Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (GlPrZKaiserslauternV)

Ausfertigungsdatum
2007-07-19
Fundstelle
BGBl I: 2007, 1489
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 20.6.2012 I 1388
V aufgeh. durch
§ 3 Abs. 1 idF Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1388 mWv 1.10.2016

Eingangsformel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

    • Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule

      • Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern
    • Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird

    • Abschlussprüfung als Systemelektroniker/ Systemelektronikerin

    • Systemelektroniker/ Systemelektronikerin im Gewerbe Nummer 25 der Anlage A der Handwerksordnung "Elektrotechniker"

    • Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau

    • Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung "Feinwerkmechaniker"

    • Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung

    • Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung "Metallbauer"

    • Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck

    • Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"

    • Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung

    • Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung "Maler und Lackierer"

    • Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/ Steinmetzin und Bildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten

    • Steinmetz und Steinbildhauer/ Steinmetzin und Steinbildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung "Steinmetzen und Steinbildhauer"

    • Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin

    • Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler"

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(2)

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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