Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (GlPrZRheinbachV)

Ausfertigungsdatum
2007-07-19
Fundstelle
BGBl I: 2007, 1485
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 20.6.2012 I 1386
V aufgeh. durch
§ 3 Abs. 1 idF Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1386 mWv 1.10.2016

Eingangsformel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

    • Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach

    • Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird

    • Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung: Verglasung und Glasbau

    • Glaser/Glaserin im Gewerbe Nummer 39 der Anlage A der Handwerksordnung "Glaser" Fachrichtung: Verglasung und Glasbau

    • Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen:

      • Kanten- und Flächenveredlung
      • Schliff und Gravur
      • Glasmalerei und Kunstverglasung
    • Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen:

      • Kanten- und Flächenveredlung
      • Schliff und Gravur
      • Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nummer 34 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Glasveredler" Fachrichtungen:
      • Kanten- und Flächenveredlung
      • Schliff und Gravur
      • Glasmalerei und Kunstverglasung

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.

§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 290), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die bis zum Ablauf des 30. September 2006 von dem Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik- Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilt worden sind.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft .

(2)

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Was ist GitHub?

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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