Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 von der Erwin-Stein- Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtungen:
Glaser/Glaserin im Gewerbe Nummer 39 der Anlage A der Handwerksordnung "Glaser" Fachrichtungen:
Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen:
Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen:
Abschlussprüfung als Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin
Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin im Gewerbe Nummer 40 der Anlage A der Handwerksordnung "Glasbläser und Glasapparatebauer"
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der "Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar" mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) gelten fort.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und am 1. Januar 2017 außer Kraft .
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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