Auf Grund des § 9g Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt worden ist, und auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 21 Abs. 3 durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des betroffenen Landkreises:
(1) Zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben wird ein Planungsgebiet festgelegt. Das Planungsgebiet liegt in den Gemarkungen Gorleben und Meetschow der Gemeinde Gorleben, der Gemarkung Laasche der Gemeinde Gartow, den Gemarkungen Brünkendorf, Pevestorf und Vietze der Gemeinde Höhbeck, der Gemarkung Ranzau der Gemeinde Lüchow, den Gemarkungen Dünsche, Gedelitz, Liepe, Marleben, Pannecke, Trebel und Vasenthien der Gemeinde Trebel sowie in der Gemarkung Gartow, Gemeindefreies Gebiet des Landkreises Lüchow- Dannenberg. Die Grenzen des Planungsgebiets sind aus der Übersichtskarte und der Flurübersichtskarte sowie aus den 37 Liegenschaftskarten in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich. Die Grenzlinie beginnt bei Punkt 1, verläuft über die Punkte 2 bis 16 und endet wieder bei Punkt 1.
(2) Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Punkte der Grenzlinie haben folgende Lage:
Punkt-Nr.
Hochwert
Rechtswert
Flurstück-Nr.
Flur
Gemarkung
1
58 82 850
44 63 400
6/26
3
Pevestorf
2
58 81 270
44 61 500
42
4
Vietze
3
58 80 200
44 62 000
57/5
3
Brünkendorf
4
58 78 730
44 61 400
55/2
1
Laasche
5
58 77 870
44 60 650
39
4
Meetschow
6
58 76 150
44 58 800
6/1
3
Gartow, gemeindefreies Gebiet
7
58 74 350
44 54 100
116/1
2
Trebel
8
58 73 900
44 50 950
17/1
1
Vasenthien
9
58 73 950
44 50 100
237/2
1
Vasenthien
10
58 74 750
44 49 650
62/1
3
Ranzau
11
58 75 350
44 50 200
19
2
Pannecke
12
58 76 470
44 52 100
17/1
1
Dünsche
13
58 77 800
44 54 650
85
4
Gedelitz
14
58 79 930
44 57 200
309
5
Gorleben
15
58 81 000
44 58 250
10/3
10
Meetschow
16
58 82 200
44 60 050
87/4
2
Vietze
(1) Im Planungsgebiet dürfen in den in Absatz 2 festgelegten Gebieten die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen unterhalb einer Tiefe, gemessen ab der Geländeoberkante, von 50 Metern und im übrigen Planungsgebiet von 100 Metern nicht vorgenommen werden. Es wird vermutet, dass Veränderungen des Untergrunds unterhalb der in Satz 1 festgelegten Tiefen die Standorterkundung erheblich erschweren.
(2) Die Punkte der Grenzlinien der Gebiete, in denen erheblich erschwerende Veränderungen unterhalb einer Tiefe, gemessen ab der Geländeoberkante, von 50 Metern nicht vorgenommen werden dürfen, haben folgende Lage:
Punkt-Nr.
Hochwert
Rechtswert
Flurstück-Nr.
Flur
Gemarkung
1
58 76 950
44 56 700
7/1
1
Gartow, gemeindefreies Gebiet
2
58 76 950
44 56 880
1/2
10
Gorleben
3
58 76 820
44 56 880
7/1
1
Gartow, gemeindefreies Gebiet
4
58 76 820
44 56 700
7/1
1
Gartow, gemeindefreies Gebiet
Punkt-Nr.
Hochwert
Rechtswert
Flurstück-Nr.
Flur
Gemarkung
1
58 76 280
44 54 340
11
3
Marleben
2
58 76 280
44 54 600
15/1
3
Marleben
3
58 76 150
44 54 600
17
3
Marleben
4
58 76 150
44 54 340
46
3
Marleben
Punkt-Nr.
Hochwert
Rechtswert
Flurstück-Nr.
Flur
Gemarkung
1
58 76 600
44 56 210
7/1
1
Gartow, gemeindefreies Gebiet
2
58 76 600
44 56 510
7/1
1
Gartow, gemeindefreies Gebiet
3
58 76 350
44 56 510
7/1
1
Gartow, gemeindefreies Gebiet
4
58 76 350
44 56 210
7/1
1
Gartow, gemeindefreies Gebiet
Die Grenzlinien der Gebiete A bis C sind aus den Karten in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich. § 1 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(4) Die §§ 9g und 23a des Atomgesetzes sind anzuwenden.
(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt verwahrt.
(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten liegen bei der Informationsstelle zur Nuklearen Entsorgung, Bundesamt für Strahlenschutz, Rottlebener Weg 1, 29475 Gorleben, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Das nach § 23a des Atomgesetzes zuständige Bundesverwaltungsamt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz. Die Gebühr für Entscheidungen über Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 9g Abs. 4 des Atomgesetzes) sowie für Entscheidungen über Entschädigungen nach § 2 Abs. 4 beträgt 100 bis 50.000 Euro.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt zehn Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Karte "Planungsgebiet" Karte "Flurübersicht" Liegenschaftskarte Blatt 4674.2 Liegenschaftskarte Blatt 4674.4 Liegenschaftskarte Blatt 5072.3 Liegenschaftskarte Blatt 5074.1 Liegenschaftskarte Blatt 5074.2 Liegenschaftskarte Blatt 5074.3 Liegenschaftskarte Blatt 5074.4 Liegenschaftskarte Blatt 5076.1 Liegenschaftskarte Blatt 5076.2 Liegenschaftskarte Blatt 5076.4 Liegenschaftskarte Blatt 5474.1 Liegenschaftskarte Blatt 5474.3 Liegenschaftskarte Blatt 5474.4 Liegenschaftskarte Blatt 5476.1 Liegenschaftskarte Blatt 5476.2 Liegenschaftskarte Blatt 5476.3 Liegenschaftskarte Blatt 5476.4 Liegenschaftskarte Blatt 5478.1 Liegenschaftskarte Blatt 5478.2 Liegenschaftskarte Blatt 5478.4 Liegenschaftskarte Blatt 5480.2 Liegenschaftskarte Blatt 5874.3 Liegenschaftskarte Blatt 5876.1 Liegenschaftskarte Blatt 5876.3 Liegenschaftskarte Blatt 5876.4 Liegenschaftskarte Blatt 5878.1 Liegenschaftskarte Blatt 5878.2 Liegenschaftskarte Blatt 5878.3 Liegenschaftskarte Blatt 5878.4 Liegenschaftskarte Blatt 5880.1 Liegenschaftskarte Blatt 5880.2 Liegenschaftskarte Blatt 5880.3 Liegenschaftskarte Blatt 5880.4 Liegenschaftskarte Blatt 5882.1 Liegenschaftskarte Blatt 5882.2 Liegenschaftskarte Blatt 6280.3 Liegenschaftskarte Blatt 6282.1
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