Auf Grund
des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121),
des § 6a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGB. I S. 413) geändert worden ist,
des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügten § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I
des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086)
verordnet der Bundesminister für Verkehr sowie auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
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Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden übernächsten Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3562 - 3569; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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II. Teil: Straßenverkehr
Abschnitt: Gebühren des Bundes
Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zuständigen Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 10 GVSE.
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III. Teil: Eisenbahnverkehr
Abschnitt: Gebühren des Bundes
Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
Abschnitt: Gebühren für die Aufnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
Abschnitt: Gebühren für Sachverständige
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IV. Teil: Seeschiffsverkehr
Abschnitt: Gebühren des Bundes
Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
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Teil: Binnenschiffsverkehr
Abschnitt: Gebühren des Bundes
Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
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VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
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Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr EURO
001
Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betroffenen Unternehmen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen
15 je begonnene Viertelstunde
002
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
für die 1. Prüfung 100 v.H.
für die 2. Prüfung 85 v.H.
für die 3. Prüfung 75 v.H.
für die 4. Prüfung 65 v.H.
für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 v.H.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
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003
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 oder 511 bis 616 erhoben werden.
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004
Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach dem entstandenen Zeitaufwand berechnet. Diese betragen
20 je begonnene Viertelstunde
005
Terminzuschläge Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. zu erheben.
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006
Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/Prüftätigkeiten anfallende Reisezeit wird berechnet: Werden Amtshandlungen/Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
15 je begonnene Viertelstunde
007
Für die
Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß "Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7"
Genehmigung der Beförderung gemäß "Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7"
auf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausfertigung des Bescheids und der fortlaufenden Prüfungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) von dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesamt für Strahlenschutz nach Zeitaufwand und nach Maßgabe der Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen ermittelt.
für Amtshandlungen des BfS (DA-Amtshandlungen)
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008
Für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des Kraftfahrt- Bundesamtes (KBA) und des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) werden Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
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009
Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sowie für
die Überwachung und Anerkennung der der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, berechnet.
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010
Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV)
25 bis 280
011
Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV)
25 bis 280
012
Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.8 berechnet.
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013
Sonstige Amtshandlungen Für andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für vergleichbare Amtshandlungen berechnet. Sind vergleichbare Amtshandlungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt
15 je begonnene Viertelstunde
014
Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlass gegeben hat (ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 und 621.3)
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungs- kostengesetzes
015
Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amtshandlung
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungs- kostengesetzes
016
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens-oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden keine Gebühren erhoben.
bis zur Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25
017
Zurücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung. Wird die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgenommen, wird der bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt.
bis zu 75 v. H. der Widerspruchsgebühr, mindestens jedoch 15
018
Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs
bis zu 10 v. H. des streitigen Betrages
019
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen nach 9.1.2.2.1 ADR werden Gebühren nach Zeitaufwand vom Kraftfahrt-Bundesamt nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298) in der jeweils geltenden Fassung genommen. Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.
*
*
*
Gebühren des Bundes
*
100
Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE)
25 bis 75
101
Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE)
25 bis 75
Gebühren der Behörden im Landesbereich
*
102
Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE)
50 bis 1.000
103
Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines Aufsetztanks oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich der Ausfertigung des Zulassungsbescheids nach 6.8.2.3.1 ADR
50 bis 1.000
104
Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVSE)
25 bis 75
105
Erteilung einer Bescheinigung, dass kein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE)
25 bis 75
106
Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden in den Fällen der Nummern 104 und 105 zusätzlich erhoben
20 je begonnene Viertelstunde
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zuständigen Stellen und Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE 1. Fahrzeug Für die Untersuchung im Umfang einer Untersuchung nach RS 002 Anlage 5 wird eine Gebühr wie für eine Untersuchung nach § 29 StVZO zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet.
*
211
Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2 ADR einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung der besonderen Zulassung
*
211.1
Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR ausgenommen Untersuchung nach 211.3
70
211.2
wie 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7 und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR, ausgenommen Untersuchung nach 211.3
30
211.3
Feststellung der Anforderungen nach 9.2.1, 1. Anstrich ADR 9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e) 9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR
20 je begonnene Viertelstunde
212
Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2.1.4 ADR einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
*
212.1
Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, Beförderungseinheiten EX/II und EX/III und deren Zugfahrzeuge
30
212.2
wie 212.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 i.V.m. 9.3.7 und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR
25
213
Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung
20
213.1
wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der Bremsanlage gemäß 9.2.3 ADR
20 je begonnene Viertelstunde
*
*
221
Baumusterprüfungen
*
221.1
Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 226 berechnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 221.2)
*
221.2
Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr nach Nr. 221.1)
*
222
Prüfung vor Inbetriebnahme nach 6.8.2.4.1 ADR
über 7.500 l Bis 7.500 l über 20.000 l bis 20.000 l
222.1
Bauprüfung
160
190
260
222.2
Druckprüfung
75
90
100
222.3
Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
50
50
50
222.4
Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3
75
95
120
222.5
Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks
75
95
120
223
Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) nach 6.8.2.4.2 ADR
über 7.500 l Bis 7.500 l über 20.000 l bis 20.000 l
223.1
Innere Prüfung
75
90
100
223.2
Äußere Prüfung
20
30
40
223.3
Druckprüfung
75
90
100
223.4
Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
50
50
50
223.5
Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks
50
50
50
224
Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsstelle (Zwischenprüfung) nach 6.8.2.4.3 ADR
über 7.500 l Bis 7.500 l über 20.000 l bis 20.000 l
225
Sonderregelungen
*
225.1
Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen
je Funktionsprüfung 10
225.2
Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
*
225.3
Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern zugrunde gelegt.
*
225.3.1
Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
15
225.4
Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.3, 223.4 und 224 wird bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
*
225.5
Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
*
225.6
Vakuummessung des Isolierraumes nach 6.8.3.4.7 ADR
35
225.7
Änderung der Bescheinigung der besonderen Zulassung einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen
20 je begonnene Viertelstunde
225.8
Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV)
20 je begonnene Viertelstunde
226
Sonstige Prüfungen Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand
20 je begonnene Viertelstunde
*
*
Gebühren des Bundes
*
311
Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE)
50 bis 280
Gebühren der Behörden im Landesbereich 411 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE)
50 bis 280
Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
*
511
Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE) Für die
erstmalige Zulassung eines Baumusters,
Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen,
Genehmigung von Umbauten sowie
die Zulassung nach Übergangsrecht
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 berechnet.
*
Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach 6.8.2.4 RID
*
613
Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks nach 6.8.2.4.1 RID
bis 50.000 l über 50.000 l
613.1
Bauprüfung
200
*
613.2
Druckprüfung
130
*
613.3
Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
*
* * a) Klasse 2
*
* * b) Klassen 3 bis 9
*
613.4
Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3
70
*
614
Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 RID
bis 50.000 l über 50.000 l
614.1
Innere und äußere Prüfung
150
*
614.2
Druckprüfung
130
*
614.3
Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
*
* * a) Klasse 2
*
* * b) Klassen 3 bis 9
*
615
Zwischenprüfungen nach 6.8.2.4.3 RID
bis 50.000 l über 50.000 l
615.1
Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile
190
*
616
Sonderregelungen
*
616.1
Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
*
616.2
Vakuumprüfung des Isolierraumes
35
616.3
Erstmalige Rissprüfung der Tragleisten
60
616.4
Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z.B. Klassen 3-9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der jeweiligen Gebühr berechnet.
*
616.5
Angeordnete Prüfungen nach 6.8.2.4.4 RID Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
*
616.6
Einzelne Funktionsprüfungen Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen
10 je Funktionsprüfung
617
Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen
20 je begonnene Viertelstunde
Anerkennung von Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16 GGVSE
*
620
Amtliche Anerkennung als Sachverständiger
*
620.1
Anerkennungsverfahren einschließlich Prüfung
1.250
620.2
Vereinfachtes Anerkennungsverfahren
300
620.3
Verlängerung der Anerkennung
300
620.4
Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, darf jedoch 320 EURO nicht übersteigen.
621
Amtliche Anerkennung einer Sachverständigenorganisation
*
621.1
Anerkennungsverfahren
1.500 bis 10.000
621.2
Verlängerung der Anerkennung
300 bis 2.000
621.3
Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, darf jedoch 2.500 EURO nicht übersteigen.
*
*
Gebühren des Bundes
*
701
Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
50 bis 280
702
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen der in § 20 Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
*
Gebühren der Behörden im Landesbereich
*
801
Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee sowie einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GGVSee)
50 bis 280
802
Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee genannten Behörden im Landesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
*
803
Sonstige Amtshandlungen Für andere als für aufgeführte Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand
20 je begonnene Viertelstunde
Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur Beförderung spaltbarer radioaktiver Stoffe (INF-Ladung) (§ 3 Abs. 7 GGVSee)
50 bis 500
*
*
Gebühren des Bundes
*
1001
Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch)
50 bis 280
Gebühren der Behörden im Landesbereich
*
1002
Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch)
50 bis 280
*
*
*
Gebühren des Bundes
*
1101
Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen
15 je begonnene Viertelstunde
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