Der Freistaat Bayern und das Land Baden-Württemberg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen folgenden Staatsvertrag:
Im Anschluß an den Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden- Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Änderung der Landesgrenze vom 22. Oktober 1987 vereinbaren die vertragschließenden Länder zur Anpassung des Grenzverlaufs an die durch den Ausbau von Straßen und Gewässern und durch Flurbereinigungen geänderten Verhältnisse die in Artikel 3 bis 26 bezeichneten Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze.
Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 25*) zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-
*) Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29 des Vertrages.
Zwischen der Gemeinde Neunkirchen, Landkreis Miltenberg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Freudenberg, Main-Tauber-Kreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 176 bis zum Landesgrenzpunkt 182 nach Maßgabe der Anlage 3, Seiten 1 und 2.
Zwischen dem Markt Neubrunn, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Stadt Wertheim, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 928 bis zum Landesgrenzpunkt 930 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1 und 2;
vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenzpunkt 943/2 nach Maßgabe der Anlage 4, Seiten 1 und 2.
Zwischen dem Markt Neubrunn, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Werbach, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 848 bis zum Landesgrenzpunkt 852 nach Maßgabe der Anlage 5, Seiten 1 und 2;
vom Landesgrenzpunkt 860 bis zum Landesgrenzpunkt 863 nach Maßgabe der Anlage 5, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Altertheim, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Werbach, Main-Tauber-Kreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 743/1 bis zum Landesgrenzpunkt 744 (alt) nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 2 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 745/1 bis zum Landesgrenzpunkt 750/2 nach Maßgabe der Anlage 6, Seiten 1 und 3.
Zwischen der Gemeinde Altertheim, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und den Gemeinden Großrinderfeld und Werbach, Main-Tauber- Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 695 bis zum Landesgrenzpunkt 715 nach Maßgabe der Anlage 7, Seiten 1 bis 4.
Zwischen der Gemeinde Altertheim, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Großrinderfeld, Main-Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 646 bis zum Landesgrenzpunkt 648 nach Maßgabe der Anlage 8, Seiten 1 und 2.
Zwischen dem gemeindefreien Gebiet Irtenberger Wald, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Großrinderfeld, Main- Tauber-Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 622 bis zum Landesgrenzpunkt 624 nach Maßgabe der Anlage 9, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Kirchheim, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wittighausen, Main-Tauber-Kreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 420 bis zum Landesgrenzpunkt 424 nach Maßgabe der Anlage 10, Seiten 1 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 430 bis zum Landesgrenzpunkt 431 nach Maßgabe der Anlage 10, Seiten 2 und 3.
Zwischen der Gemeinde Tauberrettersheim, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Weikersheim, Main-Tauber-Kreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 194 bis zum Landesgrenzpunkt 199 nach Maßgabe der Anlage 11, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 129/1 bis zum Landesgrenzpunkt 132/6 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 133/2 bis zum Landesgrenzpunkt 137/1 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 138 bis zum Landesgrenzpunkt 144 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 2 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 153 bis zum Landesgrenzpunkt 164 nach Maßgabe der Anlage 12, Seiten 1 und 3.
Zwischen der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 100/1 bis zum Landesgrenzpunkt 101/1 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 1 und 3;
vom Landesgrenzpunkt 105 bis zum Landesgrenzpunkt 106 nach Maßgabe der Anlage 13, Seiten 2 und 3.
Zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, der Stadt Aub und der Gemeinde Bieberehren, Landkreis Würzburg, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main-Tauber- Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 963/1 bis zum Landesgrenzpunkt 967 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 1 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 971/4 bis zum Landesgrenzpunkt 986 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 2, 3 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 992 bis zum Landesgrenzpunkt 997/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4 und 9;
vom Landesgrenzpunkt 43 bis zum Landesgrenzpunkt 43/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 5 und 10;
vom Landesgrenzpunkt 59 bis zum Landesgrenzpunkt 61 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 7 und 10;
vom Landesgrenzpunkt 63 bis zum Landesgrenzpunkt 67/1 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 7 und 10;
vom Landesgrenzpunkt 94/1 bis zum Landesgrenzpunkt 97 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 8 und 10.
Zwischen der Gemeinde Simmershofen, Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Freistaat Bayern, und der Stadt Creglingen, Main-Tauber- Kreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 961 bis zum Landesgrenzpunkt 963 (alt) nach Maßgabe der Anlage 15, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Stadt Dinkelsbühl, Landkreis Ansbach, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Fichtenau, Landkreis Schwäbisch-Hall, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 63 bis zum Landesgrenzpunkt 65 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Fremdingen, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Tannhausen, Ostalbkreis, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 678/3 bis zum Landesgrenzpunkt 678/9 nach Maßgabe der Anlage 17, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Bachhagel, Landkreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der Stadt Giengen an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 501 bis zum Landesgrenzpunkt 504 nach Maßgabe der Anlage 18, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Landkreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Sontheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 391 bis zum Landesgrenzpunkt 392 (alt) nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Landkreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Sontheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 390 bis zum Landesgrenzpunkt 391 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Landkreis Dillingen a.d. Donau, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Sontheim an der Brenz, Landkreis Heidenheim, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenzpunkt 376/1 nach Maßgabe der Anlage 21, Seiten 1 und 2;
vom Landesgrenzpunkt 377 bis zum Landesgrenzpunkt 383 nach Maßgabe der Anlage 21, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, Freistaat Bayern, und der Stadt Ulm, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 14 bis zum Landesgrenzpunkt 18 nach Maßgabe der Anlage 21a, Seiten 1 und 2.
Zwischen der Gemeinde Lautrach, Landkreis Unterallgäu, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Aitrach, Landkreis Ravensburg, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 662 bis zum Landesgrenzpunkt 665 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 1 und 2.
Zwischen dem Markt Altusried, Landkreis Oberallgäu, Freistaat Bayern, und der Stadt Leutkirch im Allgäu, Landkreis Ravensburg, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
vom Landesgrenzpunkt 452/3 bis zum Landesgrenzpunkt 454 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1 und 2;
vom Landesgrenzpunkt 454/2 bis zum Landesgrenzpunkt 454/3 nach Maßgabe der Anlage 23, Seiten 1 und 2.
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis Ravensburg, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 318/10 bis zum Landesgrenzpunkt 319/5 nach Maßgabe der Anlage 24, Seiten 1 und 2.
Zwischen dem Markt Weitnau, Landkreis Oberallgäu, Freistaat Bayern, und der Stadt Isny im Allgäu, Landkreis Ravensburg, Land Baden- Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze vom Landesgrenzpunkt 314 bis zum Landesgrenzpunkt 316/1 nach Maßgabe der Anlage 25, Seiten 1 und 2.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Recht tritt außer Kraft.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regierung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf. Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.
Die Anlagen 1 bis 25 sind Bestandteile dieses Staatsvertrages. Sie werden bei dem Bayerischen Landesvermessungsamt in München und dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg in Stuttgart sowie den Vermessungsämtern Dillingen a.d. Donau, Kempten (Allgäu), Klingenberg a. Main, Memmingen, Nördlingen, Rothenburg ob der Tauber und Würzburg des Freistaates Bayern und bei den Staatlichen Vermessungsämtern Aalen, Heidenheim, Ravensburg, Schwäbisch Hall und Tauberbischofsheim des Landes Baden-Württemberg sowie beim Stadtmessungsamt Ulm aufbewahrt und können dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
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