Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35).
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
"Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
"gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;
"Beförderung": jeden Transport, der auf den öffentlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;
"Unternehmen": jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert - einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Beförderung -, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;
"Kontrolle": jede Überwachung, Prüfung oder Untersuchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundesamt für Güterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.
(2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.
(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(5) Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Klassen zu berücksichtigen.
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern,
Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße,
Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3107) 1. Ort der Kontrolle 2. Datum 3. Zeit ................................. ................ ............... 4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs ..................... 5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/ Sattelanhängers ..................... 6. Transportunternehmen/Anschrift ..................... 7. Fahrer/Beifahrer ..................... 8. Absender, Anschrift, Verladeort 1), 2) ..................... 9. Empfänger, Anschrift, Entladeort, 1), 2) ..................... 10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit ..................... 11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten .. Ja .. Nein 12. Beförderungsart .. in loser .. Versandstück .. Tank Schüttung Dokumente an Bord 13. Beförderungspapier .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht festgestellt anwendbar 14. Schriftliche Weisungen .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht festgestellt anwendbar 15. Bilaterale/multilaterale .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Vereinbarung oder festgestellt anwendbar nationale Genehmigung 16. Zulassungsbescheinigung für .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Fahrzeuge festgestellt anwendbar 17. Schulungsbescheinigung des .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Fahrers festgestellt anwendbar Beförderung 18. Zur Beförderung zugelassene .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Güter festgestellt anwendbar 19. Zur Beförderung der Güter .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht zugelassene Fahrzeuge festgestellt anwendbar 20. Vorschriften in Bezug auf .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht das Beförderungsmittel festgestellt anwendbar (lose Schüttung, Versandstück, Tank) 21. Verbot der Zusammenladung .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht festgestellt anwendbar 22. Beladen, Sicherung der .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Ladung und Handhabung 3) festgestellt anwendbar 23. Austreten von Gütern oder .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Beschädigung des festgestellt anwendbar Versandstücks 3) 24. Kennzeichnung des Versand- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht stücks nach UN und des Tanks festgestellt anwendbar nach UN/ADR/RID/IMO 25. Kennzeichnung des Versand- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht stücks (z. B. UN-Nummer) und festgestellt anwendbar Bezettelung 2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2) 26. Anbringen von Großzetteln .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht (Placards) auf Tank/Fahrzeug festgestellt anwendbar (ADR 5.3.1) 27. Kennzeichnung von .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Fahrzeug/Beförderungseinheit festgestellt anwendbar (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3) Ausrüstung an Bord 28. Allgemeine Sicherheits- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht ausrüstung gemäß ADR festgestellt anwendbar 29. Ausrüstung nach Maßgabe der .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht beförderten Güter festgestellt anwendbar 30. Andere in den schriftlichen .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Weisungen genannte Ausrüstung festgestellt anwendbar 31. Feuerlöscher .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht festgestellt anwendbar 32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahren- kategorie der festgestellten .. Kategorie I .. Kategorie II .. Kategorie Verstöße III 33. Bemerkungen (z. B. getroffene Maßnahmen) ...................................................................... .. 34. Behörde/Beamter, die/der die Kontrolle **durchgeführt hat
1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung. 2) Bei Sammelbeförderungen unter "Bemerkungen" angeben. 3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.
(weggefallen)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3108 - 3109
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist. Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße. Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft. Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.
A. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer
hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden
oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in
der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr
ergriffen werden, z. B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des
Fahrzeugs.
Mängel sind:
1. die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,
2. Austreten von gefährlichen Stoffen,
3. Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem
ungeeigneten Beförderungsmittel,
4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht
ungeeigneten Behälter,
5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende
Zulassungsbescheinigung,
6. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und
stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II),
7. nicht zulässige Verpackung,
8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,
9. die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht
eingehalten,
10. die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,
11. die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden
nicht eingehalten,
12. der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht
eingehalten,
13. die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit
beförderten Mengen wurden nicht eingehalten,
14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B.
Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen
von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),
15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und
Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen
Tanks und Fahrzeugen,
16. relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines
Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-
Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
17. der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,
18. Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder
19. das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.
B. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der
Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der
Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur
Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und
angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach
Abschluss der laufenden Beförderung.
Mängel sind:
1. die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem
Anhänger/Sattelanhänger,
2. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt
jedoch keine unmittelbare Gefahr dar,
3. im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen
Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur
das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies
gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger
funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0,
4. im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen
Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung,
5. Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln
(IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten,
6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel
(IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte
leere Verpackungen werden befördert,
7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht
ungeeigneten Container,
8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden
nicht ordnungsgemäß verschlossen,
9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die
Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist,
10. falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von
Großzetteln (Placards),
11. keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die
schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder
12. das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.
C. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer
geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt
verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht
an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Mängel sind:
1. die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben,
Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht
den Vorschriften,
2. weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den
Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder
3. die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs,
es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.
(weggefallen)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3110
Bundesland:
Jahr:
*
Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1)
Insgesamt
*
Inland
Andere EU-Mitgliedstaaten
Dritt-Länder
1.1
Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten
* * * *
1.2
Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten
* * * *
1.3
Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten
* * * *
Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2)
2.1
Gefahrenkategorie
* * * *
2.2
Gefahrenkategorie II
* * * *
2.3
Gefahrenkategorie III
* * * *
Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen
3.1
Verwarnungsgeld
* * * *
3.2
Anzeigen für Bußgeldverfahren
* * * *
3.3
Sonstige
* * * *
1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.
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