BGBl I: 2010, 694
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Ausbildungsberufe
Geomatiker/Geomatikerin,
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
a) Vermessung,
b) Bergvermessung.
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten,
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:
1.1 Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
1.2 Einsetzen von Datenbanksystemen,
1.3 Anwenden automatisierter Prozesse,
1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;
Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
Auftragsabwicklung und Marketing:
3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen,
3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;
Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren
kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Geodatenprozesse,
Geodatenpräsentation,
Geoinformationstechnik,
Geodatenmanagement,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
b) Geodaten verarbeiten und qualifizieren,
c) Geodaten zusammenführen und auswerten,
d) Geodaten visualisieren und präsentieren,
e) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
f) Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
h) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
i) Arbeitsprozesse erläutern
kann;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,
b) Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie
c) rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen
kann;
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;
die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,
b) mit Metainformationssystemen umgehen,
c) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
d) die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und
e) Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen
kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
b) Geodaten qualifizieren,
c) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,
d) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
f) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
g) Arbeitsprozesse erläutern
kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
40 Prozent,
15 Prozent,
15 Prozent,
20 Prozent,
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten,
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:
1.1 Vermessungstechnische Methodik,
1.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,
1.3 Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,
1.4 Visualisieren von Geodaten;
Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,
Durchführen von technischen Vermessungen;
Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:
Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,
Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,
Bergtechnik und Betriebsabläufe,
Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;
Abschnitt E Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Vermessungstechnische Prozesse,
Geodatenbearbeitung,
Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) die vermessungstechnische Methodik anwenden,
b) vermessungstechnische Berechnungen durchführen,
c) Geodaten visualisieren und
d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern
kann;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,
b) Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,
c) Geodaten erheben und beschaffen sowie
d) Geodaten berechnen und visualisieren
kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,
b) unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,
c) fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,
d) Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden und
e) Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisieren
kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
40 Prozent,
30 Prozent,
20 Prozent,
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Vermessungstechnische Prozesse,
Geodatenbearbeitung,
Bergbauspezifische Prozesse,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) die vermessungstechnische Methodik anwenden,
b) vermessungstechnische Berechnungen durchführen,
c) Geodaten visualisieren und
d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern
kann;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,
b) Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,
c) Geodaten erheben und beschaffen sowie
d) Geodaten berechnen und visualisieren
kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,
b) geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,
c) bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,
d) bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowie
e) Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheiden
kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
40 Prozent,
30 Prozent,
20 Prozent,
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 536), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) und die Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)
Kenntnisse und Fähigkeiten**
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat
13.–36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und
Geoinformationswesens anwenden
c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften
anwenden
d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und
Schutzrechte, beachten
e) Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
*
2
Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
* a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden
c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und
Nachweise unterscheiden
d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden
unterscheiden
e) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie,
Kartografie und Fernerkundung anwenden
*
3
Einzelprozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
* * *
3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
* a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden
b) vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung
unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder
satellitengestützte Vermessungen durchführen
c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise
und Handhabung unterscheiden
d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und
entzerren
e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen
und für die Bearbeitung bereitstellen
f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern
g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
*
3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
* a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren
b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und
Fehlereinflüsse berücksichtigen
c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden
d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und
darstellen
e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen
und auswerten
f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung
unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
*
3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
* a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren
b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und
zusammenführen, neue Datensätze generieren
c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren
d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren,
generalisieren und aktualisieren
*
## Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat
13.–36. Monat
1
2
3
4
1
Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* * *
1.1
Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)
* a) interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen
b) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen
*
1.2
Einsetzen von Datenbanksystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)
* a) Datenbankmodelle unterscheiden
b) Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise
unterscheiden
c) Datenbanken einsetzen
*
1.3
Anwenden automatisierter Prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)
* a) Entwicklungsumgebungen anwenden
b) Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie
anwenden
c) Programmerweiterungen erstellen
*
1.4
Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)
* a) internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden
b) Geodatendienste auswählen
c) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden
d) Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
e) Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden
f) Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden
g) Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen
*
2
Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
* a) Datenerfassung:
aa) Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen
bb) Geodaten und Fachdaten beziehen
cc) internetbasierte Dienste nutzen
dd) Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels
fernerkundlicher Verfahren bestimmen
ee) teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden
ff) Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern
*
* b) Datenverarbeitung und -qualifizierung:
aa) topologische Bezüge beachten und anpassen
bb) logische und räumliche Operatoren anwenden
cc) Vektordaten generalisieren
dd) Geodaten automatisiert transformieren
ee) Geodaten importieren und exportieren
ff) Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren
*
* c) Datenzusammenführung und -auswertung:
aa) Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen
bb) neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen
cc) Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und
verwalten
dd) GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen
anwenden
ee) Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur
Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren
ff) Archive verwalten, fortführen und nutzen
gg) Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden
hh) Webdienste nutzen
*
* * d) Geodatenvisualisierung und -präsentation:
aa) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen
und einsetzen
bb) Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden
cc) topografische oder thematische Karten herstellen
dd) Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten
Darstellungen visualisieren
ee) Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen
ff) Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden
gg) Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten,
prüfen, ausgeben und bereitstellen
hh) Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden
ii) webbasierte Anwendungen herstellen
*
3
Auftragsabwicklung und Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
* * *
3.1
Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)
* a) Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen
b) Auftragsverwaltungssystem anwenden
c) rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden
d) Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen
e) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation
durchführen
*
3.2
Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)
* a) Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken
b) Informationsmaterialien erstellen
c) Kundenanfragen bearbeiten
d) Produkte und Dienstleistungen präsentieren
*
Fähigkeiten**
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat
13.–36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
* a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der
Geoinformationstechnologie anwenden
d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme
als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen
ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung
und Datensicherheit beachten
g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
*
6
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
* a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern
b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der
Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden,
insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen
und beurteilen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
e) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
*
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 707 - 712)
Kenntnisse und Fähigkeiten**
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat
13.–24. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
* a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und
Geoinformationswesens anwenden
c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften
anwenden
d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-
ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
e) Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
*
2
Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
* a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden
c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und
Nachweise unterscheiden
d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden
unterscheiden
e) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie,
Kartografie und Fernerkundung anwenden
*
3
Einzelprozesse des Geo- datenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
* * *
3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
* a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden
b) vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung
unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder
satellitengestützte Vermessungen durchführen
c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise
und Handhabung unterscheiden
d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und
entzerren
e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen
und für die Bearbeitung bereit-stellen
f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern
g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
*
3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
* a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren
b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und
Fehlereinflüsse berücksichtigen
c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden
d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und
darstellen
e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen
und auswerten
f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung
unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
*
3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
* a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren
b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und
zusammenführen, neue Datensätze generieren
c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren
d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren,
generalisieren und aktualisieren
*
## Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–12. Monat
13.–24. Monat
1
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3
4
1
Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
* * *
1.1
Vermessungstechnische Methodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)
* a) Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planen
b) vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwenden
c) Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen
d) Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich
Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung,
unterscheiden
*
1.2
Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)
* a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen
b) Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen
Unterlagen durchführen
c) Transformationsverfahren unterscheiden
* *
* * * d) Helmert-Transformationen anwenden
e) Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheiden
f) Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen,
einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse
berücksichtigen
g) Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen,
Höhenschnitten und Profilen
h) Massenberechnungen durchführen
*
1.3
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)
* a) internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden
b) Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten
beschaffen
c) Geodatendienste unterscheiden
d) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden
*
1.4
Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)
* a) Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden
b) Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und
interpretieren
c) 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten
d) Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten,
auswerten, interpretieren und präsentieren
*
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung**
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1
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4
1
Liegenschaftskataster und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
* a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten
b) rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters anwenden
c) Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden
d) Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und
verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereiten
e) Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster
qualifizieren
2
Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
* a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten
b) Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen
c) Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere
Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe
d) Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden
3
Durchführen von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
* a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen
b) Verfahren der Datenerhebung und Auswertung anwenden
c) Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren
d) Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen
visualisieren
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1
2
3
4
1
Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
* a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheiden
b) bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachten
c) Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwenden
d) Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführen
e) Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei
der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen
2
Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
* a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheiden
b) Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unterscheiden
c) tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe
darstellen
d) an geologischen Aufnahmen mitwirken
3
Bergtechnik und Betriebsabläufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
* a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwenden
b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des
Bergbaubetriebes unterscheiden
c) Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden
d) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während
betrieblicher Arbeitsabläufe
4
Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
* a) Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen
b) bergbauspezifische Messungen durchführen und auswerten
c) gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauverfahren unterscheiden
d) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten
Fähigkeiten**
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
13.–24. Monat
25.–36. Monat
1
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3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
*
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
* a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
* a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der
Geoinformationstechnologie anwenden
d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
*
* * * e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung
und Datensicherheit beachten
g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
* *
6
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
* a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachten
b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der
Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden,
insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen
und beurteilen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
e) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und
beraten sowie Kundenanforderungen beachten
*
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