Der Freistaat Bayern und das Land Baden-Württemberg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen folgenden
* * * * Staatsvertrag:
Im Anschluß an den Ersten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden- Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Änderung der Landesgrenze vom 17. November 1977 vereinbaren die vertragschließenden Länder zur Anpassung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau von Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 24 bezeichneten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze.
Für den in Artikel 3 bis 24 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 24 zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden- Württemberg maßgebend.
Zwischen der Gemeinde Nonnenhorn, Landkreis Lindau (Bodensee), Freistaat Bayern, und der Gemeinde Kressbronn am Bodensee, Bodenseekreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze von Landesgrenzpunkt 3/16 bis zum Landesgrenzpunkt 5 nach Maßgabe der Anlage 3, Seiten 1 und 2.
Zwischen den Gemeinden Gestratz und Maierhöfen, Landkreis Lindau (Bodensee), Freistaat Bayern, sowie der Gemeinde Argenbühl und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis Ravensburg, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 167/6 bis zum Landesgrenzpunkt 169 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1, 2 und 4;
vom Landesgrenzpunkt 169/11 bis zum Landesgrenzpunkt 170 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 3 und 4.
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis Ravensburg, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 316/9 bis zum Landesgrenzpunkt 318/10 nach Maßgabe der Anlage 5, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 43 bis zum Landesgrenzpunkt 44 nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, Freistaat Bayern, und der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 66 bis zum Landesgrenzpunkt 70 nach Maßgabe der Anlage 7, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Stadt Leipheim, Landkreis Günzburg, und der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, Freistaat Bayern, sowie der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 181 bis zum Landesgrenzpunkt 198 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 1 bis 5;
vom Landesgrenzpunkt 201 bis zum Landesgrenzpunkt 234 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 4 und 5.
Zwischen der Stadt Günzburg, Landkreis Günzburg, Freistaat Bayern, und der Stadt Niederstotzingen, Landkreis Heidenheim, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 305 bis zum Landesgrenzpunkt 305/1 (alt) nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1 und 2;
vom Landesgrenzpunkt 305/2 (alt) bis zum Landesgrenzpunkt 306 nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Sontheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 412 bis zum Landesgrenzpunkt 414 nach Maßgabe der Anlage 10, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Medlingen, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 475 bis zum Landesgrenzpunkt 476 nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1 und 2;
vom Landesgrenzpunkt 477/2 bis zum Landesgrenzpunkt 478 (alt) nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Bachhagel, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 497 bis zum Landesgrenzpunkt 500 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Zöschingen, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Nattheim, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 629 bis zum Landesgrenzpunkt 629/2 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 1 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 635/3 bis zum Landesgrenzpunkt 636 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 2 und 3.
Zwischen den Gemeinden Zöschingen, Bachhagel und Ziertheim, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, sowie der Gemeinde Dischingen, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 688 bis zum Landesgrenzpunkt 693 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 693/3 bis zum Landesgrenzpunkt 703 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 710 bis zum Landesgrenzpunkt 710/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 716 bis zum Landesgrenzpunkt 723 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 2 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 725 bis zum Landesgrenzpunkt 733 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 734 bis zum Landesgrenzpunkt 737 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 738 bis zum Landesgrenzpunkt 741 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 742 bis zum Landesgrenzpunkt 742/2 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 743 bis zum Landesgrenzpunkt 743/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 743/2 bis zum Landesgrenzpunkt 743/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 746 bis zum Landesgrenzpunkt 767 (alt) nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 776/1 bis zum Landesgrenzpunkt 781 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 5 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 788 bis zum Landesgrenzpunkt 790 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 791 bis zum Landesgrenzpunkt 794 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 795/1 bis zum Landesgrenzpunkt 797 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 798 bis zum Landesgrenzpunkt 799 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 6 und 7.
Zwischen der Gemeinde Ziertheim, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Dischingen, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 807 bis zum Landesgrenzpunkt 808/2 nach Maßgabe der Anlage 15, Seiten 1 und 2.
Zwischen den Gemeinden Ziertheim und Mödingen und dem gemeindefreien Gebiet Bergheimer Forst, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Freistaat Bayern, sowie der Gemeinde Dischingen, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 873 bis zum Landesgrenzpunkt 873/3 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 1 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 879 bis zum Landesgrenzpunkt 890 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 2 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 906 bis zum Landesgrenzpunkt 911 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 3 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 920/4 bis zum Landesgrenzpunkt 936/1 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 4, 5 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 937 (alt) bis zum Landesgrenzpunkt 939 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenzpunkt 942 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 949 bis zum Landesgrenzpunkt 953 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 6 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 964 bis zum Landesgrenzpunkt 978 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 7 bis 9.
Zwischen der Gemeinde Amerdingen, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern und der Gemeinde Dischingen, Landkreis Heidenheim, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 48 bis zum Landesgrenzpunkt 57 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 1 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 58 bis zum Landesgrenzpunkt 58/6 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 2 und 3.
Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, sowie der Stadt Bopfingen und der Gemeinde Riesbürg, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 281 bis zum Landesgrenzpunkt 284 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 285 bis zum Landesgrenzpunkt 288 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 290 bis zum Landesgrenzpunkt 312 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 bis 3.
Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Riesbürg, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 274 bis zum Landesgrenzpunkt 277 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 und 4;
vom Landesgrenzpunkt 278 bis zum Landesgrenzpunkt 280 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 und 4;
vom Landesgrenzpunkt 318 bis zum Landesgrenzpunkt 335 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 2 bis 4;
vom Landesgrenzpunkt 336 bis zum Landesgrenzpunkt 341 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 und 4;
vom Landesgrenzpunkt 342 bis zum Landesgrenzpunkt 345 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 und 4;
vom Landesgrenzpunkt 346 bis zum Landesgrenzpunkt 347 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 und 4.
Zwischen der Stadt Nördlingen und dem Markt Wallerstein, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, sowie den Gemeinden Riesbürg und Kirchheim am Ries, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 349 bis zum Landesgrenzpunkt 351 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 355 bis zum Landesgrenzpunkt 371/2 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 2 bis 4 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 371/3 bis zum Landesgrenzpunkt 371/4 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 4 und 7;
vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenzpunkt 402 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 5 bis 7.
Zwischen dem Markt Wallerstein, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Unterschneidheim, Ostalbkreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 496 bis zum Landesgrenzpunkt 499/2 nach Maßgabe der Anlage 21, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Schnelldorf, Landkreis Ansbach, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wallhausen, Landkreis Schwäbisch Hall, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 393 bis zum Landesgrenzpunkt 395 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 1 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 404/1 bis zum Landesgrenzpunkt 409 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 2 und 3.
Zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main-Tauber- Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 941 bis zum Landesgrenzpunkt 944/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 945/11 bis zum Landesgrenzpunkt 948/1 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 2 und 3.
Zwischen der Gemeinde Kirchheim, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wittighausen, Main-Tauber-Kreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 369 bis zum Landesgrenzpunkt 386 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1 und 2;
vom Landesgrenzpunkt 396 bis zum Landesgrenzpunkt 400 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1 und 2.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Recht tritt außer Kraft.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regierung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf. Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.
Die Anlagen 1 bis 24 sind Bestandteile dieses Staatsvertrages. Sie werden bei dem Bayerischen Landesvermessungsamt in München und dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg in Stuttgart sowie den Vermessungsämtern Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Immenstadt i. Allgäu, Kempten (Allgäu), Nördlingen, Rothenburg ob der Tauber und Würzburg des Freistaates Bayern und bei den Staatlichen Vermessungsämtern Aalen, Friedrichshafen, Heidenheim, Ravensburg, Schwäbisch Hall, Tauberbischofsheim und Ulm des Landes Baden- Württemberg aufbewahrt und können dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Für den Freistaat Bayern Für das Land Baden-Württemberg
Vom Abdruck der Anlagen 1 bis 24 wurde abgesehen (vgl. Art. 27).
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