 in Kraft.
Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
bis 4. ...
Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. März 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 251), geändert durch Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)
mit folgender Maßgabe:
Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die Verordnungsermächtigung auf den Bundesminister der Finanzen über.
...
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