Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze) (GrÄndStVtr BB/SN)

Ausfertigungsdatum
1998-05-15
Fundstelle
BGBl I: 2010, 1360

Stand: In Kraft getreten gem. Bek. v. 23.9.2010 I 1359 mWv 20.1.1999

Eingangsformel

Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen (Vertragsparteien) schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:

Art 1

(1) Die Flurstücke 2/2, 2/5, 3/1, 3/2 und 4/1 der Flur 6 der Gemarkung Rohne, Gemeinde Schleife, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, werden aus dem Freistaat Sachsen ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, Gemeinde Graustein, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 1).

(2) Die Flurstücke 245/4, 245/5, 245/7, 249/3, 249/4, 249/5 und 250/1 der Flur 4 der Gemarkung Terpe, Gemeinde Schwarze Pumpe, Landkreis Spree-Neiße, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen, Landkreis Kamenz, Gemeinde Spreetal, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 2).

(3) Die Flurstücke 105/7, 105/8 und 113 der Flur 1 der Gemarkung Burghammer, Gemeinde Spreetal, Landkreis Kamenz, werden aus dem Freistaat Sachsen ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, Gemeinde Schwarze Pumpe, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 3).

(4) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze ist in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt.

Art 2

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten in den Umgliederungsgebieten das Landesrecht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft. Das bisherige Landes- und Landkreisrecht tritt außer Kraft. In den Umgliederungsgebieten geltendes Ortsrecht bleibt in Kraft. Im Falle eines Widerspruchs zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmenden Landes ist das Ortsrecht bis zum 30. September 1998 anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben. Danach tritt das im Widerspruch zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmenden Landes stehende Ortsrecht außer Kraft.

(2) Soweit vor der Umgliederung für Rechte und Pflichten von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung war, gelten Wohnung oder Aufenthalt in den Umgliederungsgebieten 1 und 3 als Wohnung oder Aufenthalt im Land Brandenburg und Wohnung oder Aufenthalt im Umgliederungsgebiet 2 als Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat Sachsen.

(3) Durch die Änderung der Grenze zwischen den Vertragsparteien wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung).

(4) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssicherungspflicht ist zwischen dem bisherigen Träger der Straßenbaulast und dem neuen Träger der Straßenbaulast zu regeln.

(5) Im Übrigen werden die obersten Landesbehörden dafür Sorge tragen, dass die mit der Umgliederung zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.

Art 3

(1) Das in den Umgliederungsgebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Entschädigung mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im jeweils aufnehmenden Land über. Im Zusammenhang mit der Umgliederung durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.

(2) Verbindlichkeiten, die sich für die Vertragsparteien aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages für Bewohner der Umgliederungsgebiete erteilt wurden, übernimmt das jeweils aufnehmende Land. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die in den Umgliederungsgebieten ihren Sitz haben oder sich dort betätigen.

Art 4

Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Verwaltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.

Art 5

(1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluss des Bildungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhältnisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Aufnahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages richtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.

(2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers werden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die Schule besucht wird (Schulortprinzip). Für den Anspruch auf Schülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschulpflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte.

(3) Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien erhoben.

Art 6

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Ausfertigungen der Anlagen werden beim Landesvermessungsamt Brandenburg und beim Landesvermessungsamt Sachsen aufbewahrt und können dort eingesehen werden.

Art 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Schlussformel

Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe

Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Was ist Bundesgit?

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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