Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin Schwerpunkte:
Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure" Schwerpunkte:
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin Fachrichtungen:
Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner" Fachrichtungen:
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 292) gelten fort.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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