Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und in einigen Abschnitten an topographische Gegebenheiten anzupassen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:
(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf 8 Kartenblättern graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.
(2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke über:
Im Gebiet der Stadt Bad Iburg und der Gemeinde Lienen:
a) Vom Land Niedersachsen geht folgendes Flurstück auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
- Stadt Bad Iburg, Gemarkung Iburg, Flur 11, Flurstück 18/4.
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:
- Gemeinde Lienen, Gemarkung Lienen, Flur 10, Flurstücke 76, 77 und 78.
Im Gebiet des Fleckens Wiedensahl und der Stadt Petershagen:
a) Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
- Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 9, Flurstücke 60, 59,
101/1, 57/3, 56/3, 49/5, 49/4, 49/3, 14/2, 13/6, 13/4; 13/5, 13/2,
13/3, 11/3, 11/4, 11/2, 3/1, 3/5, 3/2, 3/3, 2/3, 2/2, 2/1, 1/4, 1/5,
1/2, 1/3, 1/1, 3/4, 106/6, 87/3, 106/4 und 106/2.
- Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 10, Flurstücke 4/5,
4/4, 4/3, 4/2, 3/4, 3/1, 91/5, 1/3 und 1/2.
- Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, Flur 11, Flurstücke 69/3,
119, 1/3, 1/6, 1/4 und 92/5.
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:
- Stadt Petershagen, Gemarkung Raderhorst, Flur 2, Flurstücke 74/2,
74/1, 73/1, 73/2, 70 und 68.
- Stadt Petershagen, Gemarkung Raderhorst, Flur 3, Flurstücke 135, 89,
153, 154, 155, 156, 176, 147, 148, 146, 145, 85 und 84.
- Stadt Petershagen, Gemarkung Rosenhagen, Flur 2, Flurstücke 151, 150,
149, 148, 125, 123, 167, 122, 120, 121, 119, 117, 116, 115, 114, und
113\.
- Stadt Petershagen, Gemarkung Rosenhagen, Flur 3, Flurstücke 90, 89,
87, 64/1, 59/2, 58/2, 54, 51, 50 und 49.
Im Gebiet des Fleckens Diepenau und der Stadt Rahden:
a) Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
- Flecken Diepenau, Gemarkung Nordel, Flur 8, Flurstücke 82/1, 81/1,
79/1, 79/2, 78/1, 76/1, und 74/3.
- Flecken Diepenau, Gemarkung Nordel, Flur 9, Flurstücke 16/2, 14/1,
13/1, 12/1, 11/1, 10/1, 9/1, 4/1 und 3/1.
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:
- Stadt Rahden, Gemarkung Tonnenheide, Flur 9, Flurstück 82.
- Stadt Rahden, Gemarkung Wehe, Flur 12, Flurstücke 39/1, 90, 91, 92,
93, 94, 95, 41/1, 96, 97, 98, 43/1, 47/1, 99, 100, 50/1, 101, 102,
103, 53/1, 104, 105, 107, 57/1, 106, 121, 122, 123, 124, 64/1, 125,
126, 133, 120, 118, 117, 116, 111, 109, 128 und 127.
- Stadt Rahden, Gemarkung Wehe, Flur 13, Flurstücke 62, 6/1, 63, 65,
9/1, 64, 10/1, 66, 67, 11/1, 68, 14/1 und 72.
Im Gebiet der Gemeinde Stemshorn und der Gemeinde Stemwede:
Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige Körperschaft über. Das gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaft des öffentlichen Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, daß die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.
(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Vertrag trifft am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium
Für das Land Nordrhein Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister
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