Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GGAV 2002)

Ausfertigungsdatum
2002-11-06
Fundstelle
BGBl I: 2002, 4350
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 16.12.2011 I 2803

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit § 7a nach Anhörung der dort genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von

  1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, und

  2. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist.

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:

  1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),

  2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),

  3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und

  4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung

Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

§ 4

(weggefallen)

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl I 2011, 2804 - 2831)

Erklärung der verwendeten Abkürzungen

In dieser Anlage bedeuten:

    • ADN

    • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

    • ADR

    • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

    • AGBwGGVSE

    • Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

    • Bem.

    • Bemerkung

    • BGBl.

    • Bundesgesetzblatt

    • CSC

    • Internationales Übereinkommen über sichere Container

    • CTU

    • Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)

    • EmS

    • Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern

    • Flp.

    • Flammpunkt

    • GGVSEB

    • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

    • GGVSee

    • Gefahrgutverordnung See

    • IMDG-Code

    • International Maritime Dangerous Goods Code

    • MEGC

    • Gascontainer mit mehreren Elementen

    • MEMU

    • Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff

    • n.a.g.

    • nicht anderweitig genannt

    • PBDD

    • Polybromierte Dibenzodioxine

    • PBDF

    • Polybromierte Dibenzofurane

    • PCB

    • Polychlorierte Biphenyle

    • PCDD

    • Polychlorierte Dibenzodioxine

    • PCDF

    • Polychlorierte Dibenzofurane

    • PCT

    • Polychlorierte Terphenyle

    • Richtlinie 2008/68/EG

    • Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27) geändert worden ist

    • RID

    • Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

    • Seite

    • StVZO

    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

    • TCDD

    • Tetrachlordibenzo-p-dioxin

    • TE

    • Toxizitätsäquivalent-Faktor

    • UN

    • United Nations (Vereinte Nationen)

    • VMBl

    • Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung

Inhaltsverzeichnis

    • Ausnahme 1

    • – offen –

    • Ausnahme 2

    • – offen –

    • Ausnahme 3

    • – offen –

    • Ausnahme 4

    • – offen –

    • Ausnahme 5

    • – offen –

    • Ausnahme 6

    • – offen –

    • Ausnahme 7

    • – offen –

    • Ausnahme 8 (B)

    • Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

    • Ausnahme 9 (B, E, S)

    • Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

    • Ausnahme 10

    • – offen –

    • Ausnahme 11

    • – offen –

    • Ausnahme 12

    • – offen –

    • Ausnahme 13 (S)

    • Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

    • Ausnahme 14 (S)

    • Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

    • Ausnahme 15

    • – offen –

    • Ausnahme 16

    • – offen –

    • Ausnahme 17

    • – offen –

    • Ausnahme 18 (S)

    • Beförderungspapier

    • Ausnahme 19 (B, E, S)

    • Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

    • Ausnahme 20 (B, E, S)

    • Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

    • Ausnahme 21 (B, E, S)

    • Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

    • Ausnahme 22 (E, S)

    • Saug-Druck-Tanks

    • Ausnahme 23

    • – offen –

    • Ausnahme 24 (S)

    • Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen

    • Ausnahme 25

    • – offen –

    • Ausnahme 26

    • – offen –

    • Ausnahme 27

    • – offen –

    • Ausnahme 28 (E, S)

    • Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

    • Ausnahme 29

    • – offen –

    • Ausnahme 30

    • – offen –

    • Ausnahme 31 (S)

    • Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen

    • Ausnahme 32 (S)

    • Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

    • Ausnahme 33 (M)

    • Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben

Ausnahme 1

– offen –

Ausnahme 2

– offen –

Ausnahme 3

– offen –

Ausnahme 4

– offen –

Ausnahme 5

– offen –

Ausnahme 6

– offen –

Ausnahme 7

– offen –

Ausnahme 8 (B)

Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Unterabschnitt 8.1.8.3, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.

2 Bau und Ausrüstung

2.1 Offene Fähren ****

Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.

Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein,
deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im
Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren
Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass
Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse
sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator
ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände
hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass
die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die
Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck
geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die
Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem
Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der
Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein.
Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.

2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein.

2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.

2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

2.4.1.1 Offene Fähren ****

Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für
elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr” für die
Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für
elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ für die
Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.

2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.

2.4.1.3 Offene Fähren ****

Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige
Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die
Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.

2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.

2.4.2 Offene Fähren ****

Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und
Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die
Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.

2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraumes gelangen kann.

2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.

2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.

2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die
Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine
ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung
erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des
Fahrzeugdecks vorhanden sein.

2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein.

2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.

2.7.5 Offene Fähren ****

Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
geforderten Feuerlöschern ist je ein Feuerlöscher vorn und achtern im
Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.

Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an
Bord zu platzieren.

2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden.

3 Betriebsvorschriften

3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals

3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.

3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über
die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der
Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden
enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für
Schiffe, die gefährliche Güter befördern” Berücksichtigung findet. Der
Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den
Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.

3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß
Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.

3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits-
und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin
unterwiesen werden.

3.2 Pflichten des Fährführers

3.2.1 Offene Fähren ****

Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur
eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit und deren
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen
Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung
der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch
mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine
Fahrgäste an Bord sind.

3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme
von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9
befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser
Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.

3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore
vollständig zu öffnen.

3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit
gefährlichen Gütern vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes
Gefahrgut hin kontrolliert werden.

3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen
und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck
abgeschaltet sind.

3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren ****

Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der
Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.

3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.

3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.

3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.

3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.

3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern

3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.

3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.

3.3.3 Offene Fähren ****

Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der
Beförderungseinheit verpflichtet.

3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.

3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.

3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.

4 Zulassungszeugnis

Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt
1\.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein,
dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.

5 Sonstige Vorschriften

Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl.
I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist,
bleiben unberührt.

Ausnahme 9 (B, E, S)

Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte

a)  entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,


b)  entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,


c)  giftige Stoffe der Klasse 6.1,


d)  ätzende Stoffe der Klasse 8



nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem
Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen
(glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese
Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung
der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet,
bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue
Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2
Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder
Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den
Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-
Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei
Tankcontainern zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel
nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.

2 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„Ausnahme 9” .

Ausnahme 10

– offen –

Ausnahme 11

– offen –

Ausnahme 12

– offen –

Ausnahme 13 (S)

Beförderung von Gasen der Klasse 2,

**Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der

GGVSEB**

1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 der GGVSEB dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.

2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.

2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.

2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom- Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

3 Dokumentation

In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist
ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13
durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines
Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen
Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

4 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993
dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

Ausnahme 14 (S)

Beförderung von bestimmten Stoffen

der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 2 der GGVSEB dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1^F775894_01_BJNR435000002BJNE000703308 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut“ ^F775894_02_BJNR435000002BJNE000703308 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 ).

2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f 3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 beträgt.

2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR- Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 14 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

3 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993
dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

Ausnahme 15

– offen –

Ausnahme 16

– offen –

Ausnahme 17

– offen –

Ausnahme 18 (S)

Beförderungspapier

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR

a)  dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder


b)  darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:

    aa) Empfänger,


    bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,






wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Befreiung vom Beförderungspapier

2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.

3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe

a)  des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht
    verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss
    und nicht nach § 35 der GGVSEB durchgeführt wird,


b)  der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR
    nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten
    sind.



Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern

a)  der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie


b)  der Klasse 5.2.

3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme 18”.

4 Sonstige Vorschriften

Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von
Gütern der Klasse 7.

5 Befristung

Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 19 (B, E, S)

**Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und

-furanen**

1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Freistellung

Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB
erreichen oder unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der
GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen
Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin.

3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD

3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-Faktoren bestimmt:

## Tabelle 1

*        *   Stoffbezeichnung

    *   Buchstabe nach Anlage 2
        Nummer 1.2 GGVSEB

    *   Toxizitätsäquivalent-Faktor
        (TE)


*        *   1

    *   2

    *   3


*        *   **A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)**


*        *   2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin

    *   a

    *   1


*        *   1,2,3,7,8-Penta-CDD

    *   a

    *   0,5


*        *   1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD

    *   b

    *   0,1


*        *   1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD

    *   b

    *   0,1


*        *   1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD

    *   b

    *   0,1


*        *   1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD

    *   c

    *   0,01


*        *   1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD

    *   c

    *   0,001


*        *   **B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)**


*        *   2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran

    *   a

    *   0,1


*        *   2,3,4,7,8-Penta-CDF

    *   a

    *   0,5


*        *   1,2,3,7,8-Penta-CDF

    *   b

    *   0,05


*        *   1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF

    *   b

    *   0,1


*        *   1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF

    *   b

    *   0,1


*        *   1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF

    *   b

    *   0,1


*        *   2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF

    *   b

    *   0,1


*        *   1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF

    *   c

    *   0,01


*        *   1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF

    *   c

    *   0,01


*        *   1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF

    *   c

    *   0,001


*        *   **C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)**


*        *   2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin

    *   d

    *   1


*        *   1,2,3,7,8-Penta-BDD

    *   d

    *   0,5


*        *   1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD

    *   e

    *   0,1


*        *   1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD

    *   e

    *   0,1


*        *   1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD

    *   e

    *   0,1


*        *   **D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)**


*        *   2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran

    *   d

    *   0,1


*        *   2,3,4,7,8-Penta-BDF

    *   d

    *   0,5


*        *   1,2,3,7,8-Penta-BDF

    *   e

    *   0,05

3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent- Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.

4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1

4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt, ausgenommen 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:

Gruppe A:

Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm
TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je
Kilogramm.

Gruppe B:

Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je
Kilogramm und höchstens 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je
Kilogramm und höchstens 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.

Gruppe C:

Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je
Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm
TCDD-TE je Kilogramm.

4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse 6.1 einzustufen.

## Tabelle 2

*        *   Gruppe nach
        Nummer 4.1

    *   Flammpunkt (Flp.)

    *   Klasse

    *   UN-Nummer
        Verpackungsgruppe


*        *   1

    *   2

    *   3

    *   4


*        *   A

    *   Flp. < 23 °C
        Flp. >/= 23 °C

    *   3
        6\.1

    *   1992, I
        2810, II


*        *   B

    *   Flp. < 23 °C
        Flp. >/= 23 °C

    *   3
        6\.1

    *   1992, I
        2810, II


*        *   C

    *   Flp. < 23 °C
        Flp. >/= 23 °C

    *   3
        6\.1

    *   1992, I
        2810, II

4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:

Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,

Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und

Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.

4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g.der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III eingestuft werden.

4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C zuzuordnen.

4.6 Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432, die in Transformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.

5 Beförderungszulassung

5.1 Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.

Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der
Klassen, UN-Nummern, Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den
Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert werden.
Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie befüllte zu behandeln.

5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen

a)  Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der
    Gruppen B und C und


b)  Gemische der Gruppe C



in loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.

5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen: ****

Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten
Biphenylen und Terphenylen zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme
können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen
ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent
in der Lösung, dürfen Transformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten
und sonstige damit kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel,
Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis
über 20 Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.

5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen: ****

Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit
hydraulischen Einrichtungen. Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN
2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt
befördert werden:

5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.

5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entsprechen müssen, verpackt werden:

a)  Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,


b)  Höchstmasse: 2,5 Tonnen,


c)  Verschlussart: Dicht verschlossen.



Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus
Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe müssen mindestens 15 Prozent des
Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein,
dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des
Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.

5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und ausreichend zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen wie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach § 12 der GGVSEB nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.

5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert werden.

5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:

a)  3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,


b)  3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,


c)  2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.

5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.

5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container verladen lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.

Großgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen
sowie auf Binnenschiffen so verladen und durch geeignete Mittel
gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der
Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so
durchzuführen, dass eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen
ist.

5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:

5.2.3.1 Bau und Ausrüstung

Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8
ADN versehen sein. Die Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, das
heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut sein und über ein
spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.

5.2.3.2 Betrieb

5.2.3.2.1 Es dürfen

a)  nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es
    handelt sich um Doppelhüllenschiffe nach den Unterabschnitten 9.2.0.80
    bis 9.2.0.95 ADN,


b)  nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt
    werden.

5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.

5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.

5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.

5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter unfallsicher sind.

Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die
nachweislich den für Typ B-Versandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID
vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der Nachweis der
Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu
bestätigen.

5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens 3 Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.

6 Sonstige Vorschriften

6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.

6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.

6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 35 der GGVSEB.

6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden.

6.5 § 35 der GGVSEB ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.

6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen.

6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stellen befinden.

7 Angaben im Beförderungspapier

7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:

a)  In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:

    aa) die nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummern, der die
        Buchstaben „UN” vorangestellt werden,


    bb) der Begriff „Abfall” ,


    cc)[^F775894_03_BJNR435000002BJNE000703308]

die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch „(Lösung/Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane )“,

    dd) die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern
        zutreffend sind, die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern
        anzugeben sind,


    ee) die zutreffende Verpackungsgruppe und


    ff) der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR
        in Großbuchstaben und in Klammern.
        Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.



    Beispiele:

    „UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.(Lösung
    enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine), 6.1, II, (D/E)“;

    „UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält
    polyhalogenierte Dibenzofurane und polychlorierte Biphenyle), 9, II,
    (D/E)“;

    „UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.(Lösung enthält
    polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane sowie Kohlenwasserstoffe),
    3 (6.1), I, (C/E)“.


b)  in den Fällen der Nummer 5.3:
    „UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g.(enthält Dioxin),
    Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I“.

7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19”.

Ausnahme 20 (B, E, S)

Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.

2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung

2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.

2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.

Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle
mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im
Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß
den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt
2\.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden,
die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet
durch I, II oder III, anzugeben.

Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden
Gefahrzettel der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe
ist nicht erforderlich.

Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen
Abfallgruppe anzubringen.

2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.

2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle

Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen,
Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit
anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern
der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen
gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID
für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
    • Abfall-/Untergruppe

    • Klasse(n)

    • Verpackungs-gruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode

    • Benennung

    • Angaben im Beförderungspapier

    • Gefahrzettelmuster Nummer

    • Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein

    • Tunnelbe-schränkungscode

    • Ver-packungs-gruppe

    • (1)

    • (2)

    • (3)

    • (4)

    • (5)

    • (6)

    • (7)

    • (8)

    • 1.1

    • 2

    • Klassi- fizierungscode

    • Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften:

    * * *

    • Essigsäure, Kohlenwasser- stoffgemisch
  • * *

    • 5A

    • erstickend,

    • (E)

    *

    • 2.2

    *

  • * *

    • 5F

    • entzündbar,

    * *

    • 2.1

    *

  • * *

    • 5FC

    • entzündbar, ätzend oder

    * *

    • 2.1 + 8

    *

  • * *

    • 5O

    • oxidierend

    • (E)

    *

    • 2.2 + 5.1

    *

  • * * *

    • Bem. 1: Dieser Gruppe dürfen auch nach Kapitel 3.4 des ADR/RID/ADN freigestellte Gegenstände der Klasse 2 beigegeben werden (z. B. Kohlendioxidpatronen).

    * * * *

  • * * *

    • Bem. 2: Feuerzeuge und deren Nachfüllpatronen der UN 1057 sind Gegenstände des Klassifizierungscodes 6F des ADR/RID/ADN und dürfen daher nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden (Beförderung nach Sondervorschrift 654 ADR/RID/ADN).

    * * * *

    • 1.2

    • 2

    • Klassi- fizierungscode

    • Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften:

    * * * *

  • * *

    • 5T

    • giftig,

    • (D)

    *

    • 2.3

    *

  • * *

    • 5TF

    • giftig, entzündbar,

    * *

    • 2.3 + 2.1

    *

  • * *

    • 5TC

    • giftig, ätzend,

    * *

    • 2.3 + 8

    *

  • * *

    • 5TO

    • giftig, oxidierend,

    * *

    • 2.3 + 5.1

    *

  • * *

    • 5TFC

    • giftig, entzündbar, ätzend oder

    * *

    • 2.3 + 2.1 + 8

    *

  • * *

    • 5TOC

    • giftig, oxidierend, ätzend

    * *

    • 2.3 + 5.1 + 8

    *

    • 1.3

    • 2

    • 6A

    • Abfallfeuerlöscher

    • (D)

    *

    • 2.2

    *

    • 2.1

    • 3

    • II und III

    • Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht

    • (D/E)

    • II

    • 3

    • Essigsäure, Kohlenwasser- stoffgemisch

    • 2.2

    • 3

    • I bis III

    • Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sonder- vorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse

    • (D/E)

    • I

    • 3

    *

  • * * *

    • Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8.

    * * * *

    • 3.1

    • 3

    • I bis III

    • Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z.

      1. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol
    • (C/E)

    • I

    • 3 + 6.1

    • Essigsäure, Kohlenwasser- stoffgemisch

    • 3.2

    • 6.1

    • I bis III

    • Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel

    • (C/D)

    • I

    • 6.1 + 3

    *

    • 3.3

    • 9

    • II

    • Polychlorierte Biphenyle(PCB) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten, wie Kleinkondensatoren

    • (D/E)

    • II

    • 9

    *

  • * * *

    • Bem. 1: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152.

    * * * *

  • * * *

    • Bem. 2: Geräte mit PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen, die polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) der Klasse 6.1 enthalten, siehe Ausnahme 19 dieser Verordnung.

    * * * *

    • 3.4

    • 3

    • I und II

    • Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C

    • (C/E)

    • I

    • 3 + 6.1

    *

    • 3.5

    • 6.1

    • I bis III

    • Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln

    • (C/E)

    • I

    • 6.1 + 3

    *

    • 4.1

    • 3

    • I bis III

    • Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle

    • (C/E)

    • I

    • 3 + 8

    • Essigsäure, Kohlenwasser- stoffgemisch

    • 4.2

    • 3

    • I und II

    • Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten

    • (C/E)

    • I

    • 3 + 6.1 + 8

    *

    • 5.1

    • 9

    • III

    • Umweltgefährdender Stoff fest oder flüssig

    • (E)

    • III

    • 9 Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen

    *

    • 6.1

    • 4.1

    • II und III

    • Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können,

        1. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten
    • (E)

    • II

    • 4.1

    *

  • * * *

    • Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    * * * *

    • 6.2

    • 4.1

    • II und III

    • Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten

    • (E)

    • II

    • 4.1

    *

    • 6.3

    • 4.1

    • II und III

    • Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten

    • (E)

    • II

    • 4.1 + 6.1

    *

    • 6.4

    • 4.1

    • II und III

    • Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten

    • (E)

    • II

    • 4.1 + 8

    *

    • 6.5

    • 4.2

    • II und III

    • Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände

    • (D/E)

    • II

    • 4.2

    *

    • 6.6

    • 4.2

    • II und III

    • Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten

    • (D/E)

    • II

    • 4.2

    *

    • 6.7

    • 4.2

    • II und III

    • Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten

    • (D/E)

    • II

    • 4.2 + 6.1

    *

    • 6.8

    • 4.2

    • II und III

    • Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten

    • (D/E)

    • II

    • 4.2 + 8

    *

    • 6.9

    • 4.2

    • II und III

    • Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend

    • (D/E)

    • II

    • 4.2

    *

    • 6.10

    • 4.3

    • II und III

    • Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

    • (D/E)

    • II

    • 4.3

    *

    • 7.1

    • 4.3

    • I und II

    • Metallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid

    • (B/E)

    • I

    • 4.3

    *

    • 7.2

    • 4.3

    • I

    • Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid

    • (B/E)

    • I

    • 4.3 + 6.1

    *

    • 7.3

    • 6.1

    • I

    • Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

    • (C/E)

    • I

    • 6.1

    *

    • 8.1

    • 5.1

    • II und III

    • Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten

    • (E)

    • II

    • 5.1

    • Salpetersäure, 55 %

  • * * *

    • Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14.

    * * * *

  • * * *

    • Bem. 2: Chlorit-und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    * * * *

    • 8.2

    • 5.1

    • II und III

    • Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten

    • (E)

    • II

    • 5.1 + 6.1

    *

    • 8.3

    • 5.1

    • II und III

    • Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten

    • (E)

    • II

    • 5.1 + 8

    *

    • 8.4

    • 5.2

    • II

    • Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze

    • (D)

    • II

    • 5.2

    *

    • 9.1

    • 6.1

    • I bis III

    • Abfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen

    • (C/E)

    • I

    • 6.1

    • Netzmittellösung

    • 9.2

    • 8

    • III

    • Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden.

    • (E)

    • III

    • 8

    *

    • 9.3

    • 6.1

    • I bis III

    • Abfälle mit Cyanidgehalt,

        1. Gold- und Silberputzmittel
    • (C/E)

    • I

    • 6.1

    *

    • 9.4

    • 6.1

    • I bis III

    • Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar

    • (C/E)

    • I

    • 6.1

    *

  • * * *

    • Bem.: Abfälle mit PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen, die polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) der Klasse 6.1 enthalten, siehe Ausnahme 19 dieser Verordnung.

    * * * *

    • 9.5

    • 6.1

    • I bis III

    • Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend

    • (C/E)

    • I

    • 6.1 + 8

    *

    • 9.6

    • 6.1

    • I und II

    • Feste und flüssige Abfälle mit organischen giftigen Stoffen, entzündbar

    • (C/D)

    • I

    • 6.1 + 3

    *

    • 9.7

    • 6.1

    • I bis III

    • Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7

    • (C/E)

    • I

    • 6.1

    *

    • 10.1

    • 8

    • II I und II II

    • Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802),

        1. bestimmte Reinigungsmittel
    • (E)

    • I

    • 8

    • Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung

  • * * *

    • Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    * * * *

  • * * *

    • Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    * * * *

  • * * *

    • Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    * * * *

    • 11.1

    • 8

    • II

    • Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat

    • (E)

    • II

    • 8

    • Netzmittellösung

  • * * *

    • Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    * * * *

    • 11.2

    • 8

    • II

    • Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel

    • (E)

    • II

    • 8 + 6.1

    *

    • 11.3

    • 8

    • I bis III

    • Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen

    • (C/D)

    • I

    • 8 + 6.1

    *

    • 11.4

    • 8

    • I bis III

    • Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid

    • (E)

    • I

    • 8

    *

    • 12.1

    • 8

    • I bis III

    • Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid

    • (E)

    • I

    • 8

    *

    • 12.2

    • 8

    • I bis III

    • Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen

    • (E)

    • I

    • 8 + 6.1

    *

    • 13.1

    • 8

    • III

    • Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak

    • (E)

    • III

    • 8

    • Wasser, Netzmittellösung

    • 13.2

    • 8

    • I bis III

    • Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z.

      1. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid)
    • (E)

    • I

    • 8

    *

    • 13.3

    • 8

    • III

    • Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel

    • (E)

    • III

    • 8

    *

    • 14.1

    • 8

    • II und III

    • Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8

    • (E)

    • II

    • 8

    • Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung

    • 14.2

    • 5.1

    • II und III

    • Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten

    • (E)

    • II

    • 5.1

    *

    • 14.3

    • 5.1

    • II und III

    • Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel

    • (E)

    • II

    • 5.1 + 8

    *

    • 14.4

    • 5.1

    • II und III

    • Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten

    • (E)

    • II

    • 5.1 + 6.1

    *

    • 15.1

    * *

    • Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle

    • (B/E)

    *

    • Kennzeichnung gemäß 5.2.1.9.1

    *

  • * * *

    • Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 dieser Ausnahme.

    * *

    • Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift „Gefahrgut, nicht identifiziert“ anzubringen.

    *

2.5 Sonstige Vorschriften

Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen
bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht
einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC)
eingegeben werden.

Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für
feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind:

a)  Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,


b)  Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,


c)  Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2
    oder


d)  zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten
    Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten
    aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung.



Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I
anzuwenden.

Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste
aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung
von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende
Anforderungen erfüllt werden:

a)  Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,


b)  erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit
    Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas
    (Gaspatrone)),


c)  Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,


d)  zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,


e)  Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer
    Herstellung für den einmaligen Transport und


f)  Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7
    ADR/RID.



Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die
gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen.

2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.

2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.

Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern
nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC)
müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft,
-zugelassen und gekennzeichnet sein.

2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.

2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.

2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.

2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.

2.12 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:

a)  Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine
    Belastung der Ventile vermieden werden.


b)  Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft,
    -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der
    Verpackungsgruppe II.

2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden:

Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei
die Palette auch aus Holz bestehen darf.

2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.

2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.

Gefährliche Reaktionen sind:

a)  eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;


b)  die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;


c)  die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;


d)  die Bildung instabiler Stoffe.

3 Verantwortlichkeiten

3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen.

3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,

a)  die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick
    auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und


b)  die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.

3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen — entsprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.

4 Sonstige Vorschriften

4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.

4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.

4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.

4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.

4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.

4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.

5 Beförderungspapier

Im Beförderungspapier sind anzugeben:

a)  Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,


b)  als Bezeichnung des Gutes:

    –   Abfallgruppe(n) <<…>>


    –   Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>>


    –   Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>>


    –   Tunnelbeschränkungscode <<…>>

        Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.


    –   Anzahl der Versandstücke und


    –   Beschreibung der Versandstücke



    Anstelle von „<<…>>” sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle
    in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der
    Spalte 6 zu entnehmen.


c)  Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20”.

6 Befristung

Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 21 (B, E, S)

Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

1 Zusammenpackungszulassung

1.1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen

a)  Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN
    0014 und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2,
    Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC,
    Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147,
    UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN
    2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286,
    UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN
    2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831
    1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen
    Verpackung zusammengepackt werden.


b)  Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN
    0014 und UN 0323 mit nicht der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in
    Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt werden.

1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.

1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden.

2 Verpackung

2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B, Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu verwenden.

2.2 Bauartprüfung

Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der
Verpackungsgruppe II anzuwenden.

3 Sonstige Vorschriften

Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein.

4 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:

„Ausnahme 21”.

5 Befristung

Die Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 22 (E, S)

Saug-Druck-Tanks

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9

a)  in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),


b)  in Aufsetztanks,


c)  in Tankcontainern,



die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12.
Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder
B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-
Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in
Verbindung mit der Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993
zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.

Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine
andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelassene
Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 13 ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind,
soweit zutreffend, einzuhalten.

2 Sonstige Vorschriften

a)  Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad
    Celsius und solchen, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt
    verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend
    (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.


b)  Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten
    Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen
    und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei
    aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind
    die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von
    längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen.

3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier

In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach
Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben:
„Ausnahme 22”. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist
zusätzlich zu vermerken: „Ausnahme 22”.

Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach
Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken: „Ausnahme 22”.

Ausnahme 23

– offen –

Ausnahme 24 (S)

Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR

a)  für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN
    1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A
    01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971
    METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN 1972 METHAN,
    TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978
    PROPAN,


b)  für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und
    III und


c)  für flüssige Stoffe der Klasse 9



dürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der
nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

2 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Liter

2.1 Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.

2.2 Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.

2.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

2.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.

2.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kennzeichnen.

2.6 Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.

3 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter befördern

3.1 Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren müssen dicht verschlossen sein.

3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.

3.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.

3.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.

3.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter sind mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden Längsseiten und hinten zu versehen.

3.6 Die Fahrzeuge sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den Eichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen.

3.7 Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.

3.8 Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.

3.9 Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.

3.10 In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: „Ausnahme 24”.

4 Sonstige Vorschriften

Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.

5 Befristung

Die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 25

– offen –

Ausnahme 26

– offen –

Ausnahme 27

— offen —

Ausnahme 28 (E, S)

**Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit

gefährlichen Gütern**

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR/RID dürfen Automobilteile

–   UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie


–   UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER



der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden
Tabelle dargestellten Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter
Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.

2 Tabelle der Gefahrgüter

*        *   UN-Nummer

    *   Benennung und Beschreibung

    *   Klasse/-Klassifizierungscode

    *   Verpackungs- gruppe

    *   Höchstzulässige
        Gesamtmenge
        je Beförderungseinheit/-Wagen/Container


*        *   1

    *   2

    *   3

    *   4

    *   5


*        *   1090

    *   ACETON

    *   3/F1

    *   II

    *   333 I


*        *   1133

    *   KLEBSTOFFE

    *   3/F1

    *   II und III

    *   333/1 000 I


*        *   1139

    *   SCHUTZANSTRICHLÖSUNG

    *   3/F1

    *   II und III

    *   333/1 000 l


*        *   1170

    *   ETHANOL, LÖSUNG

    *   3/F1

    *   II

    *   333 l


*        *   1173

    *   ETHYLACETAT

    *   3/F1

    *   II

    *   333 l


*        *   1219

    *   ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)

    *   3/F1

    *   II

    *   333 l


*        *   1263

    *   FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE

    *   3/F1

    *   II und III

    *   333/1 000 l


*        *   1268

    *   ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.

    *   3/F1

    *   II

    *   333 l


*        *   1300

    *   TERPENTINÖLERSATZ

    *   3/F1

    *   III

    *   1 000 l


*        *   1805

    *   PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG

    *   8/C1

    *   III

    *   1 000 l


*        *   1866

    *   HARZLÖSUNG, entzündbar

    *   3/F1

    *   II und III

    *   333/1 000 l


*        *   1950

    *   DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, bis max. 1 l Fassungsraum

    *   2/5F

    *   –

    *   333 kg


*        *   1987

    *   ALKOHOLE, N.A.G.

    *   3/F1

    *   III

    *   1 000 l


*        *   1993

    *   ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

    *   3/F1

    *   II und III

    *   333/1 000 l


*        *   2735

    *   AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
        oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.

    *   8/C7

    *   III

    *   1 000 l


*        *   2796

    *   SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER

    *   8/C1

    *   II

    *   333 l


*        *   2797

    *   BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH

    *   8/C5

    *   II

    *   333 l


*        *   3077

    *   UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.

    *   9/M7

    *   III

    *   1 000 kg


*        *   3082

    *   UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G

    *   9/M6

    *   III

    *   1 000 l

3 Verpackung

Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen
Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/RID zu verpacken.

4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen

Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit
oder in einem Wagen darf die höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm
oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten
nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der
gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf
333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu
multiplizieren.

5 Sonstige Vorschriften

Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE
GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN
oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER der Klasse 1,
Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.

6 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„Ausnahme 28”.

7 Befristung

Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 29

– offen –

Ausnahme 30

– offen –

Ausnahme 31 (S)

Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist. Dieser Fahrzeugführer ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.

3 Befristung

Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahme 32 (S)

**Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der

Verantwortung der Bundeswehr**

1^F4_775894_BJNR435000002BJNE000703308 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBl 2002 S. 411) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:

*        *   a)

    *   Bw02 (S, E)

    *   AGBwGGVSE

    *   „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der
        Bundeswehr


*        *   b)

    *   Bw17 (S, E)

    *   AGBwGGVSE

    *   Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit
        Gefahrzetteln geringerer Größe


*        *   c)

    *   Bw21 (S, E)

    *   AGBwGGVSE

    *   Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten
        Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine
        Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln
        geringerer Abmessungen


*        *   d)

    *   Bw23 (S, E)

    *   AGBwGGVSE

    *   Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
        Gütern (Zubehör)


*        *   e)

    *   Bw24 (S, E)

    *   AGBwGGVSE

    *   Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der
        Klasse 1


*        *   f)

    *   Bw25 (S)

    *   AGBwGGVSE

    *   Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,
        die beim Verschuss anfallen


*        *   g)

    *   Bw27 (S, E)

    *   AGBwGGVSE

    *   Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1


*        *   h)

    *   Bw 29 (S)

    *   AGBwGGVSE

    *   Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der
        Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die
        vorgeschriebene Metallbebänderung

2 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX der Nummer der Allgemeinen
Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h
entspricht.

Ausnahme 33 (M)

**Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die

Küstenschifffahrt betreiben**

1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.

2 Anwendungsbereich

Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen
gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn

a)  sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur
    Beförderung zugelassen sind und


b)  während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht
    mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt
    eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.

3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter

Es dürfen nicht befördert werden:

a)  Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,


b)  Güter der Klasse 5.2,


c)  Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe
    I zugeordnet sind.

4 Eignungsbescheinigung

Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds
vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU
des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der
Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU
ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu
den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen
Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur
Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1
Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte
Zugänge und Öffnungen.

5 Feuerlöscheinrichtungen

Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als
Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von
Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle
Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B.
Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften
der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende
Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-
Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit
mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen
Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen
vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher
mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis
zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter
enthalten, einsatzbereit sein.

6 Mengengrenzen

Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des
Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1
ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt
befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer
Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der
Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU
gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in
Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der
Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der
gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.

7 Meldepflicht

Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des
Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung,
Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert
werden.

8 Sicherungsmaßnahmen

Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des
freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten
wird.

Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch
Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter
mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.

9 Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„Ausnahme 33”.

10 Schriftliche Weisungen

Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3
ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.

11 Anlaufbedingungsverordnung

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S.
1632) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der
Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.




Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
522\.
3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben.
Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Luftwaffenkaserne
Wahn 505/08, Postfach 906110, 51127 Köln angefordert werden.
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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