Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin (GravAusbV)

Ausfertigungsdatum
1998-05-15
Fundstelle
BGBl I: 1998, 1020

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damitabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister derLänder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplanfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zumBundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Graveur/Graveurin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32, Graveure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

  6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,

  7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

  8. Prüfen und Messen,

  9. Instandhalten von Betriebsmitteln,

  10. manuelles Spanen,

  11. maschinelles Spanen,

  12. Trennen und Umformen,

  13. Fügen,

  14. Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,

  15. Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen,

  16. Anfertigen, Bearbeiten und Warmbehandeln von Werkzeugen,

  17. Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen,

  18. Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen,

  19. Anfertigen von Preß-, Blas-, Spritz- und Vakuumformen,

  20. Herstellen von Beschilderungen,

  21. Anfertigen von Damaszierungen, Guillochierungen und Tauschierungen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Flachgraviertechnik" und "Reliefgraviertechnik" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Bearbeiten eines Werkstücks aus Metall nach Modell oder Zeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, in Betracht.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:

  1. Arbeitsplanung,

  2. Werk- und Hilfsstoffe,

  3. Werkstoffbearbeitungsverfahren,

  4. Skizzieren und Zeichnen,

  5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.

§ 8 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück einschließlich Zeichnung und Arbeitsplan anfertigen und in höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung des Prüfungsstücks einen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. In der Arbeitsprobe sind solche Qualifikationen zu prüfen, die im Prüfungsstück nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. In dem jeweiligen Schwerpunkt bestimmt sich das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe nach folgenden Maßgaben:

  1. Schwerpunkt Flachgraviertechnik:

    a) Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

    Herstellen einer
    
    aa) Flachstichgravur mit Schrift und Motivdarstellung in mindestens drei
        Stichtechniken in Edel- oder NE-Metall,
    
    
    bb) Gravur mit Ornamentik und Tiermotiven auf einer Hieb-, Stich- oder
        Schußwaffe unter Einbeziehung der Tauschiertechnik,
    
    
    cc) Kupfer- oder Stahlstichgravur mit Schrift und Motivdarstellung sowie
        Anfertigen des Abdruckes oder
    
    
    dd) zweidimensionalen Schrift- und Motivdarstellung mit mechanischen oder
        CNC-Gravierfräsmaschinen.
    

    b) Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

    aa) Herstellen einer Flachstichgravur,
    
    
    bb) Herstellen einer zweidimensionalen Maschinengravur mit mechanischen
        oder mit CNC-Gravierfräsmaschinen oder
    
    
    cc) Modellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.
    
  2. Schwerpunkt Reliefgraviertechnik:

    a) Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

    Herstellen
    
    aa) eines erhabenen Schmuckteils in Stahl durch manuelles Gravieren, dabei
        kann die Gravur maschinell vorgearbeitet werden,
    
    
    bb) eines Prägewerkzeuges mit Schrift- und Motivdarstellung durch
        Kopierfräsen nach selbst gefertigtem Modell sowie manuelle Nacharbeit,
    
    
    cc) eines Reliefs mit Motiv-, Dekor- und Schriftgestaltung unter Anwendung
        von Tauschiertechniken,
    
    
    dd) einer Negativgravur mit Motiv-, Schrift- und Ornamentgestaltung in
        Stahl oder NE-Metallen oder
    
    
    ee) einer Spritz-, Blas- oder Vakuumform mit Hilfe von mechanischen oder
        CNC-Gravierfräsmaschinen.
    

    b) Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

    aa) Herstellen einer negativen oder positiven Reliefgravur,
    
    
    bb) Herstellen einer dreidimensionalen Maschinengravur mit mechanischen
        oder CNC-Gravierfräsmaschinen oder
    
    
    cc) Modellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.
    

Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Gestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Technologie:

    a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

    b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

    c) Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,

    d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

  2. im Prüfungsbereich Gestaltung:

    a) Skizzen, Zeichnungen und Modelle,

    b) historische und zeitgemäße Formensprache,

    c) Freihandzeichnungen und Schriftgestaltung,

    d) Heraldik;

  3. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

    a) Flächen- und Volumenberechnung,

    b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

    c) Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

    d) Anwendung von technischen Unterlagen,

    e) Bewertung der Arbeitsergebnisse;

  4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsbereich Technologie

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Gestaltung

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Arbeitsplanung

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils 30 vom Hundert und die übrigen Prüfungsbereiche mit jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Graveur/Graveurin sind nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1023 - 1027)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • d)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    • e)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)

    • a)

    • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    • b)

    • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

    • c)

    • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

    • d)

    • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)

    • a)

    • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    • b)

    • berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

    • c)

    • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

    • d)

    • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

    • 4

    • Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

    • a)

    • mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

    • b)

    • für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

    • c)

    • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

    • d)

    • Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5)

    • a)

    • Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen

    • 5

    * *

    • b)

    • Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen

    • c)

    • Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Meßmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen

    • d)

    • Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten

    • e)

    • Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen

    • 6

    • Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen (§ 3 Nr. 6)

    • a)

    • technische Zeichnungen lesen und anwenden

    • 7

    * *

    • b)

    • Skizzen und Werkzeichnungen anfertigen

    • c)

    • Berichte über Arbeitsabläufe anfertigen

    • d)

    • Meß- und Prüfdaten lesen und dokumentieren

    • 7

    • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7)

    • a)

    • Metalle und Nichtmetalle unterscheiden

    • 4

    * *

    • b)

    • Wertverhältnisse von Metallen beachten

    • c)

    • Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden, nach Verwendung zuordnen und anwenden

    • d)

    • metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden

    • e)

    • Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern und prüfen

    • 8

    • Prüfen und Messen (§ 3 Nr. 8)

    • a)

    • Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, Paß- und Maßgenauigkeit mit Meßzeugen prüfen

    • 4

    * *

    • b)

    • Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqualität prüfen

    • 9

    • Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9)

    • a)

    • Betriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und pflegen

    • 4

    * *

    • b)

    • Öle, Fette und Säuren unter Einhaltung der Umweltschutzvorschriften lagern und entsorgen

    • c)

    • Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren

    • d)

    • Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen ausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen

    • 10

    • manuelles Spanen (§ 3 Nr. 10)

    • a)

    • Werkstücke nach vorgegebenen Maßen und Bearbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen

    • 8

    * *

    • b)

    • Werkstücke unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften

  • *

      • nach Anriß sägen
  • *

      • feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau
  • *

      • bohren und Gewinde schneiden
  • *

      • meißeln, entgraten und schaben
    • c)

    • Werkstücke von Hand und mit handgeführten Maschinen schleifen

    • d)

    • Werkzeuge scharf schleifen

    • 11

    • maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 11)

    • a)

    • Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen

    • 3

    * *

    • b)

    • Werkzeuge nach Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen und einsetzen

    • c)

    • Kühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften einsetzen

    • d)

    • Betriebsbereitschaft von Maschinen herstellen und Schutzeinrichtungen anwenden

    • e)

    • Bohrungen in Werkstücken an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen herstellen

    • 12

    • Trennen und Umformen (§ 3 Nr. 12)

    • a)

    • Werkstücke richten, biegen und scherschneiden

    • 4

    * *

    • b)

    • Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen trennen

    • 13

    • Fügen (§ 3 Nr. 13)

    • a)

    • Werkstücke verschrauben und verstiften

    • 6

    * *

    • b)

    • Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen

    • c)

    • metallische Werkstücke hart- und weichlöten

    • d)

    • Werkstücke aus Metallen und Kunststoffen kleben

    • 14

    • Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen (§ 3 Nr. 14)

    • a)

    • Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Anwendung von Gestaltungsprinzipien anfertigen

    • 7

    * *

    • b)

    • Zeichen, Symbole und Schriften in Originalgröße und unter Maßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln übertragen

    • c)

    • Körper in perspektivischer und räumlicher Darstellung zeichnen

    • d)

    • Modelle mit verschiedenen Materialien räumlich gestalten

    • e)

    • Schablonen aus verschiedenen Werkstoffen herstellen und auf Grundplatten befestigen

    *

    • 4

    *

    • f)

    • Modelle aus verschiedenen Werkstoffen herstellen und abgießen

    • 15

    • Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen (§ 3 Nr. 15)

    • a)

    • Programme für CNC-Gravierfräsmaschinen erstellen, eingeben und anwenden

    *

    • 7

    *

    • b)

    • Schriftprogramme anwenden und Monogramme entwerfen

    • c)

    • Vorlagen mit Hilfe von Zeichenprogrammen gravierfähig gestalten

    • 16

    • Anfertigen, Bearbeiten und Warmbehandeln von Werkzeugen (§ 3 Nr. 16)

    • a)

    • Meißel und Punzen anfertigen durch

    *

    • 4

    *

  • *

      • Schmieden und Formschleifen
  • *

      • Plan-, Winklig- und Parallelfeilen
    • b)

    • Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen

    • c)

    • Werkzeuge glühen, härten, anlassen und Härte prüfen

    • 17

    • Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen (§ 3 Nr. 17)

    • a)

    • Zeichnungen auf Werkstücke übertragen und Flachstichgravuren ausführen

    *

    • 8

    *

    • b)

    • Schriften, Zeichen und Motive auf vorbereitete Stahlstichplatten aufzeichnen, übertragen, anätzen und mit Handsticheln gravieren

    • c)

    • bildliche Darstellungen übertragen und spiegelbildlich stechen

    • 18

    • Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen (§ 3 Nr. 18)

    • a)

    • Messingprägestempel und Siegel manuell und maschinell positiv und negativ gravieren

    *

    • 8

    *

    • b)

    • Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke gravieren, härten und anlassen

    • c)

    • Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen, meißeln und stechen

    • d)

    • Prägewerkzeuge nach Verwendungszweck positiv und negativ sowie für Hohlprägungen manuell und maschinell gravieren, einsenken und erodieren

    • 19

    • Anfertigen von Preß-, Blas-, Spritz- und Vakuumformen (§ 3 Nr. 19)

    • a)

    • Formen für Ur- und Umformverfahren nach technischen Zeichnungen manuell und maschinell gravieren

    *

    • 8

    *

    • b)

    • Formen durch Erodier- oder Senkverfahren herstellen

    • c)

    • Formen polieren und strukturieren

    • 20

    • Herstellen von Beschilderungen (§ 3 Nr. 20)

    • a)

    • Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen für Innen- und Außenbereiche anfertigen und gravieren

    *

    • 8

    *

    • b)

    • Gravuren farbig auslegen

    • 21

    • Anfertigen von Damaszierungen, Guillochierungen und Tauschierungen (§ 3 Nr. 21)

    • a)

    • Entwürfe für Damaszierungen zeichnen, übertragen und ätzen

    *

    • 5

    *

    • b)

    • Geradzug- und Rundzugguillochierungen ausführen

    • c)

    • Tauschierungstechniken an ausgewählten Werkstücken anwenden

    • A. Schwerpunkt Flachgraviertechnik
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen (§ 3 Nr. 15)

    • a)

    • Programme für CNC-Gravierfräsmaschinen gestalten und optimieren

    * *

    • 12
    • b)

    • Schriften und Ornamente mit Softwareprogrammen gestalten und gravieren

    • c)

    • Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten

    • d)

    • vertiefte und erhabene Modelle und Schablonen durch CNC-Fräsen anfertigen

    • 2

    • Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen (§ 3 Nr. 17)

    • a)

    • Zeichnungen auf ebene, konkave und konvexe Flächen übertragen und Flachstichgravuren ausführen

    * *

    • 15
    • b)

    • Firmenzeichen, Embleme, Schriften, Gebäude, Landschaften und Porträts nach eigenen Entwürfen und Vorgaben stechen

    • c)

    • Oberflächen mit Sticheln durch Glanzstechen, Schraffieren, Mattieren, Meißeln und Tremplieren gestalten

    • 3

    • Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen (§ 3 Nr. 18)

    • a)

    • Schablonen und Modelle für Stempel- und Prägewerkzeuge mit CNC- Programmen anfertigen

    * *

    • 8
    • b)

    • Stempel und Prägewerkzeuge endbearbeiten

    • 4

    • Herstellen von Beschilderungen (§ 3 Nr. 20)

    • a)

    • technische Parameter in CNC-Programme umsetzen

    * *

    • 5
    • b)

    • Schilder mit Skelettbuchstaben, Zeichen sowie Ornamenten gestalten

    • 5

    • Anfertigen von Damaszierungen, Guillochierungen und Tauschierungen (§ 3 Nr. 21)

    • a)

    • Entwürfe nach historischen und zeitgenössischen Vorlagen fototechnisch übertragen und ätzen

    * *

    • 12
    • b)

    • geätzte Motive mit Handsticheln und Punzen nacharbeiten

    • c)

    • Schriften und bildliche Darstellungen in Guillochiertechniken ausführen

    • d)

    • Flächen durch Guillochiertechniken strukturieren

    • e)

    • Schriften und bildliche Darstellungen in Tauschiertechnik ausführen

    • f)

    • Flächentauschierungen ausführen

    • B. Schwerpunkt Reliefgraviertechnik
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen (§ 3 Nr. 15)

    • a)

    • Programme für CNC-Gravierfräsmaschinen gestalten und optimieren

    * *

    • 12
    • b)

    • Schriften und Ornamente mit Softwareprogrammen gestalten und gravieren

    • c)

    • Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten

    • d)

    • vertiefte und erhabene Modelle und Schablonen durch CNC-Fräsen anfertigen

    • 2

    • Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen (§ 3 Nr. 17)

    • a)

    • Prägewalzen durch Stechen, Meißeln, Punzieren, Polieren herstellen

    * *

    • 10
    • b)

    • Prägewalzen durch maschinelles Gravieren herstellen

    • c)

    • Prägewalzen durch Ätzen herstellen

    • 3

    • Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen (§ 3 Nr. 18)

    • a)

    • Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerkzeuge erstellen und anwenden

    * *

    • 18
    • b)

    • Einsenkstempel mit positiven Reliefdarstellungen manuell und maschinell herstellen

    • c)

    • negative Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravieren

    • d)

    • Edel- und Nichtmetalle reliefgravieren

    • 4

    • Anfertigen von Preß-, Blas-, Spritz- und Vakuumformen (§ 3 Nr. 19)

    • a)

    • technische und figürliche Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren

    * *

    • 12
    • b)

    • Mehrfachformen durch Kalt- und Warmeinsenken herstellen

    • c)

    • Formen durch Erodierverfahren herstellen

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.