Stand: In Kraft gem. Bek. v. 14.7.1983 I 952 mWv 21.6.1983
Das Land Baden-Württemberg und das Land Hessen, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen nachstehenden Staatsvertrag:
(1) Das Land Baden-Württemberg tritt an das Land Hessen das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Hemsbach, Rhein-Neckar-Kreis, ab. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Flurstücke der Gemarkung Hemsbach: Nr. 4373/6, 4373/7, 4510 bis 4515, 4515/1, 4516 bis 4529, 4529/1 und 4530 bis 4547.
(2) Der bisherige und der neue Verlauf der Landesgrenze und das abgetretene Gebiet sind aus der Anlage zu diesem Staatsvertrag ersichtlich.
(3) Das Land Hessen gliedert das abgetretene Gebiet in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, ein.
(1) Folgende in dem abgetretenen Gebiet belegenen Gegenstände des Verwaltungsvermögens gehen entschädigungslos über: Die Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße 3110) vom Land Baden- Württemberg auf das Land Hessen, das Flurstück 4510 (Landgraben) von der Stadt Hemsbach auf die Stadt Lampertheim.
(2) Die von der Abtretung betroffenen Städte werden ermächtigt, für den Steuerkraftverlust der Stadt Hemsbach eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren.
(3) Im übrigen regeln die von der Abtretung betroffenen Landkreise und Städte Rechtsfolgen der Änderung ihrer Gebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Regierungspräsidenten in Darmstadt als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.
(1) Mit der Gebietsänderung treten in dem betroffenen Gebiet die Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg, des Rhein-Neckar- Kreises und der Stadt Hemsbach außer Kraft. Die in der Stadt Lampertheim geltenden Rechtsvorschriften des Landes Hessen, des Landkreises Bergstraße und der Stadt Lampertheim treten in Kraft.
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
Die vertragschließenden Länder gehen davon aus, daß für den durch diesen Staatsvertrag entstehenden Gebietsverlust bei späteren Änderungen der gemeinsamen Grenze ein Gebietsausgleich geschaffen wird.
(1) Die Ratifikationsurkunden dieses Staatsvertrages sollen unverzüglich ausgetauscht werden, sobald die nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der vertragschließenden Länder dem Staatsvertrag zugestimmt haben.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Der Hessische Ministerpräsident
(Fundstelle: BGBl. I 1983, 954)
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