Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3652) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 betragen:
Baden-Württemberg
1.443.346 Euro,
Bayern
1.627.828 Euro,
Berlin
2.481.730 Euro,
Brandenburg
2.032.666 Euro,
Hansestadt Bremen
83.019 Euro,
Hansestadt Hamburg
513.886 Euro,
Hessen
1.283.971 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern
729.219 Euro,
Niedersachsen
2.026.895 Euro,
Nordrhein-Westfalen
4.679.825 Euro,
Rheinland-Pfalz
1.252.521 Euro,
Saarland
369.574 Euro,
Sachsen
1.132.350 Euro,
Sachsen-Anhalt
867.526 Euro,
Schleswig-Holstein
609.137 Euro,
Thüringen
582.885 Euro.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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